Pflegebedarf, was nun?
Wir beraten Sie rund um das Thema: Sozialhilfe bei Pflegebedarf
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
wenn ältere Menschen pflegebedürftig werden, ist dies meist eine emotionale und schwierige Lebensphase. Nicht nur für die älteren Menschen selbst, sondern auch für deren Angehörige, die Ehepartner, die Kinder und die Enkel. Zusätzlich zu den Veränderungen, die dieser Lebensabschnitt mit sich bringt, stellen sich häufig auch komplizierte rechtliche und finanzielle Fragen: Muss ich mein ganzes Erspartes nun für die Pflege einsetzen? Müssen meine Kinder etwas bezahlen? Und kann ich überhaupt Hilfe zur Pflege beantragen?
Das Informationsangebot "Pflegebedarf, was nun?" soll Ihnen helfen, Ihre Fragen zu beantworten.
Sie können sich damit über die wichtigsten Rechtsgrundlagen informieren und über die Art der Pflege – ob zu Hause, in den eigenen vier Wänden oder in einem Heim – Gedanken machen. In beiden Fällen finden Sie die richtigen Ansprechpersonen beim Bezirk Schwaben: Wir sind für die stationäre Hilfe zur Pflege ebenso zuständig wie seit 2018 auch für die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege. So ist es für die betroffenen Menschen nun einfacher geworden, weil nur noch ein Ansprechpartner für sie zuständig ist, wenn finanzielle Unterstützung nötig wird. Mit dieser Broschüre bieten wir Ihnen eine erste Orientierung. Gerne beraten Sie unsere Mitarbeitenden aber auch individuell und persönlich.
Kommen Sie gerne mit Ihren Fragen auf uns zu: Unsere Mitarbeitenden in der Sozialverwaltung des Bezirks in Augsburg und in der Außenstelle in Höchstädt helfen gerne weiter. Unser Team der Beratungsstelle ist außerdem regelmäßig in den schwäbischen Landkreisen und vielen Gemeinden für Beratungsgespräche vor Ort. Und wenn Sie persönlich mit mir sprechen möchten, bin ich während der Bürgersprechstunde für Sie da, die regelmäßig stattfindet. Ich freue mich, Ihnen
weiterzuhelfen!
Herzlichst Ihr
Bezirkstagspräsident Martin Sailer
Die nachfolgend verwendeten Beispiele sind vereinfacht und können nicht auf alle Fälle übertragen werden. Prüfungen und Berechnungen erfolgen grundsätzlich individuell nach den vorliegenden Daten und Unterlagen.
Die Informationen und Berechnungen gelten vorbehaltlich aktueller Gesetzesänderungen. Die Erläuterungen ersetzen keine rechtliche Beratung.
Alle mit * markierten Beträge gelten seit 01.01.2023.
Allgemeine Grundsätze
Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)).
Dabei gelten die Prinzipien des Nachrangs, der Angemessenheit und der sparsamen Verwendung der Mittel.
Wer sich selbst helfen kann oder die benötigte Hilfe von anderen oder von Dritten erhält, bekommt keine Sozialhilfe. Andere sind dabei Angehörige oder Träger anderer Sozialleistungen, wie beispielsweise die Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung, das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder die Krankenkasse. Dritte sind zum Beispiel vertraglich Verpflichtete, Beschenkte oder Unterhaltspflichtige.
Daraus ergibt sich, dass für die Gewährung von Sozialhilfe zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen reicht nicht aus
- Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen oder andere Ansprüche.
Von Dritten, also zum Beispiel vertraglich Verpflichteten, Beschenkten oder Unterhaltspflichtigen, kann der Sozialhilfeträger maximal seinen eigenen Nettoaufwand (einmalig oder laufend) verlangen.
Die Sozialhilfe wird gezahlt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass jemand Hilfeleistungen benötigt. Sozialhilfe wird daher in der Regel nicht rückwirkend gewährt.
Die Sozialhilfeleistungen werden in Bayern von den Bezirken (überörtliche Träger der Sozialhilfe), den Landkreisen und kreisfreien Städten (örtliche Träger der Sozialhilfe) erbracht.
Die Bezirke sind grundsätzlich für alle ambulanten und stationären Hilfen zuständig, beispielsweise Pflegegeld, häusliche Pflegehilfen oder die Hilfe zur Pflege bei einem Heimaufenthalt.
Bei der ambulanten Hilfe zur Pflege wird die pflegebedürftige Person nicht in einem Heim, sondern in der häuslichen Umgebung versorgt.
Leistungen der ambulanten Pflege werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegekasse gezahlt, wenn die notwendigen Kosten durch die Pflegeversicherungsleistungen nur teilweise abgedeckt
werden. Der notwendige Bedarf wird durch den Bezirk Schwaben festgestellt.
Die Höhe der Leistung ist vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person abhängig.
Folgende Leistungen kommen bei der ambulanten Pflege in Betracht:
- Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
- Leistungen in sonstigen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII)
Bei der stationären Hilfe zur Pflege wird die Leistung für eine Heimunterbringung gewährt.
Die in einer Pflegeeinrichtung gewährten Sozialhilfeleistungen setzen sich in der Regel ebenfalls aus den vier Leistungsarten zusammen:
- Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Leistungen für Personen unterhalb des Pflegegrades 2 in Einrichtungen
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, dies sind Barbetrag und Bekleidungspauschale
Eigenes Einkommen müssen Betroffene dabei zuerst ausgeben, um die Grundsicherung abzudecken und für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Wenn Sie Leistungen beantragen möchten, benötigen wir einen ausgefüllten und unterschriebenen Sozialhilfeantrag.
Diesen können Sie bei uns anfordern oder hier herunterladen (Der Antrag zum Ausfüllen am PC muss auf dem Rechner gespeichert werden. Eine Anzeige im Browser ist nicht möglich):
Hier erhalten Sie auch weitere Informationen über unser Beratungsangebot sowie Ihre Ansprechpersonen beim Bezirk.
Außerdem benötigen wir in der Regel folgende weitere Unterlagen von Ihnen:
- Bescheid über Grundsicherungsleistungen (falls vorhanden)
- Rentenanpassungsmitteilungen aller Renten (inkl. Betriebsrenten)
- Kontoauszüge der Girokonten der letzten drei Monate (vollständig)
- Kopien aller Sparkonten und sonstiger Geldanlagen sowie eventuell weitere Einkommens- und Vermögensnachweise
- Kopie des Bestattungsvorsorgevertrages, falls abgeschlossen
- Bescheid der Pflegekasse
- Betreuungsausweis oder privatrechtliche Vollmacht (Vorsorgevollmacht, falls vorhanden)
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- notarielle Verträge (falls vorhanden)
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Nach den sogenannten „Prinzipien der Bedarfsdeckung“ und des „Nachrangs“ springt die Sozialhilfe ein, wenn ...
- ... das eigene Einkommen nicht ausreicht und/oder das eigene Vermögen aufgebraucht ist und
- ... und noch offene Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Bei Heimunterbringung müssen Alleinstehende ihr gesamtes Einkommen ausgeben. Bei Ehegatten und Lebenspartnern wird aus dem gemeinsamen Einkommen ein Kostenbeitrag errechnet. Um die persönlichen Bedürfnisse zu decken, wird bei Heimunterbringung in der Regel ein Barbetrag (Taschengeld) sowie eine Bekleidungspauschale gewährt.
Zur Verdeutlichung siehe die zwei nach folgenden Rechenbeispiele.
Bei häuslicher Pflege wird eine individuelle Einkommensgrenze (abhängig von Wohnsituation, Pflegegrad etc.) errechnet.
Bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze ist eine Eigenbeteiligung zu leisten.
Der eigene Unterhaltsanspruch geht anderen Unterhaltsansprüchen vor.
Dies gilt bei der Heimunterbringung und häuslichen Pflege gleichermaßen.
Unterhalten bedeutet, dass sie für die Lebenshaltungskosten einer anderen Person aufkommen müssen.
Der Begriff deckt sich nicht mit steuerrechtlichen Bestimmungen, er ist in § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Verordnung sozialhilfespezifisch definiert: Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert – also auch Mittel, die zu Geld umgetauscht werden können wie Gutschriften, Gutscheine, Wertpapiere oder Vermögenswerte, wie zum Beispiel Schmuck, Bilder oder Antiquitäten.
Ausgenommen davon sind insbesondere:
- die Leistungen nach dem SGB XII
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- die Leistungen der Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
- die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
- Aufwandsentschädigungen.
Vom Einkommen sind abzusetzen:
- auf das Einkommen zu entrichtende Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- angemessene Versicherungsbeiträge
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben
- Vermögen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII), z.B. Barvermögen, Spar- und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Immobilien und Sachwerte.
- In § 90 Abs. 2 SGB XII sind Vermögensarten aufgezählt, die bei der Gewährung von Sozialhilfe unberücksichtigt bleiben (Schonvermögen).
Von einem Vermögenseinsatz wird insbesondere abgesehen bei:
- Einem „angemessenen Hausgrundstück“, das von der leistungsberechtigten Person oder ihrem Ehegatten und deren minderjährigen Kindern bewohnt wird.
- Kleineren Bar-Beträgen oder sonstigen Geldwerten bis zu 10.000 €* bei Alleinstehenden bzw. bis zu 20.000 €* bei Verheirateten.
- Bestattungsvorsorge- und Grabpflegeverträgen bis zu 3.500€ bei Alleinstehenden, bzw. 7.000€ bei Ehepaaren
- wenn ein Vertrag vor Antragsstellung mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde;
- dieser Vertrag zweckgebunden und unwiderruflich ist;
- der vereinbarte Geldbetrag an das Bestattungsunternehmen bzw. ein Treuhandkonto überwiesen wurde.
Wenn Sie Vermögen einsetzen müssen, die sofortige Verwertung aber nicht möglich ist oder ein Härtefall vorliegt, kann die Hilfe auch in Form eines rückzahlbaren Darlehens erbracht werden (§ 91 SGB XII). Das Darlehen ist abzusichern, z.B. durch Eintragung einer Grundschuld für den Sozialhilfeträger.
Verstirbt die leistungsberechtigte Person, entfällt der Vermögensschutz. Soweit die Sozialhilfekosten und der Nachlass einen Betrag von 3.012 €* übersteigen, sind die Erben zum Ersatz der Kosten aus dem Nachlass verpflichtet (§ 102 SGB XII).
Frau S., Jahrgang 1932, ist verwitwet. Sie erhält eine Witwenrente von 650 €. Frau S. hat Pflegegrad 4 und wird in einem Pflegeheim betreut. Der Eigenanteil im Pflegeheim beträgt monatlich 2.300 € (die jeweilige Leistung der Pflegekasse wurde davon bereits abgezogen). Ihr Sparvermögen muss sie bis auf einen Rest von 10.000 € aufbrauchen, bevor die Sozialhilfe einsetzt. Ihr Renteneinkommen muss Frau S. vollständig einsetzen, um die Heimkosten zu decken.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Leistungen der Grundsicherung Regelbedarfsstufe 3: 402,00 € Miete fiktiv: + 471,00 € Abzüglich Renteneinkommen: – 650,00 € |
223,00 € |
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Barbetrag) | 135,54 € |
Bekleidungspauschale | 25,00 € |
Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) (2.300 € Eigenanteil Pflegeheim abzüglich Miete fiktiv 471 €) abzüglich Regelbedarf 402 € | 1.427,00 € |
Sozialhilfeleistungen insgesamt | 1.810,54€ |
Frau S. bleiben die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Barbetrag (Taschengeld) | 135,54€ |
Bekleidungspauschale | 25,00 € |
Insgesamt | 160,54 € |
Frau S. wird demnach im Rahmen ihrer stationären Pflegeheimbetreuung Hilfe zur Pflege von monatlich 1.810,54 € gewährt, davon sind 223 € monatliche Grundsicherungsleistungen und 160,54 € Hilfe zum Lebensunterhalt. Einzelanträge auf Bekleidungsbeihilfe können seit 01.01.2020 nicht mehr gestellt werden.
Einzelanträge auf Bekleidungsbeihilfe können seit 01.01.2020 nicht mehr gestellt werden.
Herr A., Jahrgang 1935, befindet sich im Pflegeheim. Seine Ehefrau wohnt weiterhin in einer Mietwohnung. Das Ehepaar verfügt über folgende Einkünfte: Altersrente Ehefrau (Frau A.) 650 €, Altersrente Ehemann (Herr A.) 900 €. Die Miete beträgt monatlich 650 €. Für eine Haftpflichtversicherung ist ein monatlicher Betrag von 10 € zu leisten. Der Eigenanteil im Pflegeheim beträgt monatlich 2.300 €. Die Ehegatten bilden nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften, auch wenn ein Partner in einem Heim untergebracht ist, eine Bedarfsgemeinschaft.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Altersrente Ehefrau (Frau A.) | 650,00 € |
Altersrente Ehemann (Herr A.) | 900,00 € |
Gesamtes Einkommen | 1.550,00 € |
Abzüglich Haftpflichtversicherungsbeitrag | 10,00 € |
Bereinigtes Einkommen | 1.540,00€ |
Bedarf des Ehemannes im Pflegeheim:
Eigenanteil Pflegeheim (Leistungen der Pflegeversicherung bereits abgezogen) | 2.300,00 € |
Barbetrag (Taschengeld) | 135,54 € |
Bekleidungspauschale | 25,00 € |
Bedarf | 2.460,54€ |
Bedarf der Ehefrau:
Regelbedarfstufe 1 | 502,00 € |
Kosten für Miete | 650,00 € |
Bedarf der Ehefrau | 1.152,00€ |
Der/die Ehepartner/-in, der/die Zuhause bleibt, behält einen so genannten „Garantiebetrag“.
Der Garantiebetrag wird individuell berechnet.
Vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten von | 1.540,00 € |
sind nach Abzug des Bedarfs der Ehefrau bzw. ggf. des Garantiebetrages |
1.152,00 € |
für die Heimkosten einzusetzen (gerundet) | 388,00€ |
Überleitung von vertraglichen und sonstigen Ansprüchen (gemäß § 93 SGB XII)
Wenn Sie als leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen anderen haben – beispielsweise Ansprüche aus vertaglichen Ansprüchen, Schenkungen oder Beihilfeansprüche –, so kann der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten und wird somit selbst Anspruchsinhaber. Dies bedeutet, dass ein Gläubigerwechsel stattfindet. Am häufigsten findet diese Vorschrift Anwendung im Zusammenhang mit:
Mit Übergabeverträgen steht oft ein sogenannter „Leibgedingsvertrag“ (Altenteils- oder Auszugsvertrag) in Verbindung. Danach hat der „Übergeber“ Anspruch auf Versorgungsleistungen (z.B. Wohnrecht, Wart und Pflege, Verköstigung, Leibrente) gegenüber dem „Übergeber“.
Haben Sie Anspruch auf ein Leibgeding und müssen Sie aus besonderen Gründen (z.B. Heimpflegebedürftigkeit) das Grundstück auf Dauer verlassen, so gilt Folgendes:
- Während dieser Zeit müssen Sie von dem Verpflichteten für die Befreiung von den vereinbarten Leistungen (Wohnrecht, Verköstigung etc.) als Ersatz eine Geldrente (Abgeltungsbetrag) bekommen, die dem Wert der Befreiung nach billigem Ermessen entspricht (Art.18 AGBGB), wenn eine solche im Übergabevertrag nicht ausgeschlossen wurde
- Da bei der Ermittlung des Abgeltungsbetrages zahlreiche Faktoren eine Rolle
spielen, wird im Regelfall erst nach Anhörung des Verpflichteten (§ 24 SGB X) ein Abgeltungsbetrag festgesetzt. Für „Wart und Pflege“ wird im Allgemeinen die Hälfte des Pflegegeldes nach Pflegegrad 2 gemäß § 37 SGB XI (z.Zt. 158 € mtl.), für die Wohnung der ortsübliche Mietwert und für Verköstigung 35% der Regelbedarfsstufe 1 (z.Zt. mtl. 175,00 €*)
vom Verpflichteten gefordert. - Soweit ein „Leibgedingsvertrag“ nicht vorliegt, sind vertragliche Leistungen, je nach Abfassung des Vertrages, ebenfalls durch eine Geldrente abzugelten.
Diese und sonstige vertragliche Ansprüche gehen Schenkungsrückforderungsansprüchen und gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor. Das heißt: Diese und sonstige vertragliche Ansprüche werden zuerst geltend gemacht, bevor zum Beispiel Schenkungen zurückgefordert werden
Haben Sie Vermögenswerte (z.B. Geldvermögen, Haus- und Grundbesitz oder sonstige Vermögensgegenstände) verschenkt und sind Sie innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig geworden, haben Sie gem. § 528 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten einen Rückforderungsanspruch. Der Anspruch besteht bis zu der Höhe, die notwendig ist, um den Bedarf zu decken.
Bedürftig heißt, dass Sie den gesamten Bedarf (auch Pflegekosten) nicht mehr aus dem eigenen Einkommen und Vermögen begleichen konnten.
Im Regelfall leitet der Sozialhilfeträger gem. § 93 SGB XII diesen Anspruch auf sich über und fordert vom Beschenkten die Herausgabe der entsprechenden Beträge. Bei mehreren Schenkungen haftet
der zuletzt Beschenkte vor dem früher Beschenkten.
Schenkungsrückforderungsansprüche gehen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor. Das heißt: Schenkungen werden zurückgefordert, bevor Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger
Zum Unterhalt von pflegebedürftigen Angehörigen muss ab 01. Januar 2020 nur noch beitragen, wer mehr als 100.000 € brutto im Jahr zu versteuern hat.
Dies wurde durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene „Angehörigenentlastungsgesetz“ festgelegt.
Es gilt sowohl für die Eltern pflegebedürftiger Kinder als auch für Kinder, deren
Mutter und/oder Vater pflegebedürftig sind.
Angehörige mit einem geringeren Jahreseinkommen als 100.000 € brutto sind künftig von Unterhaltsleistungen befreit.
Diese Gesetzesänderung betrifft jedoch nicht
- Geschiedene bzw. getrennt lebende Ehegatten
- Unterhaltspflichtige Kinder und/oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von über 100.000 € brutto.
Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung werden von den gesetzlichen Pflegekassen und den privaten Pflegeversicherungen auf Antrag der pflegebedürftigen Person bzw. des Bevollmächtigten oder Betreuers erbracht. In der gesetzlichen Pflegeversicherung sind alle Personen versichert, die gesetzlich krankenversichert sind. Wer Mitglied einer privaten Krankenkasse ist, ist bei der
jeweiligen privaten Pflegeversicherung versichert.
Leistungsansprüche haben alle Personen, bei denen ein Pflegegrad festgestellt wurde und die in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre versichert waren. Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung regelmäßig in erheblichem oder höherem Maße Hilfen in ihrem Alltag benötigen. Durch eine umfassende Pflegereform erhalten seit dem 1. Januar 2017 auch kognitiv eingeschränkte Personen (z.B. Menschen, die an Demenz erkrankt sind) verbesserte Leistungen der Pflegekasse. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden in fünf Pflegegrade umgewandelt und es wurde ein neues Begutachtungssystem entwickelt.
Der Medizinische Dienst (MD) der gesetzlichen Versicherung bzw. die Begutachter der privaten Pflegeversicherung stellt die Pflegebedürftigkeit fest.Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.
In der Regel hat die häusliche Pflege sowohl nach dem Sozialhilferecht (§ 13 SGB XII) als auch nach dem Pflegeversicherungsrecht (§ 3 SGB XI) Vorrang vor der stationären Pflege.
Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2 bis 5) werden von der Pflegekasse als Sachleistung Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste und Sozialstationen bis zum Wert von 724 €, 1.363 €, 1.693 € und 2.095 € im Monat erbracht.
Anstelle der Sachleistung kann von der Pflegekasse ein Pflegegeld beansprucht werden. Das setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Das Pflegegeld beträgt je nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 → 316 €, 545 €, 728 € oder 901 € mtl.
Möglich ist auch die Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld.
Soweit die Pflegesachleistung der Pflegeversicherung nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann die Pflegeversicherung bei beantragter Kombinationsleistung anteilig Pflegegeld auszahlen.
Bei Pflegegrad 1 umfassen die Leistungen unter anderem den Entlastungsbetrag, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sowie Pflegehilfsmittel (§ 28 a SGB XI).
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu 1.612 €. Es besteht die Möglichkeit, die Verhinderungspflege mit
nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag in Höhe von 806,00 € zu ergänzen.
Kann die häusliche Pflege vorübergehend nicht oder nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht Anspruch auf Pflege in Einrichtungen oder Tages- und Nachtpflege. Die Betreuung im Rahmen dieser teilstationären Pflege erfolgt entweder tagsüber oder während der Nacht. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.
Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen der teilstationären Pflege bis zur Höhe von
- 125 € monatlich bei Pflegegrad 1
- 689 € monatlich bei Pflegegrad 2
- 1.298 € monatlich bei Pflegegrad 3
- 1.612 € monatlich bei Pflegegrad 4
- 1.995 € monatlich bei Pflegegrad 5
Kurzzeitpflege kommt in Betracht
- für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- in sonstigen Krisensituationen (auch bei Erkrankung, Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Leistungen der Kurzzeitpflege werden von der Pflegekasse pro Kalenderjahr für längstens acht Wochen und bis zu einem Wert von max. 1.774 € gewährt. Eine Aufstockung dieses Betrages ist in Höhe von 1.612 € möglich, sofern die Mittel der Verhinderungspflege nicht verbraucht sind.
Neu ab dem 01.01.2022: Übergangspflege im Krankenhaus für die Dauer bis längstens 10 Tagen, wenn die Versorgung nicht oder nur mit erheblichen Aufwand sichergestellt werden kann.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, beispielsweise um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des Pflegealltags.
Seit Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125€ monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden, das heißt, dass er im Zusammenhang mit der Pflege und Versorgung ausgegeben werden muss.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet.
Für neue Wohnformen wie Senioren- oder Pflegewohngemeinschaften sieht die Pflegeversicherung ab 2017 eine Anschubfinanzierung bereits ab Pflegegrad 1 in Höhe von 2.500 € pro Person beziehungsweise 10.000 € je Wohngruppe vor. Daneben wird ein Wohngruppenzuschlag in Höhe von
214 € gewährt.
Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen gewähren die Pflegekassen folgende Beträge:
- 125 € monatlich bei Pflegegrad 1
- 770 € monatlich bei Pflegegrad 2
- 1.262 € monatlich bei Pflegegrad 3
- 1.775 € monatlich bei Pflegegrad 4
- 2.005 € monatlich bei Pflegegrad 5 sowie in besonderen Härtefällen.
Ab dem 01.01.2022 wird ein prozentualer Leistungszuschlag aus den pflegebedingten Aufwendungen des Eigenanteils gezahlt in Höhe von:
- 5% in den ersten 12 Monaten
- 25% nach 12 Monaten
- 45% nach 24 Monaten
- 70% nach 36 Monaten
Der Bezirk Schwaben ermittelt den tatsächlich notwendigen und ungedeckten Bedarf. Ein ungedeckter Bedarf ist dann gegeben, wenn die Leistungen der Pflegekasse, das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Ansprüche gegenüber Dritten nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichen.
Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen übernimmt der Bezirk Schwaben die Kosten für eine stationäre Pflege, sofern häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend sind.
Neben den Leistungen der vollstationären Pflege gewährt der Bezirk Schwaben Leistungen der ambulanten Pflege für Menschen, die im eigenen Haushalt oder in einer Wohngruppe versorgt werden. Es können Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege erbracht werden, auch wenn
- die Pflegeversicherung keine Leistungen erbringt, oder
- die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Die Leistungen umfassen unter anderem für alle Personen ab Pflegegrad 1 den
- Entlastungsbetrag
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Pflegehilfsmittel.
Ab Pflegegrad 2 sind darüber hinaus unter anderem folgende Leistungen möglich:
- Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst
- Pflegegeld für eine selbstbeschaffte Pflegeperson
- Kombinationsleistungen zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld
- Verhinderungspflege
- Übernahme ungedeckter und mit dem Bezirk Schwaben vereinbarter Kosten von Pflege-Wohngemeinschaften
- Tagespflege
Die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege sind wie alle Sozialhilfeleistungen nachrangig. Sie sind unter anderem einkommens- und vermögensabhängig.
Ergänzende Hinweise
Blinden Menschen gewähren die Regionen des Zentrums Bayern Familien und Soziales im Auftrag des Freistaates Bayern Blindengeld (z. Zt. mtl. 685 € (gültig seit dem 01.07.2022 €)). Eine Einkommens- und Vermögensanrechnung erfolgt hier nicht. Bei Heimunterbringung, die ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger finanziert wird, wird das Blindengeld zur Hälfte gekürzt. Übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung ganz oder zum Teil, wird das Blindengeld nicht als Einkommen angerechnet, der Leistungsberechtigte erhält aber auch keinen Barbetrag (Taschengeld). Blinden Menschen kann der Bezirk Schwaben Blindenhilfe gewähren, um Kosten auszugleichen, die aufgrund der Blindheit entstehen. Betroffene müssen hierfür die gleichen einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen erfüllen wie bei den übrigen Sozialhilfeleistungen. Das Blindengeld, welches durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales gewährt wird, gilt dabei als Einkommen. Hilfe zur Pflege wird wegen Erblindung nicht gewährt. Allerdings kann aus anderen Gründen, die nichts mit der Erblindung zu tun haben, Hilfe zur Pflege gewährt werden.
Menschen, die mit Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurden und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf das Landespflegegeld von jährlich 1.000 €. Den Antrag finden Sie auf
der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Pflege. Das Landespflegegeld wird auch für Personen im Pflegeheim gewährt. Es ist Einkommens- und Vermögensunabhängig.
Bei Kriegsbeschädigten oder Hinterbliebenen (Witwen, Waisen, Eltern) werden die vorstehenden Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend erbracht. Es gelten dabei andere Einkommens- und Vermögensfreigrenzen. Zuständig für die Hilfe in Alten- und Pflegeheimen ist die Kriegsopferfürsorgestelle des Bezirks.
Seit 2004 müssen auch leistungsberechtigte Personen Zuzahlungen zu den Krankenkosten bis zur Belastungsgrenze des § 62 SGB V leisten. Diese Belastungsgrenze beträgt bei diesem Personenkreis für das Kalenderjahr 2% der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 120,48 €* jährlich), bei chronisch Kranken 1% (derzeit 60,24 €* jährlich).Dieser Betrag kann vom Leistungsberechtigten jeweils in einer Summe pro Kalenderjahr einmalig im Voraus an die Krankenkasse geleistet oder – soweit der Leistungsberechtigte nicht widerspricht – durch ein Darlehen des Bezirks Schwaben abgedeckt werden. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt durch Abzug gleichmäßiger Raten vom Barbetrag (Taschengeld)
Menschen, die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe beziehen, können zusätzlich Leistungen zur ambulanten Pflege erhalten, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
Beratungsangebote
bei Fragen zur Pflege und Versorgung, regionalen Angeboten der Pflege und Leistungen der Kranken- und Pflegekasse
Bei Fragen in Bezug auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen, vertraglichen Leistungen (z.B. Wohnrecht), Schenkungen und Unterhaltsansprüchen wenden Sie sich gerne direkt an die Beratungs- oder Außenstelle des Bezirks Schwaben.