Meldungen durch hinweisgebende Personen

Seit Juni 2023 ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft.

Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit melden wollen. Eine hinweisgebende Person, die einen Missstand beim Bezirk Schwaben aufdeckt, darf keine Repressalien erfahren. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet öffentliche und private Organisationen dazu, einen sicheren, vertraulichen Meldekanal für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber einzurichten.

Mit Unterstützung unseres Dienstleisters GKDS (Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH) wurde ein interner Meldeweg beim Bezirk Schwaben eingerichtet.

Wenn Sie einen Hinweis abgeben möchten, klicken Sie auf den Link unten. Sie gelangen auf die Website unseres Dienstleisters GKDS, der den Meldeweg, online oder auch postalisch, zur Verfügung stellt.

In welchen Bereichen können Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden (§ 2 HinSchG)?

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen

Wer darf einen Hinweis abgeben?

Meldungen dürfen von Personen in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit abgegeben werden. Dabei handelt es sich um:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 AEUV, einschließlich Beamte; Selbstständige
  • Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV
  • Anteilseignerinnen und Anteilseigner sowie Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen und Praktikanten;
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Hinweise können auch von Personen abgegeben werden, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.

Anmerkung: Sollte ein Hinweis an die Staatsanwaltschaft weitergegeben werden müssen, ist der Bezirk Schwaben verpflichtet, den Namen der hinweisgebenden Person an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben, da die hinweisgebende Person gegebenenfalls als Zeuge geladen wird.

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