Krankenhausassistenz

Zum 01.11.2022 ist eine neue gesetzliche Regelung zu Assistenzleistungen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt in Kraft getreten (§ 113 Abs. 6 SGB IX). Die Leistung umfasst Assistenzleistungen, sofern die Begleitung und Befähigung durch vertraute Bezugspersonen des Leistungsanbieters zur Sicherstellung der Durchführung der Krankenhausbehandlung notwendig sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Der Bezirk Schwaben kann Leistungen für eine Krankenhausassistenz bewilligen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe vom Bezirk Schwaben.
  • Ein stationärer Krankenhausaufenthalt steht an und Sie bleiben mindestens eine Nacht im Krankenhaus.
  • Niemand aus Ihrem familiären Umfeld kann Sie begleiten.
  • Eine vertraute Bezugsperson Ihres Leistungserbringers begleitet Sie.
  • Sie benötigen Unterstützung bei der Verständigung oder beim Umgang mit Belastungssituationen. Die Begleitung ist wegen Ihrer Behinderung erforderlich für die Durchführung der Behandlung im Krankenhaus.

Der Bezirk trifft im Regelfall die notwendigen Feststellungen unabhängig von einem konkreten Krankenhausaufenthalt. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der regulären Bedarfsermittlung und das Ergebnis wird im Gesamtplan festgehalten. Der Gesamtplan wird im Anschluss an Sie versandt. Sie können den Bedarf für eine Krankenhausassistenz dann mit Ihrem Leistungserbringer besprechen.

Sie sollten den Bezirk Schwaben in diesem Fall schnellstmöglich über den Krankenhausaufenthalt informieren. Dann kann der Bezirk zeitnah prüfen, ob eine Assistenz im Krankenhaus möglich ist. Wenn im Gesamtplan bereits festgehalten ist, dass Sie eine Krankenhausassistenz benötigen, ist dies nicht notwendig.

Wenden Sie sich in eiligen Fällen bitte an das Sekretariat des Sozialpädagogisch-Medizinischen Dienstes (SMD) des Bezirks Schwaben:

Tel.: 0821 3101-3955
Fax: 0821 3101-13958

Das Sekretariat veranlasst unverzüglich die Prüfung durch den SMD und informiert die Kollegin bzw. den Kollegen in der Leistungssachbearbeitung. Der SMD prüft dann zeitnah

  • die Notwendigkeit der Krankenhausassistenz,
  • den Umfang des Bedarfs und
  • die benötigte Qualifikation der Begleitung.

Konkrete Fragen zum Ablauf der Bedarfsfeststellung können Sie auch senden an:

Vorzimmer.SMD@bezirk-schwaben.de

Bitte beachten Sie, dass Sie mit einfacher E-Mail keine personenbezogenen Daten übermitteln.

Über das Dienstleistungsportal Bayern können Sie uns auf sicherem Wege Formulare und Schreiben senden:
https://www.eap.bayern.de/sichere-kommunikation.htm

Eine Begleitung im Krankenhaus soll vorrangig durch Personen aus dem familiären Umfeld erfolgen, also zum Beispiel durch Eltern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner/-innen oder Geschwister.

Die Person, die Sie begleitet, hat womöglich einen eigenen Anspruch auf Krankengeld (§ 44b SGB V). Für weitere Informationen zum Krankengeld wenden Sie sich bitte an die zuständige Krankenkasse.