Umstellung der Leistungsgewährung: Informationen für Alten- und Pflegeheime
Im Bereich der Alten- und Pflegeheime wird es zum 01.08.2024 zur Umstellung von der derzeit angewandten erweiterten Hilfe (sog. Bruttoprinzip) auf das Nettoprinzip kommen.
Bislang übernimmt der Bezirk Schwaben die Leistungen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII (Bruttoprinzip). Dies bedeutet, dass der Bezirk Schwaben bislang das Einkommen der leistungsberechtigten Person (Rente, Wohngeld etc.) erhalten und zur Deckung der Heimkosten verwendet hat.
Ab 01.08.2024 stellt der Bezirk Schwaben auf das sog. Nettoprinzip um. Das heißt: Die leistungsberechtigte Person erhält ihr Einkommen (Rente, Wohngeld etc.) künftig auf ihr privates Girokonto.
Dieses ist in voller Höhe von der leistungsberechtigten Person an Sie, als Einrichtung der Hilfe zur Pflege, zu überweisen.
Der Bezirk Schwaben übernimmt weiterhin den Anteil der Leistungsvergütung, der nicht durch den Eigenbeitrag der leistungsberechtigten Person abgedeckt ist.
Wir bitten Sie daher, ab dem 01.08.2024 sämtliches Einkommen der betroffenen leistungsberechtigten Personen eigenständig zu vereinnahmen und den entstehenden Differenzbetrag für die anfallenden Heimkosten dem Bezirk Schwaben in Rechnung zu stellen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Der Grund für die bevorstehende Umstellung von der Brutto- auf die Nettohilfe ist rechtlicher Natur.
Grundsätzlich gilt in der Sozialhilfe, dass sie nur geleistet werden kann, wenn kein eigenes bedarfsdeckungsbereites Einkommen oder Vermögen vorliegt, vgl. § 2 SGB XII. Aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe und des Bedarfsdeckungsprinzips ist im SGB XII verankert, dass der nicht anderweitig gedeckte Bedarf durch den Sozialhilfeträger übernommen wird; diese Regelung wird insbesondere durch die Regelungen über den Einsatz von Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§§ 90 ff SGB XII) und sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert.
§ 2 SGB XII stellt darauf ab, ob die leistungsberechtigte Person Einkommen oder Vermögen besitzt oder die Leistungen von anderen erhält, also eine unmittelbare Möglichkeit hat den Bedarf selbst zu decken.
Dies bedeutet, dass bei einer stationären Unterbringung einer leistungsberechtigten Person die anderweitig nicht gedeckten Heimkosten (Entgelte) übernommen werden und ein angemessener Barbetrag sowie eine Bekleidungspauschale gewährt wird.
Für die Bestreitung der Heimkosten ist daher vorrangig das Einkommen und das Vermögen der leistungsberechtigten Person einzusetzen.
Sollte das vorhandene Einkommen bzw. Vermögen zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichend sein und ein ungedeckter Bedarf verbleiben, so setzt Sozialhilfe ein und übernimmt die ungedeckten Kosten.
Trotz vorhandenem Einkommen bzw. Vermögen kann es in Einzelfällen vorkommen, dass der Sozialhilfeträger vorrangig leistet. Das liegt daran, dass das oben geschilderte Nettoprinzip nicht immer problemlos angewendet werden kann. Dies stellt jedoch in der Praxis einen Ausnahmefall dar.
Die bisher geleistete erweiterte Hilfe beruht auf § 19 Abs. 5 SGB XII und liegt im Ermessen des Sozialleistungsträgers.
Abschließend ist daher zu sagen, dass grundsätzlich dem Nachdrang der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII zu folgen ist und die bisher erfolgte Gewährung der erweiterten Sozialhilfe einen Ausnahmefall darstellt, von dem sich der Bezirk Schwaben nun abwenden möchte.
Ja, Sie werden von uns im Juli 2024 eine Übersicht über die betroffenen Einkommen Ihrer Bewohner/-innen und deren aktuellen Höhe bekommen.
Nein, es wird keinen vorläufigen Bescheid geben.
Dem Grunde nach ändert sich in den ersten Monaten, vom Einzug der leistungsberechtigten Person bis zum Erlass des Kostenübernahmebescheides, zur bisherigen Praxis nichts. Denn schon bisher wurde in diesem Zeitabschnitt die Leistung in Form der Nettohilfe erbracht, d.h. die Bewohner/-innen zahlten ihre Einkünfte (z.B. Renten) bei der Heimverwaltung ein. Die Bruttohilfegewährung begann dann erst ab dem Erlass unseres Kostenübernahmebescheides, da wir erst ab diesem Zeitpunkt die Einkünfte auf uns übergeleitet hatten.
Das von uns übermittelte ausfüllbare Formblatt reicht aus, um dem jeweiligen Rententräger eine aktuelle Bankverbindung zu übermitteln. Die betroffenen Rententräger wurden von uns über das Vorgehen informiert. Der Vordruck wurde mit der DRV Schwaben abgestimmt, enthält daher alle zur Umstellung notwendigen Angaben für jeden, der betroffenen Rententräger.
Das Formular der DRV muss daher nicht genutzt werden. Es genügt, wenn Sie das von uns übermittelte verkürzte Formblatt verwenden.
Dem Schreiben an alle betroffenen leistungsberechtigten Personen wurden entsprechend der Anzahl der betroffenen Einkommen, Formblätter zur Übermittlung einer aktuellen Bankverbindung beigefügt. In diesem Formblatt haben die Bewohner/-innen die Möglichkeit eine Bankverbindung ihres eigenen Girokontos oder die einer anderen Person anzugeben. Letzteres umfasst auch die Angabe eines Kontos der Heimverwaltung der jeweiligen Einrichtung.
Wird in dem Formblatt angegeben, dass das Einkommen ab dem 01.08.2024 auf das Konto der leistungsberechtigten Person selbst gezahlt werden soll, erfolgt vom Einkommenszahler keine automatisierte Information an die Heimverwaltung über eine Änderung der Einkommensverhältnisse der leistungsberechtigten Person.
Von Änderungen der Höhe einer Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung (z.B. DRV Schwaben) werden wir Sie informieren.
Bei allen anderen Änderungen von Einkünften sind die leistungsberechtigten Personen dazu angehalten, Sie schnellstmöglich davon in Kenntnis zu setzen (durch Übersendung des entsprechenden Einkommensnachweises).
Wird gewünscht, dass das Einkommen ab dem 01.08.2024 direkt auf das Konto der Heimverwaltung gezahlt wird, so wird Ihnen jeden Monat automatisch die Rente in ihrer aktuellen Höhe überwiesen. Etwaige Änderungen bekommen Sie im Zuge dessen mit.
Ja. Es besteht die Möglichkeit – mit dem Einverständnis der leistungsberechtigten Person-, bei dem jeweiligen Rententräger die Bankverbindung der Heimverwaltung für die Überweisung des Einkommens ab dem 01.08.2024 zu hinterlegen.
Hierzu können Sie in dem an die leistungsberechtigten Bewohner/-innen versandten Formblatt zur Übermittlung einer aktuellen Bankverbindung, unter „2. Überweisung auf das Konto einer anderen Person“ die entsprechende Bankverbindung angeben.
Der Barbetrag und die Bekleidungspauschale stehen den betroffenen Bewohnern weiterhin wie gewohnt zur Verfügung und auch die Auszahlungsart bleibt gleich. Wurden bisher die Beträge auf das eigene Girokonto der leistungsberechtigten Person überwiesen, so wird dies auch in Zukunft so beibehalten. Selbiges gilt für die Überweisung an die Heimverwaltung. Hier ergeben sich ebenfalls keine Änderungen.
Sollte die Umstellung ausnahmsweise nicht abgewickelt worden sein und Einkommen über den 01.08.2024 hinaus an den Bezirk Schwaben ausbezahlt werden, so wird das Einkommen vom Bezirk Schwaben i.d.R. an die einkommenszahlende Stelle (z.B. Rententräger, Wohngeldstelle) zurücküberwiesen. Diese wird das Einkommen an den korrekten Empfänger bzw. die korrekte Empfängerin weiterleiten.
Sollte uns im jeweiligen Fall eine aktuelle Barbetragskontoverbindung vorliegen, behalten wir uns das Recht vor, die ausbezahlte Rente auf dieses Konto weiterzuleiten.
Im Todesfall einer leistungsberechtigten Person ist das Einkommen in der Höhe einzusetzen, dass die noch offenen Heimkosten gedeckt werden.
Überschüssiges bzw. über die Deckung der Heimkosten gehendes Einkommen ist an die Erben auszuzahlen.
Jegliches Einkommen, welches über den Sterbemonat hinaus ausbezahlt wurde, ist an den Einkommenszahler zurück zu überweisen.
Aufgrund der Umstellung auf die Nettohilfe kommt es zur Verminderung der bisher vereinbarten prozentualen Abschlagszahlungen. Dies ist dem geschuldet, dass sich die Abschläge ab dem 01.08.2024 prozentual von den Nettokosten und nicht wie bisher von den Bruttokosten berechnen.
Rückrechnungen von Einkommensbeträgen, welche erst im Nachgang bekannt werden, werden vom Bezirk Schwaben direkt bei der leistungsberechtigten Person angefordert.
Es kommt zu keiner Neuberechnung der vergangenen Zeiträume mit den Einrichtungen.
Ansprechpartnerin für Fragen ist Frau Waldek.
E-Mail: Organisation.SHV@bezirk-schwaben.de
Telefon: 0821 3101-4648