Hilfe zur Pflege im stationären Bereich
Im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt der Bezirk Schwaben pflegebedürftige Menschen bei ihrer Unterbringung und Pflege, die ihren Wohnort in Schwaben haben und nicht mehr selbständig zu Hause wohnen können.
Die Höhe der übernommenen Kosten ist jeweils davon abhängig, inwieweit die Heimbewohner den Aufenthalt mit ihren eigenen Einkommen, Vermögen oder sonstigen Ansprüchen (z.B. Pflegeversicherung oder anderweitigen Unterstützungszahlungen) selbst bezahlen können.
Die Leistungen der Sozialhilfe für die stationäre Pflege ist im zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt.
Hilfe zur Pflege erhalten pflegebedürftige Personen, die ihren Heimaufenthalt nicht selbst finanzieren können.
Für die Gewährung der Sozialhilfe durch den Bezirk Schwaben müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus
- Das Einkommen oder Vermögen der pflegebedürftigen Person reicht nicht aus
- Die pflegebedürftige Person hat einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen oder Ansprüche aus Verträgen bzw. Schenkungen und kann diese selbst nicht einfordern
- Der gewöhnliche Aufenthalt vor Heimaufnahme war in Schwaben
Es gilt dabei der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe: Wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen erhält, bekommt keine Hilfe zur Pflege. Dies ist im § 2 SGB XII geregelt. „Andere“ können beispielsweise Angehörige (Ehepartner oder Kinder) oder Träger anderer Sozialleistungen sein, beispielsweise die Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung, das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder die Krankenkasse.
Der Bezirk Schwaben übernimmt im Rahmen der Sozialhilfe alle notwendigen Kosten, die nicht von der pflegebedürftigen Person selbst oder durch ihre Ansprüche gegen andere Kostenträger oder Personen gedeckt werden können.
Der Bezirk bezahlt dementsprechend die Heimkosten teilweise oder vollständig.
Bezüglich der Höhe der täglichen Entgeltsätze finden zwischen den Heimen, den Pflegekassen und dem Bezirk Schwaben Verhandlungen statt. Es können daher maximal nur die vereinbarten Entgeltsätze übernommen werden. Entstehende Mehrkosten durch Wunschleistungen der Heimbewohner werden nicht finanziert.
Zudem gewährt der Bezirk pro Monat bei Bedarf:
- Taschengeld (Barbetrag)
- Bekleidungsbeihilfe
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Die pflegebedürftige Person muss ihr Einkommen und Vermögen einsetzen, um die Kosten für die Hilfe zu decken. Dabei gibt es ein Schonvermögen. Außerdem muss sie Ansprüche gegen Dritte geltend machen. Der Bezirk prüft deshalb im Antragsverfahren, ob pflegebedürftige Menschen die Hilfe von Anderen erhalten können. Das können Angehörige sein, zum Beispiel Ehepartnern, oder Träger anderer Sozialleistungen, wie zum Beispiel Pflegekasse, Rentenversicherung oder Krankenkasse. Bei Ehepartnern, Kinder oder Eltern bestehen dabei gesetzliche Einkommens-und Vermögensgrenzen. Der Bezirk prüft zudem auch, ob Ansprüche gegenüber weiteren Personen bestehen, z.B. vertraglich Verpflichteten oder Beschenkten.
Im Antragsverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe gegeben sind und ob Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können. Mit Hilfe der Angaben im Antrag und den beigefügten Nachweisen bewertet der Bezirk Schwaben die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und entscheidet über die Sozialhilfe. Dafür sind auch Angaben zu den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des Partners und der Kinder notwendig. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich, wenn der Sozialhilfeantrag vollständig ausgefüllt wird und alle Unterlagen vorhanden sind.
Bitte reichen Sie zwingend ein:
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfeantrag. Bitte kreuzen Sie bei einer dauerhaften Heimunterbringung im Antrag „Hilfe zur Pflege“ dann „Alten- und Pflegeheim“ und „auf Dauer“ an.
- Bescheid der Pflegekasse über die Leistungen bei Heimaufenthalt. Die zuständige Pflegeversicherung ist in der Regel dort, wo man auch krankenversichert ist.
Zudem benötigen wir, sofern für die pflegebedürftige Person zutreffend, folgende Unterlagen in Kopie:
- Betreuerausweis oder Bevollmächtigung für eine Person
- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Schwerbehindertenausweis
- Einkommensnachweise:
-
- Renten- oder Pensionsbescheid
- Aktueller Nachweis über Krankengeld, Übergangsgeld
- Bescheid über Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II
- Bescheide über Leistungen anderer Behörden
Vermögensnachweise
- vollständige Kontoauszüge der Girokonten der letzten drei Monate
- Nachweise über das weitere Vermögen (z. B. Sparbücher mit allen Seiten und nachgetragenen Zinsen, Sparbriefe, Aktien-und Fondswerte)
- Nachweise zu Lebensversicherungen, Bausparverträge, Bestattungsvorsorgeverträgen, Sterbegeldversicherungen
- Bei Kontoauflösung innerhalb der letzten sechs Monate: Nachweis über die Verwendung des Vermögens
- Immobilien/Wohnen
- Bei Immobilienbesitz: aktueller Grundbuchauszug und Nachweis über
- den aktuellen Wert der Immobilie
- aktuell gültiger Mietvertrag mit Nachweis über die Nebenkosten,
- ggf. erfolgte Kündigungsschreiben
- Schenkungen, Verträge
- Unterlagen zu Schenkungen der letzten zehn Jahre rückwirkend ab Bedürftigkeit
- alle Notarverträge bei Übertragung von Immobilienvermögen oder ähnlichem
- Angehörige / Ehepartner
- Anschrift und Geburtsdatum des Ehegatten (sowohl von verheirateten als auch geschiedenen oder getrenntlebenden)
- Bei verheirateten Personen: Kopien der Einkommens- und Vermögensnachweise des Ehepartners
- Bei geschiedenen Personen: Kopien des Scheidungsurteils
- Unterhaltstitel auch für frühere Ehen
- Bei getrenntlebenden Personen: Kopie der Trennungsvereinbarung (wenn vorhanden)
- Anschriften und Geburtsdaten der Eltern und der Kinder sowie Mitteilung, ob deren Jahresbruttoeinkünfte 100.000 € übersteigen
Hier finden Sie Beispiele einiger Unterlagen, die für die Antragstellung notwendig sind:
Pflegegeldbescheid: Den Antrag auf Pflegegeld stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse. Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse angegliedert.
Letzte Rentenanpassungsmitteilung: Diese erhält man in der Regel einmal jährlich von der Rentenversicherung.
Kontoauszüge des Antragstellers der letzten drei Monate (erhältlich bei der Hausbank)
Betreuerausweis
Vollmacht
Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite)
Übergabevertrag
Der Bezirk Schwaben gewährt Hilfe zur Pflege ab dem Zeitpunkt, ab dem er von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person Kenntnis hat. Falls der pflegebedürftigen Person vor der Anzeige ihrer Bedürftigkeit Kosten entstanden sind, erstattet der Sozialhilfeträger diese nicht.
Bedürftigkeit heißt: Eine Person kann ihre Pflege nicht aus eigenen Mitteln und den Leistungen der Pflegeversicherung finanzieren.
Die Anzeige der Bedürftigkeit kann im ersten Schritt schriftlich, telefonisch oder bei einem persönlichen Gespräch im Bezirk erfolgen. Diese Anzeige können auch pflegende Angehörige, der ambulante Pflegedienst oder das Personal eines Pflegeheimes übernehmen. Der formelle und unterschriebene Sozialhilfeantrag ist trotzdem erforderlich. Die antragstellende Person muss ihn zeitnah mit den genannten Unterlagen einreichen.
Kostenersatz aus dem Nachlass
Verstirbt die leistungsberechtigte Person, prüft der Bezirk Schwaben, ob ein Ersatz seiner Aufwendung der letzten zehn Jahre in Frage kommt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Sozialhilfekosten den Betrag von 3.378 € (Stand 2024) übersteigen und der Nachlass höher ist, als 3.378 € (Stand 2024). Sollten die genannten Beträge überschritten werden, sind die Erben zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen aus dem Nachlass verpflichtet (§ 102 SGB XII).
Grundsätze der Sozialhilfe
Weitere Informationen zur Sozialhilfe finden sie hier:
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Hinweis: Es sind keine teilstationären Einrichtungen (Tagespflege) vorhanden.