Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Hilfen bei Kurzzeitunterbringungen bzw. vorübergehenden Heimunterbringungen (beispielsweise wegen Verhinderung der pflegenden Angehörigen) können im Rahmen der Hilfe zur Pflege gewährt werden.

Der Bezirk Schwaben hilft kranken oder behinderten Menschen mit Wohnort in Schwaben auch dann, wenn sie voraussichtlich weniger als 6 Monate der Pflege bedürfen und/oder keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Typisches Beispiel ist die Zeit nach einer schweren Operation.

Die Höhe der übernommenen Kosten ist jeweils davon abhängig, inwieweit die Heimbewohner den Aufenthalt mit ihrem eigenen Einkommen, Vermögen oder sonstigen Ansprüchen (z.B. Pflegeversicherung) selbst bezahlen können.