Berechnungsgrundsätze der Sozialhilfe
Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der Grundsätze stark vereinfacht sind und der ersten Orientierung dienen sollen. Der Einzelfall ist immer individuell zu prüfen.
Nachranggrundsatz der Sozialhilfe
Grundsätzlich springt die Sozialhilfe immer dann ein, wenn der eigene Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus vorrangigen Ansprüchen gedeckt werden kann.
Bevor Sozialhilfe gezahlt wird, muss erst das Einkommen und Vermögen der hilfebedürftigen Person, bis auf das Schonvermögen, für deren Lebensunterhalt und beim Bedarfsfall für die Pflegekosten eingesetzt werden. Dann wird geprüft, ob andere Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Dritte können beispielsweise Angehörige (Ehepartner oder Kinder) oder Träger anderer Sozialleistungen (wie beispielsweise die Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung, das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder die Krankenkasse) sein.
Die Prüfung erfolgt auf Grund des gesetzlich geregelten Nachranggrundsatz der Sozialhilfe: Wer sich selbst helfen kann, bekommt keine Sozialhilfeleistungen wie zum Beispiel die Hilfe zur Pflege. Ebenso bekommt derjenige keine Sozialhilfe, der die Hilfe von anderen Stellen erhalten kann. Dies ist im § 2 SGB XII geregelt.
Zum Einkommen zählen in Bezug auf die Sozialhilfe alle Einkünfte in Geld oder
Geldeswert. Darunter fallen auch Sachleistungen, Gutscheine oder Gutschriften.
Von diesem Einkommen werden abgezogen:
• Steuern, die auf das Einkommen entrichtet werden müssen,
• Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
• angemessene Versicherungsbeiträge
• und Ausgaben, die notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen
Für ihre Pflege müssen pflegebedürftige Personen ihr eigenes Einkommen und Vermögen bis auf das Schonvermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen.
Bei Ehegatten und Lebenspartnern wird aus dem gemeinsamen Einkommen ein sogenannter Kostenbeitrag errechnet.
In der Sozialhilfegesetzgebung gibt es ein sogenanntes Schonvermögen, was nicht zur Hilfe eingesetzt werden muss. Für Alleinstehende sind dies 10.000 Euro, für Verheiratete 20.000 Euro.
Zum Schonvermögen zählt darüber hinaus das selbst oder vom Ehegatten bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung. Die Größe muss angemessen sein.
Ebenso sind Bestattungsvorsorge und Grabpflegeverträge in der Regel bis zu 3.500 € bei Alleinstehenden und bis zu 7.000 € bei Ehepaaren frei. Voraussetzung ist, dass der Vertrag vor Antragsstellung mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde. Außerdem muss dieser Vertrag zweckgebunden und unwiderruflich sein und der vereinbarte Geldbetrag muss bereits an das Bestattungsunternehmen beziehungsweise ein Treuhandkonto überwiesen worden sein.
Der Bezirk Schwaben prüft, ob pflegebedürftige Menschen Ansprüche gegen weitere Personen haben. Solche Ansprüche können beispielsweise durch die Übertragung von Grundvermögen mittels Notarvertrag oder durch Schenkungen von Vermögenswerten entstehen.
Wurden Vermögenswerte wie zum Beispiel Geldvermögen, Haus- und Grundbesitz oder sonstige Vermögensgegenstände in den letzten zehn Jahren verschenkt, müssen diese zur Deckung der Sozialhilfe eingesetzt werden. Es besteht dann gem. § 528 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten ein Rückforderungsanspruch. Der Anspruch besteht bis zu der Höhe, die notwendig ist, um den Sozialhilfe-Bedarf zu decken.
Wurde vor über 10 Jahren Immobilienvermögen übertragen und im Notarvertrag hierfür Gegenleistungen vereinbart, prüft der Bezirk Schwaben deren betragliche Abgeltung. D.h., ob aufgrund der vertraglich festgelegten Klausel eine Zahlung zu leisten ist.
Sollte der oder die Beschenkte oder der dazu vertraglich Verpflichtete nicht freiwillig zahlen, leitet der Sozialhilfeträger im Regelfall diesen Anspruch gem. § 93 SGB XII auf sich über und fordert vom Beschenkten bzw. dem vertraglich Verpflichteten die Herausgabe der entsprechenden Beträge.
Schenkungsrückforderungsansprüche sowie vertragliche Leistungen gehen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor. Das heißt: Schenkungen oder vertragliche Leistungen werden zurückgefordert, bevor Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Der Bezirk Schwaben prüft die Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person gegenüber deren Kindern und Eltern sowie deren getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartnern und fordert diese ein. Der Bezirk kann die Ansprüche in eigenem Namen geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Bezirk Schwaben die Kosten für die ambulante oder stationäre Pflege übernimmt (vgl. § 94 SGB XII). Die pflegebedürftige Person muss sich in diesem Fall nicht selbst um diese Ansprüche kümmern.
Andere Angehörige, zum Beispiel Enkel oder Geschwister der pflegebedürftigen Person werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Schenkungen und vertraglich vereinbarte Zahlungen sind davon nicht betroffen. Diese müssen zurückgezahlt bzw. weiterhin geleistet werden, sofern der Beschenkte leistungsfähig ist.
Eltern zahlen für ihre erwachsenen pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbetrag von derzeit maximal 74,68 Euro monatlich (Stand: 2024). Diese Regel gilt, wenn das Einkommen zumindest eines Elternteils mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr beträgt. Der Betrag ist gesetzlich festgelegt in § 94 Abs. 2 SGB XII.
Erwachsene Kinder sind seit dem 1.1.2020 für ihre pflegebedürftigen Eltern nur unterhaltspflichtig, wenn das steuerlich festgesetzte Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Der Unterhaltsbetrag wird immer individuell berechnet. Ob eine Unterhaltsforderung und in welcher Höhe erfolgt, richtet sich immer nach dem Einzelfall.