Budget für Arbeit

Teilhabe am Arbeitsleben

Menschen mit Behinderungen können vielfältige Hilfen in Anspruch nehmen. Ein wichtiger Baustein ist die Teilhabe am Arbeitsleben. Bislang gab es hier fast nur die Möglichkeit, in einer Werkstatt zu arbeiten. Die Kosten trägt der Bezirk Schwaben und rechnet sie direkt mit der Werkstatt ab.

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) stärkt die Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Es hat seit 2018 mit dem Budget für Arbeit eine Alternative zur Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt geschaffen.

Menschen mit Behinderungen können einen regulären Arbeitsvertrag mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber abschließen. Auf dieser Grundlage gewährt der Bezirk Schwaben ein Budget für Arbeit.

Das Budget umfasst folgende Leistungen:

  • Einen Zuschuss zu den Lohnkosten für den Arbeitgeber: Die Höhe beträgt bis zu 75 Prozent des Arbeitslohnes, derzeit (2021) maximal 1.579,20 Euro. Damit gleicht der Bezirk Schwaben aus, wenn der Arbeitnehmer nicht voll leistungsfähig ist.
  • Die Kosten für Begleitung und Anleitung am Arbeitsplatz (Assistenz), falls das erforderlich ist.
  • Das Budget für Arbeit ist eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt.
  • Menschen mit Behinderungen müssen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abschließen.
  • Das Budget für Arbeit wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
  • Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss zu den Lohnkosten in Höhe von bis zu 75 Prozent des Arbeitslohnes mit einer Höchstgrenze von derzeit 1.461,60 Euro.
  • Ist eine Assistenz am Arbeitsplatz erforderlich, werden die Kosten übernommen.

Das Budget für Arbeit ist eine Alternative für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf den Besuch einer Werkstatt haben und voll erwerbsgemindert sind. Dies sind Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Sie sind aber in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Der tatsächliche Besuch einer Werkstatt ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn

die Person einen Anspruch auf Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt hat. Grundsätzlich muss ein berufliche Bildungsmaßnahme durchlaufen werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Leistungsfähigkeit für die Beschäftigung bereits durch eine andere Weise (z.B. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) erlangt wurde.

Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind auf der Grundlage des Arbeitsentgeltes vom Arbeitgeber abzuführen. Es besteht keine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

Die Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sein. Die Entlohnung muss tarifvertraglich oder ortsüblich sein.

Weitere Leistungen, wie beispielsweise die Finanzierung der täglichen Fahrtkosten, sind nicht möglich.

Das Budget für Arbeit wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Menschen mit Behinderungen sollen frei entscheiden können. Wenn sie mit Hilfe eines Budgets für Arbeit aktuell am Arbeitsleben teilnehmen und das nicht mehr möchten, haben sie Anspruch auf Aufnahme oder Rückkehr in eine Werkstatt.

Mehrere Menschen mit Behinderungen können gemeinsam eine Assistenz am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen. Man spricht hier vom sogenannten „Poolen“.

Die Mitarbeiter der Sozialverwaltung des
Bezirks Schwaben stehen Ihnen für weitere
Auskünfte gerne zur Verfügung.

Bezirk Schwaben
Sozialverwaltung
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