Budget für Ausbildung
Das Budget für Ausbildung ermöglicht Menschen mit Behinderung, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben, eine reguläre betriebliche Erstausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder nach § 42r Handwerksordnung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber zu absolvieren.
Arbeitgeber/-in: Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschl. des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung
Auszubildender/-e: Kosten für Anleitung und Begleitung durch eine Assistenz im Betrieb und in der Berufsschule, ggf. Kosten für den schulischen Teil in einer beruflichen Reha- Einrichtung, Übernahme der Fahrtkosten
Das Budget für Ausbildung ist eine Alternative für Menschen mit Behinderungen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 57 (Leistungen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich) oder nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich) für den Besuch einer Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben und voll erwerbsgemindert sind. Dies sind Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Sie sind aber in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Zudem muss ein regulärer sozialversicherungspflichtiger Ausbildungsvertrag mit einem privaten oder öffentlicher Arbeitgeber in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem Ausbildungsgang nach § 66 BBiG oder § 42r HwO (,,Fachpraktiker-Ausbildung‘‘) abgeschlossen worden sein.
Antragstellung erfolgt beim zuständigen Reha-Träger nach § 63 Abs. 1 SGB IX (in der Regel Bundesagentur für Arbeit), wenn Leistungen für den Berufsbildungsbereich bereits erbracht werden oder der Anspruch dem Grunde nach darauf vorliegt. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Reha-Träger nach § 63 Abs. 2 SGB IX (in der Regel Bezirk), wenn Leistungen im Arbeitsbereich bereits erbracht werden oder der Anspruch darauf dem Grunde nach vorliegt.
Die Ermittlung des Leistungsbedarfs/-umfangs erfolgt durch die jeweiligen Fachdienste des zuständigen Reha-Trägers.
- Es muss ein Ausbildungsvertrag bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber abgeschlossen werden.
- Dabei muss es sich um eine Erstausbildung handeln.
- Der Arbeitgeber muss ein anerkannter Ausbildungsbetrieb sein.
- Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein.
- Dem Arbeitgeber wird die angemessene Ausbildungsvergütung erstattet.
- Ist eine Assistenz am Arbeitsplatz und/oder in der Berufsschule erforderlich, werden die Kosten übernommen.
- Die Kosten für die Assistenzkraft werden dem/der Auszubildende/-n als Budget zur Verfügung gestellt. Der/die Auszubildende wählt die Assistenzkraft selbst aus und stellt diese gegebenenfalls für sich an.
- Das Budget für Ausbildung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
- Die Förderung erstreckt sich über die Gesamtdauer des Ausbildungsverhältnisses, längstens bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss.
- Die Bundesagentur für Arbeit soll bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz und ggf. bei der Suche nach einer geeigneten beruflichen Reha-Einrichtung unterstützen.
- Es besteht ein Rückkehrrecht in die Werkstatt bzw. ein Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet wird.
- Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereiches in WfbM angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.
Die Mitarbeiter der Sozialverwaltung des
Bezirks Schwaben stehen Ihnen für weitere
Auskünfte gerne zur Verfügung.
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