Frühförderung, Einzelintegration, Kindertagesstätten, Heilpädagogische Tagesstätten

Frühförderung

Leistungen der Frühförderung sind für Kinder im Vorschulalter. Diese Leistungen können sowohl interdisziplinär erfolgen als auch als alleinige heilpädagogische so genannte „isoliert heilpädagogische Leistungen“ durchgeführt werden.  Ziel ist es immer Beeinträchtigungen bzw. wesentliche Entwicklungsverzögerungen so früh wie möglich zu erkennen, um die Kinder dann entsprechend zu unterstützen und zu fördern.

Interdisziplinäre Frühförderung bietet Beratung der Eltern, Diagnostik sowie medizinisch-therapeutische, psychologische und gleichzeitig eine heil- und sozialpädagogische Förderung des Kindes. Der medizinisch-therapeutischen Bereich, wird von der Krankenkasse bezahlt. Er besteht, je nach Bedarf, beispielsweise aus Physiotherapie, Stimm- Sprech- und Sprachtherapie oder Ergotherapie. Der heilpädagogisch-psychologische Bereich wird vom Bezirk finanziert. Dieser beinhaltet zum Beispiel Spiel- oder Kommunikationstherapie oder Soziales Kompetenztraining. Die Behandlung erfolgt in einer interdisziplinären Frühförderstelle (IFS) oder im Lebensumfeld des Kindes – zum Beispiel zuhause oder in der Kindertagesstätte.

Isoliert heilpädagogischen Leistungen haben keinen medizinischen Leistungsanteil dabei. Sie haben zum Ziel eine drohende Behinderung zu vermeiden oder die Folgen einer Behinderung abzumildern. Die Kinder werden unterstützt, Fähigkeiten in ihrem sozialen Umfeld zu entwickeln. Die Behandlung kann in einer Praxis oder auch einer interdisziplinären Frühförderstelle (IFS) erfolgen oder auch „mobil“ im Lebensumfeld des Kindes – zum Beispiel zuhause oder in der Kindertagesstätte.

Der Bezirk Schwaben finanziert die heilpädagogisch-psychologischen Leistungen. Jedes Kind kann maximal 72 Behandlungseinheiten pro Jahr erhalten. Eine Verlängerung bis zur Einschulung ist möglich. Dann endet diese Leistung.

Die Leistungen der Frühförderung können Kinder zwischen 0 Jahren bis zur Einschulung erhalten, die aufgrund Ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind an der Gesellschaft teilzunehmen oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die interdisziplinäre Frühförderung bietet sich insbesondere bei Kinder an, die in mehreren Bereichen Förderbedarf haben. Es empfiehlt sich eine Beratung im Vorfeld durch die Frühförderstelle oder der heilpädagogischen Praxis in Anspruch zu nehmen.

Der Antrag für die Frühförderung muss vor Beginn der Behandlung mit den notwendigen Unterlagen beim Bezirk eingereicht werden. Die Frühförderstellen bzw. heilpädagogische Praxen helfen bei der Antragsstellung.

Der Bezirk prüft, ob er sachlich und örtlich zuständig ist und ob das Kind leistungsberechtigt ist.

Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:

  • Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (bitte kreuzen Sie beim Antrag "Antrag auf Gewährung von ambulanter Eingliederungshilfe" an)
  • Bei Beantragung von isoliert heilpädagogischen Leistungen ist ein Förder- und Behandlungsplan erforderlich.
  • Bei Beantragung einer interdisziplinären Frühförderung wird der Förder-und Behandlungsplan nach Bayerischem Rahmenvertrag Anlage 3 benötigt. Dieser liegt den Integrativen Frühförderstellen vor.
  • Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger benötigen einen Nachweis über Aufenthaltstitel.

Zudem bitten wir Sie im Bedarfsfall um die Einreichung von:

Offenes Beratungsangebot

Eltern können im Vorfeld ein Beratungsangebot von einer interdisziplinären Frühförderstelle oder einer heilpädagogischen Praxis in Anspruch nehmen. In diesem wird geklärt, ob das Kind einer Förderung bedarf. Für das offene Beratungsangebot können 2 Behandlungseinheiten übernommen werden. Der Zugang ist offen, d.h. es bedarf keiner vorausgehenden Begutachtung, Überweisung oder ähnlichem. In den meisten Fällen gibt der behandelnde Kinderarzt einen Hinweis oder die Kindertagesstätte empfiehlt die Inanspruchnahme.

Interdisziplinäre Frühförderung

Es ist kein extra Antrag für die medizinischen Leistungen der Krankenkasse notwendig. Es genügt der Antrag auf ambulante Eingliederungshilfe und der Förder-und Behandlungsplan nach Bayerischen Rahmenvertrag (Anlage3) der interdisziplinäreren Frühförderung. In der Regel orientiert sich die Krankenkasse an den Leistungsbescheid des Bezirks und rechnet auf Grundlage des Förder- und Behandlungsplanes ab. Die Praxen bzw. die Frühförderstellen kümmern sich um die Abrechnung.

Einzelintegrationsplätze in Kindertagesstätten und integrative Kindertagesstätten

Einzelintegrationsplätze sind Plätze für Kinder mit Behinderung in regulären Kindertagesstätten mit einem höheren Betreuungsschlüssel. Durch die Einzelintegrationsplätze können Kindern mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut und gefördert werden. Die Förderung kann dadurch möglichst wohnortnah erfolgen, um soziale Kontakte zu anderen Kindern vor Ort zu erhalten.  

Einzelintegrationsplätze gibt es in Kinderkrippen (Kinder von 0 bis 3 Jahren), Kindergärten (3 Jahren bis Einschulung) und in Kindertagesstätten (von 0 Jahren bis zur Einschulung). Für Schulkinder gibt es bis zur Grundschulstufe die Möglichkeit einer Einzelintegration im Hort (Einschulung bis Ende Grundschule). Diese müssen von der Einrichtung mit beantragt werden.

Werden in einer Kindertagesstätte mindestens drei Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder betreut, spricht man auch von einer integrativen Kindertagestätte.

Das Ziel von Einzelintegrationsplätzen ist neben der individuellen Förderung des Kindes zur Entfaltung seiner/ihrer Persönlichkeit, die soziale Teilhabe am Leben mit gleichaltrigen Kindern. Soziale Integrationsprozesse zwischen Kindern mit und ohne Behinderung werden gefördert. Gesellschaftliche Teilhabe von Beginn an kann so gewährleistet werden.

Der Bezirk finanziert die Zusatzkosten des Trägers für den Einzelintegrationsplatz. Abgerechnet wird mit dem Träger direkt. Zusätzlich bekommt die Einrichtung Fachdienststunden pro Einzelintegrationsplatz. Diese können für das Team zur Beratung oder Supervision, etc. genutzt werden.

Leistungsberechtigt sind:

  • Kinder im Vorschulalter (Krippe, Kindergarten) mit einer (drohenden) geistigen, körperlichen und seelischen Behinderung im Vorschulalter,
  • Kinder und Jugendliche ab Schulbesuch (Hort) mit einer (drohenden) geistigen und/oder körperlichen Behinderung oder Mehrfachbehinderung im Schulalter,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk Schwaben haben und durch Ihre (drohende) Behinderung wesentlich an der gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind.

Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung ist ab Schuleintritt das Jugendamt zuständig.

Sowohl die Kindertagesstätte als auch die Eltern bzw. Sorgeberechtigten müssen einen Antrag – am besten zeitgleich- stellen. In der Antragsstellung wird geprüft, ob der Bezirk zuständig ist und ob, das Kind leistungsberechtigt ist. Dazu wird ein ärztliches Zeugnis (siehe Antragsunterlagen) benötigt, aus dem die wesentliche Teilhabebeeinträchtigung hervorgeht.

Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:

Zudem bitten wir Sie im Bedarfsfall um die Einreichung von:

Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats übernommen, in dem der Antrag beim Bezirk eingegangen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind.

Die Kosten für den Einzelintegrationsplatz beinhalten keine Kindertagesstätten-Gebühr oder Essenskosten. Für diese Kosten kommen die Eltern selbst auf.

Für Schülerinnen und Schüler, die eine seelische Behinderung haben, ist ab Schuleintritt das örtliche Jugendamt zuständig.

 

Heilpädagogische Tagesstätten (HPT)

Die HPT ist eine Nachmittagsbetreuung, die in der Regel an den Besuch einer Schulvorbereitende Einrichtung (auch bekannt als „Vorschule“) oder Schule anschließt. Die HPTs sind meist an Förderzentren oder -schulen angebunden. In den HPTs werden die Kinder in kleinen Gruppen betreut und gefördert und erhalten gezielte heilpädagogische und medizinische Leistungen. Die Betreuung kann 3 bis 5 Tage pro Woche umfassen und richtet sich an Vorschulkinder, die nicht eine Kindertagesstätte integrativ besuchen können oder an Schulkinder, die in der Regel ein Förderzentrum besuchen.

Die Betreuungskosten in der HPT werden übernommen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Einrichtung.

Die Leistung ist für Vorschulkinder und schulpflichtige Kinder und Jugendliche gedacht, die eine weitere Förderung brauchen.

Leistungsberechtigt sind:

  • Vorschulkinder mit einer (drohenden) geistigen, körperlichen und seelischen Behinderung,
  • Schulkinder und Jugendliche mit einer (drohenden) geistigen und/oder körperlichen Behinderung oder Mehrfachbehinderung (Schul-HPT),

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk Schwaben haben und durch Ihre (drohende) Behinderung wesentlich an der gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind.

Ab Schuleintritt ist für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung das Jugendamt zuständig.

Die Eltern / die Personensorgeberechtigten müssen einen Antrag stellen. In der Antragsstellung wird geprüft, ob der Bezirk zuständig ist und ob das Kind leistungsberechtigt ist. Dazu wird ein ärztliches Zeugnis (siehe Antragsunterlagen) benötigt, aus dem die wesentliche (drohende) Behinderung und die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung hervorgeht.

Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:

- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie dann im Antrag Teilstationäre Betreuung in Tagesstätte an)

- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über Aufenthaltstitel

- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate)

Zudem bitten wir Sie im Bedarfsfall um die Einreichung von:

- Schweigepflichtsentbindung  

- weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie

Bei Schul-HPT:

- ggf. Sonderpädagogisches Gutachten und/oder Intelligenztestung

Falls das Kind an der Mittagsverpflegung in der HPT teilnimmt, wird ein Kostenbeitrag aufgrund der häuslichen Ersparnis erhoben.

Transportkosten können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Sammeltouren entweder vom Bezirk Schwaben oder vom Schulaufwandsträger übernommen werden.

Bei Kindern, die von einer Vorschul-HPT in eine Schul-HPT wechseln, wird die sachliche Zuständigkeit erneut geprüft. Denn für Schülerinnen und Schüler, die eine seelische Behinderung haben, ist ab Schuleintritt das örtliche Jugendamt zuständig.