Leistungen zur Mobilität: Beförderungsleistungen

Der Bezirk Schwaben ist als Kostenträger zuständig für die Eingliederungshilfe, das heißt, für Hilfeleistungen, die Menschen mit Behinderung benötigen. In diesen Bereich gehören auch die Leistungen zur Mobilität: Beförderungsleistungen (früher auch Behindertenfahrdienst genannt).

Diese Hilfe soll Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht benutzen können, die Teilhabe am sozialen Leben erleichtern.

  • Hauptwohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
  • Vorliegen einer Behinderung, die die Person dauerhaft daran hindert, den öffentlichen Nahverkehr zu benutzen.
  • Dies kann nachgewiesen werden durch:

a) Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder mit den Merkzeichen „G“, „H“ oder „BI“ und einem Grad der Behinderung von 100

oder

b) Fachärztliches Attest aus dem sich die Behinderung und die Gründe ergeben, warum der öffentliche Nahverkehr nicht genutzt werden kann.

Die monatliche Leistung kann beispielsweise für Fahrten zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, genutzt werden. Auch die Erledigung der alltäglichen Bedürfnisse, wie beispielsweise Einkaufsfahrten gemeinsam mit der Leistungsberechtigten Person, gehört dazu.

Ausgeschlossen sind Fahrten:

  • zu ärztlichen und therapeutischen Behandlungen,
  • zum Besuch von Arbeitsstätten, Schulen, Tagesstätten und dergleichen
  • mit Privatpersonen, die in Ihrem Haushalt leben,
  • für die von einer Einrichtung organisierte Gemeinschaftsaktivitäten für die Heimbewohner/-innen,
  • zwischen Einrichtungsteilen und auf dem Gelände einer Einrichtung,
  • Fahrten in das Ausland

Bei zweckfremder Verwendung der Pauschale werden die Leistungen eingestellt und gegebenenfalls zurückgefordert.

Sie können die Leistungen als monatliche Pauschale erhalten. Diese beträgt 120 Euro und für Rollstuhlfahrer/-innen, die auf Spezialfahrzeuge angewiesen sind, 240 Euro. Spezialfahrzeuge sind Fahrzeuge, in denen Personen im Rollstuhl sitzend transportiert werden.

Die Pauschale beträgt 50 Prozent (also 60 Euro bzw. 120 Euro), sofern Sie sich in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform befinden oder wenn im Haushalt ein Kfz vorhanden ist.

Im Rahmen einer sogenannten Härtefallprüfung kann im Bedarfsfall eine abweichende Höhe der Leistung bewilligt werden.

Wenn Sie die monatliche Pauschale erhalten, müssen Sie die Belege der einzelnen Fahrten drei Jahre aufbewahren. In der Regel wird auf die Einreichung von Belegen verzichtet, sie können im Einzelfall angefordert werden.

Erhalten Sie die Leistungen zur Mobilität nicht als Pauschale, müssen Sie dem Bezirk Schwaben in regelmäßigen Abständen alle Belege (Quittungen, Rechnungen, etc.) vorlegen.

Sofern Privatpersonen, die nicht Ihrem Haushalt angehören, für Fahrten entschädigt wurden, sind entsprechende Bestätigungen vorzulegen, die den Zweck der Fahrt, das Datum, Abfahrts-­ und Ankunftsort, Kilometer, den Betrag der Entschädigung (Unkostenbeitrag maximal 30 Cent pro Kilometer) und die Unterschrift der betreffenden Privatperson tragen.

Ein möglicherweise zur zahlender Kostenbeitrag wird abhängig von der vorliegenden Art des erzielten Einkommens und der familiären Situation individuell berechnet.

Ihre Eigenbeteiligung berechnet sich aus den Einkünften des Vorvorjahres und orientiert sich an der Einkommensgrenze nach § 136 SGB IX. Die Grundlage der Einkommensgrenze ist die Bezugsgröße nach § 136 SGB IX. Sie liegt 2024 in Westdeutschland bei 42.420 Euro. Je nachdem ob das überwiegende Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger, nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus Renteneinkünften besteht, liegt der Freibetrag zwischen 60 und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 136 SGB IX. Zudem können je nach Familienstand noch Zuschläge für den Partner bzw. für unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt werden.

Aus dem Jahreseinkommen, das die Einkommensgrenze übersteigt, werden zwei Prozent als Eigenbeteiligung auf die zustehende monatliche Pauschale angerechnet.

Das Vermögen ist für die Leistungen zur Mobilität einzusetzen, soweit es die Freigrenze nach § 139 SGB IX überschreitet.

Der Freibetrag beläuft sich ab 01.01.2024 auf 63.630 Euro.

Ein selbst bewohntes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung bleibt anrechnungsfrei. Das übersteigende Vermögen wird auf die Pauschale angerechnet.

Bitte füllen Sie rechtzeitig vor Beginn den Antrag auf Beförderungsleistungen aus. Sie können die Beförderungsleistungen auch zusammen mit dem Sozialleistungsantrag beantragen. Bitte legen Sie alle für Sie zutreffende Einkommens-und Vermögensnachweise bei, die auf dem Antrag angegeben sind. Ebenso benötigen wir den Nachweis, dass langfristig aufgrund der Behinderung die öffentlichen Verkehrsmittel nicht genutzt werden können. Dies kann, wie unter dem Punkt „Wer kann Leistungen beantragen“ beschrieben, entweder durch ein ärztliches Attest oder durch die Einreichung des Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Kennzeichen erfolgen.

Die Pauschale kann angespart und muss nicht im Auszahlungsmonat verwendet werden.

Sollte der Berechtigte selbst oder der nicht getrenntlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner oder ein Elternteil des Berechtigten über ein Kraftfahrzeug verfügen, das aufgrund der Behinderung steuerfrei oder durch sonstige öffentliche Leistungen bezuschusst wird, ist die Höhe der Ersparnis auf die Leistungen für den Behindertenfahrdienst anzurechnen.

Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges sind und dieses selbst fahren, können keine Leistungen des Behindertenfahrtdienstes beantragen.

Die Notwendigkeit der Leistungen zur Mobilität wird spätestens nach zwei Jahren überprüft.

Kurzantrag Beförderungsleistungen