Vorschule, Schule und Studium
Frühförderung
Leistungen der Frühförderung sind für Kinder im Vorschulalter bestimmt. Diese Leistungen können interdisziplinär oder als alleinige heilpädagogische, sogenannte „isoliert heilpädagogische Leistungen“, erbracht werden. Ziel ist es immer, Beeinträchtigungen beziehungsweise wesentliche Entwicklungsverzögerungen so früh wie möglich zu erkennen, um die Kinder dann entsprechend zu unterstützen und zu fördern.
Interdisziplinäre Frühförderung bietet Beratung der Eltern, Diagnostik sowie medizinisch-therapeutische, psychologische und gleichzeitig eine heil- und sozialpädagogische Förderung des Kindes. Der medizinisch-therapeutische Bereich wird von der Krankenkasse bezahlt. Er besteht, je nach Bedarf, beispielsweise aus Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie oder Ergotherapie. Der Bezirk finanziert Leistungen aus dem heilpädagogisch-psychologischen Bereich. Dieser beinhaltet zum Beispiel Spiel- oder Kommunikationstherapie oder Soziales Kompetenztraining. Die Behandlung erfolgt in einer interdisziplinären Frühförderstelle (IFS) oder im Lebensumfeld des Kindes – zum Beispiel zuhause oder in der Kindertagesstätte.
Isoliert heilpädagogische Leistungen haben keinen medizinischen Leistungsanteil. Sie haben zum Ziel, eine drohende Behinderung zu vermeiden oder die Folgen einer Behinderung abzumildern. Die Kinder werden unterstützt, Fähigkeiten in ihrem sozialen Umfeld zu entwickeln. Die Behandlung kann in einer Praxis oder einer interdisziplinären Frühförderstelle (IFS) erfolgen oder auch „mobil“ im Lebensumfeld des Kindes – zum Beispiel zuhause oder in der Kindertagesstätte.
Der Bezirk Schwaben finanziert die heilpädagogisch-psychologischen Leistungen. Jedes Kind kann maximal 72 Behandlungseinheiten pro Jahr erhalten. Eine Verlängerung bis zur Einschulung ist möglich. Dann endet diese Leistung.
Die Leistungen der Frühförderung können Kinder bis zur Einschulung erhalten, die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind an der Gesellschaft teilzunehmen oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die interdisziplinäre Frühförderung bietet sich insbesondere bei Kindern an, die in mehreren Bereichen Förderbedarf haben. Es empfiehlt sich eine Beratung im Vorfeld durch die Frühförderstelle oder in der heilpädagogischen Praxis in Anspruch zu nehmen.
Der Antrag auf Leistungen der Frühförderung muss vor Beginn der Behandlung mit den notwendigen Unterlagen beim Bezirk eingereicht werden. Die Frühförderstellen beziehungsweise heilpädagogischen Praxen helfen Ihnen bei der Antragsstellung.
Der Bezirk prüft, ob Ihr Kind leistungsberechtigt ist.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie "Antrag auf Gewährung von ambulanter Eingliederungshilfe" an.)
- Bei Beantragung von isoliert heilpädagogischen Leistungen ist ein Förder- und Behandlungsplan erforderlich.
- Bei Beantragung einer interdisziplinären Frühförderung wird der Förder- und Behandlungsplan nach Anlage 3 zum Bayerischen Rahmenvertrag benötigt. Dieser liegt den Integrativen Frühförderstellen vor.
- Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger benötigen einen Nachweis über ihren Aufenthaltstitel.
Zudem bitten wir Sie im Bedarfsfall um die Einreichung von:
- Schweigepflichtentbindung
- weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie
Bitte senden Sie die Unterlagen an unser Postfach.
Offenes Beratungsangebot
Eltern können im Vorfeld das Beratungsangebot einer interdisziplinären Frühförderstelle oder einer heilpädagogischen Praxis in Anspruch nehmen. Dabei wird geklärt, ob das Kind einer Förderung bedarf. Für das offene Beratungsangebot können zwei Behandlungseinheiten übernommen werden. Der Zugang ist offen, d.h. es bedarf keiner vorausgehenden Begutachtung, Überweisung oder ähnlichem. In den meisten Fällen gibt der behandelnde Kinderarzt einen Hinweis oder die Kindertagesstätte empfiehlt die Beratung.
Interdisziplinäre Frühförderung
Es ist kein zusätzlicher Antrag für die medizinischen Leistungen der Krankenkasse notwendig. Es genügen der Antrag auf ambulante Eingliederungshilfe und der Förder- und Behandlungsplan (Anlage 3 zum Bayerischen Rahmenvertrag). In der Regel orientiert sich die Krankenkasse an den Leistungsbescheid des Bezirks und rechnet auf Grundlage des Förder- und Behandlungsplanes ab. Die Praxen bzw. die Frühförderstellen kümmern sich um die Abrechnung.
Einzelintegrationsplätze in Kindertagesstätten und integrative Kindertagesstätten
Einzelintegrationsplätze, auch "I-Kita-Plätze" genannt, sind Plätze für Kinder mit einer Behinderung in regulären Kindertagesstätten mit einem höheren Betreuungsschlüssel. Durch die Einzelintegrationsplätze können Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut und gefördert werden. Die Förderung kann dadurch möglichst wohnortnah erfolgen, um soziale Kontakte zu anderen Kindern vor Ort zu erhalten.
Einzelintegrationsplätze gibt es in Kinderkrippen (Kinder von 0 bis 3 Jahren), Kindergärten (von 3 Jahren bis zur Einschulung) und in Kindertagesstätten (von 0 Jahren bis zur Einschulung). Für Schulkinder gibt es bis zur Grundschulstufe die Möglichkeit einer Einzelintegration im Hort (Einschulung bis Ende Grundschule). Diese Plätze müssen von der Einrichtung mit beantragt werden.
Werden in einer Kindertagesstätte mindestens drei Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder betreut, spricht man auch von einer integrativen Kindertagestätte.
Das Ziel von Einzelintegrationsplätzen ist neben der individuellen Förderung des Kindes zur Entfaltung seiner/ihrer Persönlichkeit, die soziale Teilhabe am Leben mit gleichaltrigen Kindern. Soziale Integrationsprozesse zwischen Kindern mit und ohne Behinderung werden gefördert. Gesellschaftliche Teilhabe von Beginn an kann so gewährleistet werden.
Der Bezirk finanziert die Zusatzkosten des Trägers für den Einzelintegrationsplatz. Abgerechnet wird mit dem Träger direkt. Zusätzlich bekommt die Einrichtung Fachdienststunden pro Einzelintegrationsplatz. Diese können für das Team zum Beispiel zur Beratung oder Supervision genutzt werden.
Leistungsberechtigt sind:
- Kinder im Vorschulalter (Krippe, Kindergarten) mit einer (drohenden) geistigen, körperlichen und seelischen Behinderung im Vorschulalter,
- Kinder und Jugendliche ab Schulbesuch (Hort) mit einer (drohenden) geistigen und/oder körperlichen Behinderung oder Mehrfachbehinderung im Schulalter,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk Schwaben haben und durch ihre (drohende) Behinderung wesentlich an der gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind.
Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung ist ab Schuleintritt das Jugendamt zuständig.
Sowohl die Kindertagesstätte als auch die Eltern bzw. Sorgeberechtigten müssen einen Antrag – am besten zeitgleich – stellen. Der Bezirk prüft, ob Ihr Kind leistungsberechtigt ist. Dazu wird ein ärztliches Zeugnis (siehe Antragsunterlagen) benötigt, aus dem die wesentliche Teilhabebeeinträchtigung hervorgeht.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie im Antrag "Einzelintegration" an.)
- unterschriebene Buchungszeitenvereinbarung
- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate)
Zudem bitten wir Sie im Bedarfsfall um die Einreichung von:
- Schweigepflichtentbindung
- Ggf. weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie
Bitte senden Sie die Unterlagen an unser Postfach.
Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats übernommen, in dem der Antrag beim Bezirk eingegangen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
Die Kosten für den Einzelintegrationsplatz beinhalten keine Kindertagesstätten-Gebühr oder Essenskosten. Für diese Kosten kommen die Eltern selbst auf.
Für Schülerinnen und Schüler, die eine seelische Behinderung haben, ist ab Schuleintritt das örtliche Jugendamt zuständig.
Heilpädagogische Tagesstätten (HPT)
Die HPT ist eine Nachmittagsbetreuung, die in der Regel an den Besuch einer Schulvorbereitenden Einrichtung (auch bekannt als „Vorschule“) oder Schule anschließt. Die HPT sind meist an Förderzentren oder -schulen angebunden. In den HPT werden die Kinder in kleinen Gruppen betreut und gefördert und erhalten gezielte heilpädagogische und medizinische Leistungen. Die Betreuung kann 3 bis 5 Tage pro Woche umfassen und richtet sich an Vorschulkinder, die nicht eine Kindertagesstätte integrativ besuchen können, oder an Schulkinder, die in der Regel ein Förderzentrum besuchen.
Die Betreuungskosten in der HPT werden übernommen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Einrichtung.
Die Leistung ist für Vorschulkinder und schulpflichtige Kinder und Jugendliche gedacht, die eine weitere Förderung brauchen.
Leistungsberechtigt sind:
- Vorschulkinder mit einer (drohenden) geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung,
- Schulkinder und Jugendliche mit einer (drohenden) geistigen und/oder körperlichen Behinderung oder Mehrfachbehinderung (Schul-HPT),
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk Schwaben haben und durch ihre (drohende) Behinderung wesentlich an der gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind.
Ab Schuleintritt ist für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung das Jugendamt zuständig.
Die Eltern / die Personensorgeberechtigten müssen einen Antrag stellen. Der Bezirk prüft, ob Ihr Kind leistungsberechtigt ist. Dazu wird ein ärztliches Zeugnis (siehe Antragsunterlagen) benötigt, aus dem die wesentliche (drohende) Behinderung und die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung hervorgehen.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie im Antrag "Teilstationäre Betreuung in Tagesstätte" an.)
- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate)
Zudem bitten wir Sie im Bedarfsfall um die Einreichung von:
- Schweigepflichtentbindung
- weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie
Bei Schul-HPT:
- ggf. Sonderpädagogisches Gutachten und/oder Intelligenztestung
Bitte senden Sie die Unterlagen an unser Postfach.
Falls Ihr Kind an der Mittagsverpflegung in der HPT teilnimmt, wird ein Kostenbeitrag aufgrund der häuslichen Ersparnis erhoben.
Transportkosten können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Sammeltouren entweder vom Bezirk Schwaben oder vom Schulaufwandsträger übernommen werden.
Bei Kindern, die von einer Vorschul-HPT in eine Schul-HPT wechseln, wird die Zuständigkeit erneut geprüft. Denn für Schülerinnen und Schüler, die eine seelische Behinderung haben, ist ab Schuleintritt das örtliche Jugendamt zuständig.
Formulare und Merkblätter
Individualbegleitung
Individualbegleitung in Kindertageseinrichtungen, Schulvorbereitenden Einrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten
Individualbegleitungen, auch Kita-Begleitung, SVE-Begleitung oder HPT-Begleitung und früher auch "Integrationshelfer" genannt, sind Begleitpersonen mit oder ohne pädagogische Qualifikation. Mit ihrer Unterstützung soll der Besuch des Kindes in einer Einrichtung erleichtert oder ermöglicht werden. Diese Einrichtungen können Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte), oder Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE) und Heilpädagogische Tagesstätten (HPT) sein. Ziel ist die möglichst altersgerechte selbständige Teilhabe an der Kindertageseinrichtung. Individualbegleitungen können für ein Kind oder für mehrere Kinder gleichzeitig zuständig sein (sogenannte Maßnahmenkombination oder Pooling).
Individualbegleitungen leisten bis zum Schuleintritt eine individuelle Betreuung für das Kind, die wegen der Behinderung nicht vom regulären Personal in der Einrichtung geleistet werden kann. Sie unterstützen das Kind im Alltag im sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich.
Der Bezirk Schwaben finanziert die Betreuung durch die Individualbegleitung. Der zeitliche Rahmen, die Aufgaben der Begleitung sowie deren Qualifikation legt der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst des Bezirks fest. Er richtet sich dabei nach dem individuellen Hilfebedarf des Kindes.
Die Leistungen sind für Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt, die eine wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder eine Mehrfachbehinderung haben oder von einer solchen bedroht sind. Niederschwelligere Hilfen, wie zum Beispiel die Leistungen der Frühförderung oder ein Einzelintegrationsplatz in der Kindertageseinrichtung, sollten im Vorfeld ausgeschöpft worden sein beziehungsweise reichen als Unterstützung nicht aus.
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Zuständigkeitsprüfung entscheidet der Bezirk, je nach festgestellten Hilfebedarfs des Kindes, in welchen zeitlichen Umfang die Leistung erbracht werden soll und welche Qualifikation der Individualbegleitung notwendig ist. Die Begutachtung führt der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst des Bezirks durch.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie im Antrag "Individualhelfer" an.)
- Bei Nicht-EU-Bürger/-innen: Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate) und
sofern vorhanden, weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie - Kindergartenbegleitung Stellungnahme
- unterschriebene Buchungszeitenvereinbarung
Zudem bitten wir Sie um die Einreichung folgender Unterlagen:
- Schweigepflichtentbindung
- Falls die Individualbegleitung medizinische Maßnahmen erbringen soll, ist die Vorlage einer ärztlichen Verordnung für häusliche Krankenpflege notwendig. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Diabetes, Epilepsie, Katheterisierung oder notwendiger Medikamentengabe.
Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats übernommen, in dem der Antrag beim Bezirk eingegangen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt bereits erfüllt sind.
Die Individualbegleitungen können sowohl bei einem Träger der Kindertageseinrichtung, als auch bei einem Träger der freien Jugendhilfe eingestellt werden. Die Träger sollen mit dem Bezirk Schwaben eine entsprechende Leistungs-und Entgeltvereinbarung abgeschlossen haben oder noch abschließen.
Falls die Individualbegleitung medizinische Maßnahmen erbringen soll, ist die Vorlage einer ärztlichen Verordnung für häusliche Krankenpflege notwendig. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Diabetes, Epilepsie, Katheterisierung oder notwendiger Medikamentengabe.
In der Regel erfolgt alle zwei Jahre vom Bezirk Schwaben eine Überprüfung der Hilfeleistungen.
Mit Schuleintritt ändert sich die Zuständigkeit der Kostenträger. Ab Schuleintritt ist das örtliche Jugendamt für Kinder mit seelischer Behinderung zuständig.
Individualbegleitung an Schulen (Schulbegleitung)
Individualbegleitungen an Schulen werden auch Schulbegleitungen genannt. Sie sind Begleitpersonen mit oder ohne pädagogische Qualifikation. Sie helfen Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung den Schulalltag besser und möglichst selbständig zu organisieren. Die Schulbegleitung kann bei einem Anstellungs-Träger oder von der Schule selbst eingestellt sein. Sie kann für eine/-n Schüler/-in oder für mehrere Schüler/-innen gleichzeitig zuständig sein (sogenannte Maßnahmenkombination oder Pooling).
Ab dem Schulbesuch ändert sich die Zuständigkeit. Sie wird zwischen dem örtlichen Jugendamt und dem Bezirk aufgeteilt.
- Der Bezirk ist ab dem Schuleintritt nur noch für die Leistungen für Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer Mehrfachbehinderung zuständig.
- Das örtliche Jugendamt ist ab dem Schuleintritt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für Kinder mit einer seelischen Behinderung zuständig.
Die Zuständigkeitsregelung beruht auf § 10 Abs. 4 i.V.m. § 35a SGB VIII (8. Sozialgesetzbuch).
Ziel der Schulbegleitung ist eine möglichst selbständige Teilnahme am schulischen Alltag. Sie ermöglicht Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen am Unterricht teilzunehmen und die schulischen Anforderungen zu bewältigen.
Schulbegleitungen unterstützen und fördern die Kinder und Jugendlichen im sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich. Bei Bedarf können sie auch medizinische und pflegerische Tätigkeiten ausführen. Hierfür ist aber eine ärztliche Verordnung für häusliche Krankenpflege notwendig.
Schulbegleitungen sind keine Ersatzlehrkräfte. Die Vermittlung des Lehrstoffes bleibt die Aufgabe des Lehrpersonals.
Der Bezirk Schwaben finanziert die Betreuung durch die Schulbegleitung. Der zeitliche Rahmen, die Aufgaben der Begleitung sowie deren Qualifikation richten sich nach dem von unserem Fachdienst festgestellten Hilfebedarf des Kindes.
Die Leistung ist für Kinder und Jugendliche vorgesehen, die den schulischen Alltag aufgrund ihrer Behinderung nicht bewältigen können.
Berechtigt diese Leistung zu erhalten sind Kinder und Jugendliche, die im Bezirk Schwaben ihren Wohnsitz haben und die
- eine körperliche oder geistige Behinderung oder
- eine Mehrfachbehinderung haben
und die aufgrund dieser Behinderung wesentlich in der schulischen Teilhabe beeinträchtigt sind.
Für Kinder mit einer seelischen Behinderung ist ab Schuleintritt das örtliche Jugendamt zuständig.
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Zuständigkeitsprüfung entscheidet der Bezirk, je nach festgestelltem Hilfebedarf des Kindes, in welchen zeitlichen Umfang die Leistung erbracht werden soll und welche Qualifikation der Schulbegleitung notwendig ist. Die Begutachtung führt der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst des Bezirks durch.
Die Schule muss dem Einsatz einer Schulbegleitung zustimmen und das Formular "Genehmigung Einsatz Schulbegleitung" ausfüllen.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie im Antrag "Individualhelfer" an.)
- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate) und
sofern vorhanden, weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie - Schulische Stellungnahme für Regelschule (von der Schule auszufüllen *)
- Schulische Stellungnahme für Förderschule (von der Schule auszufüllen *)
- Genehmigung Einsatz Schulbegleitung (von der Schule auszufüllen)
- Stundenplan des Kindes für das jeweilige Schuljahr
Zudem bitten wir Sie um die Einreichung von:
- Schweigepflichtentbindung
- Falls die Schulbegleitung medizinische Maßnahmen erbringen soll, ist die Vorlage einer ärztlichen Verordnung für häusliche Krankenpflege notwendig. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Diabetes, Epilepsie, Katheterisierung oder notwendiger Medikamentengabe.
* Bitte beachten Sie, dass die Formulare "Schulische Stellungnahme" zum Ausfüllen am PC nicht im Browser geöffnet werden können. Speichern Sie das jeweilige Formular bitte mit Rechtsklick auf Ihrem Rechner ab und öffnen Sie es mit Acrobat Reader. Zum Ausfüllen muss zusätzlich JavaScript aktiviert werden.
Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats übernommen, in dem der Antrag beim Bezirk eingegangen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt bereits erfüllt sind.
Die Suche einer geeigneten Schulbegleitung ist Aufgabe der Eltern. Hilfestellung erhalten Sie bei der zuständigen Schule, der örtlichen Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) oder bei den Beratungsstellen der Offenen Behindertenarbeit (OBA). Bitte beachten Sie, dass das Antragsverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Deswegen empfehlen wir Ihnen mehrere Monate im Voraus den Antrag zu stellen.
In der Regel erfolgt alle zwei Jahre vom Bezirk Schwaben eine Überprüfung der Hilfeleistungen.
Für Schülerinnen und Schüler, die eine seelische Behinderung haben, ist ab Schuleintritt das örtliche Jugendamt zuständig.
Schulische Veranstaltungen mit Individualbegleitung
Der Antrag auf Schulbegleitung richtet sich auf die Begleitung im regulären Unterricht.
Bei schulischen Veranstaltungen, die eine Individualbegleitung erfordern, gelten zusätzlich folgende Regelungen:
Schulische Pflichtveranstaltungen ohne Übernachtung, die auf einen oder mehrere Tage begrenzt sind, teilen Sie dem Bezirk Schwaben telefonisch oder per E-Mail mit. Wenn für die Begleitung nur eine einmalige Stundenüberschreitung erforderlich wird, erhalten Sie keinen gesonderten Bescheid. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung, der ein entsprechender Nachweis beizufügen ist.
Sollte eine Begleitung für mehr als 10 Stunden erforderlich sein, reichen Sie bitte zusätzlich eine entsprechende Begründung ein.
Bei schulischen Pflichtveranstaltungen mit Übernachtung beantragen Sie vorab die Begleitung beim Bezirk Schwaben. Bitte senden Sie uns die Informationsschreiben der Schule und die genauen Zeiten der Begleitung.
Sollte eine Begleitung für mehr als 10 Stunden am Tag erforderlich sein, reichen Sie bitte eine entsprechende Begründung ein.
Für die Veranstaltung wird vom Bezirk Schwaben ein eigener Bescheid erstellt.
Die Begleitung für ein Praktikum ist vorab unter Vorlage der Arbeits- bzw. Begleitzeiten und einer Bestätigung der Schule sowie der Arbeitsstelle zu beantragen.
Für die Begleitung wird ein gesonderter Bescheid erstellt.
Unterbringung in Internaten und Wohnheimen
Für Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer (drohenden) Behinderung einer besonderen Betreuung und Förderung bedürfen, gibt es verschiedene Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
- Internate
- heilpädagogische Schülerwohnheime
- Wohnheime für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung
Hierfür übernimmt der Bezirk Schwaben einen Teil der Kosten, um den Kindern und Jugendlichen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
Die Eltern müssen sich lediglich im Umfang ihrer häuslichen Kostenersparnis beteiligen.
Verwenden Sie dazu bitte den Antrag auf stationäre Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche.
Hochschulhilfen
Aufgrund von Behinderungen entstehen beim Besuch einer Hochschule Mehrkosten, beispielsweise für besondere PC-Ausstattung oder Studienhelfer. Die Kosten dafür werden unter den folgenden Voraussetzungen vom Bezirk Schwaben übernommen:
- Es ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird.
- Der beabsichtigte Ausbildungsweg ist erforderlich.
- Der Beruf bzw. die Tätigkeit bieten voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage oder - wenn dies wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist - tragen in angemessenem Umfang zur Lebensgrundlage bei.
Es werden nur Kosten berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Aufwendungen wie Studiengebühren, Gebühren für das Studierendenwerk oder Krankenversicherungsbeiträge werden nicht berücksichtigt.
Verwenden Sie bitte den Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen, geben Sie als Leistung "Hochschulhilfen" an und reichen Sie den Antrag zusammen mit den entsprechenden Belegen sowie aktuellen ärztlichen Unterlagen der letzten 12 Monate beim Bezirk Schwaben ein. Zusätzlich benötigen wir das Formular "Ärztlicher Bericht" von einem Facharzt ausgefüllt und unterschrieben.