Wohnheime und Internate für Kinder und Jugendliche
Heilpädagogische Wohnheime und Internate sind stationäre Einrichtungen, die eine ganzheitliche Hilfe bieten. Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung erhalten dort erzieherische, fördernde und auch pflegerische Unterstützung.
Es gibt unterschiedliche Wohnheime und Internate:
- Heime, die die Kinder und Jugendlichen dauerhaft das ganze Jahr versorgen,
- Heime, die nur an Schultagen geöffnet sind sowie
- Heime, die während der Schulzeit die Kinder sieben Tage pro Woche versorgen. In den Schulferien sind diese Heime geschlossen.
Eine Betreuung in einem Wohnheim oder Internat kann sinnvoll sein, wenn wegen der Art und Schwere einer Behinderung die Förderung in einer teilstationären Einrichtung, zum Beispiel heilpädagogische Tagesstätte, nicht ausreicht. Die Kinder und Jugendlichen erhalten in einem Wohnheim oder in einem Internat eine individuelle umfassende Förderung nach ihrem persönlichen Bedarf.
Leistungsberechtigt sind Kinder und Jugendliche,
- die im Bezirk Schwaben ihren Wohnsitz haben,
- eine Behinderung haben und
- die aufgrund dieser Behinderung wesentlich an der gesellschaftlichen Teilhabe beeinträchtigt sind.
Bitte beachten: Für Kinder mit einer ausschließlich seelischen Behinderung ist ab Schuleintritt das örtliche Jugendamt zuständig.
Der Bezirk Schwaben übernimmt die Heimkosten. Dies bedeutet, dass er Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und heilpädagogische Förderung finanziert. Die Eltern müssen je nach Einkommen einen Kostenbeitrag leisten.
Dadurch, dass das Kind im Heim lebt, sind bestimmte Ausgaben der Eltern beispielsweise für Lebensmittel, Energiekosten und ähnliches geringer. Sie haben eine sogenannte „häusliche Ersparnis“. Als Ausgleich zu dieser Ersparnis, wird ein Kostenbeitrag zu den Heimkosten eingefordert. Die Höhe des Kostenbeitrags bemisst sich an dem Einkommen sowie der Lebenssituation der Familie. Der Kostenbeitrag wird nach gesetzlichen Vorgaben immer individuell berechnet. Dieser wird unter anderem anhand von Verdienstbescheinigungen und dem Steuerbescheid ermittelt. Berücksichtig werden hier Ausgaben wie beispielsweise Miet- bzw. Wohnkosten, Werbungskosten, Kosten für Versicherungen, etc.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie müssen nicht offengelegt werden, falls die Eltern bereit sind den monatlichen Höchstkostenbeitrag zu zahlen. Der Höchstkostenbeitrag wird anhand des Alters des Kindes den Tagen, wie oft das Kind nach Hause kommt, ermittelt.
Die aktuellen Höchstkostenbeiträge können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
Anwesenheit zuhause | ||||
Alter | keine | alle Ferien + 1x monatlich | alle Ferien + 2x monatlich | alle Ferien + jedes Wochenende |
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 535,00 € | 357,00 € | 312,00 € | 267,00 € |
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 585,00 € | 390,00 € | 341,00 € | 292,00 € |
vom Beginn des 15. Lebensjahres |
706,00 € | 471,00 € | 412,00 € | 353,00 € |
Die Eltern/die Personensorgeberechtigten müssen einen Antrag stellen. Der Bezirk prüft, ob das Kind leistungsberechtigt ist. Dazu werden aussagekräftige ärztliche Unterlagen (siehe unten) benötigt, aus denen die wesentliche Behinderung und die daraus resultierende/n Teilhabebeeinträchtigung/en hervorgehen.
Ebenso müssen alle Einkommensnachweise vorliegen um den Kostenbeitrag berechnen zu können.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antrag für stationäre Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
- Falls bereits bekannt ist, welches Wohnheim Ihr Kind aufnehmen kann, geben Sie bitte die Kontaktdaten und Adresse an.
- Aussagefähige ärztliche Unterlagen nicht älter als 12 Monate (vorzugsweise 6-Achsen-Gutachten, IQ-Test, Klinikberichte)
- Werdegang des Kindes in Stichworten (insbesondere bisherige Fördermaßnahmen, Entwicklung während Kindergarten- bzw. Schulbesuch)
- Bei Schulbesuch: Schulberichte und Schulzeugnisse der letzten zwei Jahre
- Bei Ausbildung: Stellungnahme der Berufsberatung der Agentur für Arbeit (z.B. beim Berufsvorbereitungsjahr)
- Bei Vorliegen eines Pflegegrades: Pflegekassenbescheid
- Schwerbehindertenausweis
- Schweigepflichtentbindung
- Bei Nicht-EU-Bürgern: Ein Nachweis zum Aufenthaltsstatus
Zur Berechnung des Kostenbeitrages werden unter anderem folgende Unterlagen benötigt:
- Alle Verdienstnachweise des Vorjahres durch Vorlage der Lohnabrechnungen oder durch Vorlage einer Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Das entsprechende Formular zur Vorlage beim Arbeitgeber können Sie bei uns anfordern.
- Alle Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Nachweise über alle Ausgaben u.a. Gebühren- und Beitragsbescheide, wie Strom- und Heizkosten, Wohngeldabrechnung, Beitragsabrechnung der Versicherung,
- Alle weiteren relevanten Unterlagen
Bitte senden Sie die Unterlagen an unser Postfach.
Bei heilpädagogischen Heimen und Internaten handelt es sich um familienergänzende und -entlastende Einrichtungen. Die Eltern/Sorgeberechtigen werden daher bei allen wesentlichen Entscheidungen beteiligt und eingebunden.
Bitte beachten Sie, dass der Bezirk Schwaben keine Einrichtung für das Kind sucht. Dies ist Aufgabe der Eltern/Sorgeberechtigten, da diese zum Beispiel berechtigt sind, das Kind auf eine Warteliste zu setzen.
Sie haben Fragen? Gerne können Sie sich an uns wenden. Die für Sie zuständige Ansprechperson ergibt sich aus dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Leistungsberechtigten (Hilfesuchenden).