Rechte und Pflichten während des Leistungsbezugs

In den Paragrafen §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist Folgendes geregelt: Alle Änderungen, die für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgebend sind, müssen unverzüglich, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis, unter Vorlage entsprechender Nachweise dem Bezirk mitgeteilt werden.

Das können insbesondere sein:

  • Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, zum Beispiel:
    • Rentenhöhe, Rentennachzahlungen
    • WfbM-Lohnerhöhungen, Weihnachtsgeld
    • Erbschaftszahlungen
    • Vermögen über dem Vermögensfreibetrag (10.000,00 € bei Einzelpersonen bzw. 20.000,00 € bei Paaren)
    • weitere Einkünfte
  • Nachweis der jährlichen Nebenkostenabrechnung: Bitte beachten Sie bei Nachforderungen für die Nebenkosten, dass der Vermieter gemäß § 556 BGB die Forderung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes geltend machen muss.
  • Beitragsrechnungen für private Versicherungen (z.B. Haftpflicht-, Hausrat-, Unfallversicherungen, VDK-Beiträge, etc.) sind umgehend nach Erhalt vorzulegen. Die Beiträge für private Versicherungen können im Rahmen einer Absetzung vom Einkommen berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Berücksichtigung nur erfolgen kann, soweit Einkommen bezogen wird.
  • Änderungen in den Wohnverhältnissen z.B. Umzug, Auszug der in der Wohnung lebenden Personen (Mehrpersonenhaushalte).
  • Urlaub oder ähnliches: Bei einem Auslandsaufenthalt teilen Sie bitte vor Reiseantritt die Dauer mit.
  • Bei Beendigung der Maßnahmen in Form von ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege bitten wir dies unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Bezug von Blindenhilfe.

Wir weisen darauf hin, dass ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht zu Rückforderungsansprüchen gemäß § 50 SGB X führen kann.