Regelbedarf und Mehrbedarf
Die Existenzsicherung setzt sich zusammen aus einem Regelbedarf (bundesweit einheitlich festgesetzt) und evtl. einem Mehrbedarf für besondere Lebenslagen wie zum Beispiel eingeschränkte Mobilität oder Schwangerschaft.
Regelbedarf
Beim Regelsatz handelt es sich um eine monatliche Pauschale, die den jeweiligen Regelbedarf decken soll. Der Regelbedarf beinhaltet Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom, Wohnungsausstattung, Gesundheitsausgaben sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Höhe der Regelbedarfsstufen
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
Bund (alle Regionen in der BRD) | 502 € | 451 € | 402 € | 420 € | 348 € | 318 € |
München (Stadt) | 527 € | 473 € | 421 € | 439 € | 361 € | 330 € |
München (Landkreis) | 517 € | 464 € | 414 € | 432 € | 358 € | 327 € |
Fürstenfeldbruck | 529 € | 475 € | 424 € | 440 € | 361 € | 332 € |
Starnberg | 529 € | 475 € | 424 € | 440 € | 361 € | 332 € |
Die Regelbedarfsstufen 1 bis 3 gelten für Erwachsene, die Stufen 4 bis 6 für Jugendliche und Kinder. Der Satz in Stufe 4 berücksichtigt den erhöhten Bedarf von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren.
Mehrbedarf
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein „Mehrbedarf“ für besondere Lebenslagen beantragt werden. Mehrbedarfe werden individuell berechnet.
Beispielsweise werden Mehrbedarfe für Situationen gewährt:
- Mehrbedarf aufgrund eingeschränkter Mobilität
- Mehrbedarf für werdende Mütter
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Ernährungsbedingter Mehrbedarf
- Mehrbedarf wegen gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
- Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
- Mehrbedarfe für einmalige, unabweisbare, besondere Bedarfe