Wohnkosten

Bei der Übernahme der Wohnkosten gibt es sogenannte Angemessenheitsgrenzen. Diese unterscheiden sich je nach dem in welcher Stadt bzw. Region man wohnt. Die Angemessenheitsgrenzen werden durch den jeweiligen Sozialhilfeträger für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich festgelegt. In der Stadt Augsburg ist das beispielsweise die Stadtverwaltung der Stadt Augsburg. Im Landkreis Donauries ist das Landratsamt Donau-Ries zuständig. 

Ob eine Wohnung als angemessen gilt, richtet sich nach den jeweiligen Gesamtkosten. Dies gilt gleichermaßen für Wohngemeinschaften und Pflege-Wohngemeinschaften.

Die monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen werden unter dem Vorbehalt einer Rückforderung übernommen (§ 32 SGB X).

Umzug

Um finanzielle Nachteile im Falle eines Umzugs zu vermeiden, sollte vorab zwingend Rücksprache mit dem Bezirk Schwaben gehalten werden. Dabei wird geprüft, ob die neue Wohnung als angemessen gilt und der Umzug im Sinne des SGB XII als notwendig erscheint.