Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Die untenstehenden Inhalte richten sich an alle Werkstattleitungen im Bereich des Bezirks Schwaben.

Durch die Neufassung des bayerischen Rahmenvertrages zum 01.07.2023 ändert sich ab dem 01.01.2024 die Platzfreihalteregelung in den bayerischen Werkstätten.

Informationen zum Bayerischen Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX; hier: Umsetzung der Anlage B3.1.2 des Rahmenvertrags bezüglich der „Platzfreihalteregelung im Arbeitsbereich nach § 58 SGB IX in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach § 219 SGB IX“ ab dem 01.01.2024

Im Zuge der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist für die Eingliederungshilfeleistungen in Bayern zum 01.07.2023 ein neuer Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX abgeschlossen worden.

Für die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ist ergänzend eine Rahmenleistungsvereinbarung (RLV WfbM) verabschiedet worden, deren Umsetzung zunächst in einer 2-jährigen Modell-Phase in ausgewählten Werkstätten erprobt wird.

In der diesbezüglichen sog. Implementierungsvereinbarung (Anlage B3.1.4 des Rahmenvertrags) ist unter dem Punkt „2. Modellphase“ und Absatz (2) geregelt worden, dass für die nicht an der Modellphase teilnehmenden WfbM die Regelungen der Rahmenleistungsvereinbarung vom 15.07.2011 weiterhin gültig sind.

Abweichend davon gilt die Regelung zu den Platzfreihaltereglungen nach Anlage B3.1.2 des Rahmenvertrags vom 01.07.2023 mit Beginn der Modellphase am 01.01.2024 in allen bayerischen WfbM.

Für alle von Ihnen betreuten leistungsberechtigten Personen (LP), welche sich zum 31.12.2023 im Krankenstand befinden und bei denen die bisherige Platzfreihalteregelung Anwendung findet, gilt diese über den Jahreswechsel zunächst in gewohnter Weise weiter.

Erst wenn die leistungsberechtigte Person aus dem Krankenstand zurückkehrt, ist die neue Platzfreihalteregelung anzuwenden.

Es gibt aus unserer Sicht zwei denkbare Fallkonstellationen:

  1. Die Platzfreihaltegebühr von 35 Tagen ist zum 31.12.2023 bereits ausgelaufen. Das heißt, Sie erhalten bereits keine Leistungen mehr von uns bzw. vom zuständigen Kostenträger für die betreffende Person. Dann erhalten Sie ab dem 01.01.2024 weiterhin keine Leistungen für diese Person. Erst wenn die Person wieder an einem Öffnungstag der WfbM anwesend war, ist die neue Platzfreihalteregelung anzuwenden.

    Beispiel: Die LP wird ab dem 02.11.2023 krankgemeldet. Sie erhalten für 35 Tage die Kosten weiterhin erstattet, das heißt bis zum 06.12.2023. Ab dem 07.12.2023 werden keine Kosten mehr gezahlt. Die LP kommt am 08.01.2024 wieder in die WfbM. Ab diesem Tag werden die Kosten wieder übernommen. Die neue Platzfreihalteregelung ist anzuwenden.

  2. Die Platzfreihaltegebühr von 35 Tagen läuft noch zum 31.12.2023. Das heißt, Sie erhalten von uns bzw. dem zuständigen Kostenträger laufend Leistungen für die LP trotz Abwesenheit.

    Der 35-Tage-Zeitraum wird ab dem 01.01.2024 nahtlos weitergezählt. Ist dieser Zeitraum abgelaufen und die LP kommt noch nicht wieder zurück in die WfbM, werden ab dem 36. Tag vorerst keine Leistungen mehr übernommen. Erst wenn die Person wieder an einem Öffnungstag der WfbM anwesend war, ist die neue Platzfreihalteregelung anzuwenden. 

    Beispiel: Die LP wird ab dem 04.12.2023 krankgemeldet. Sie erhalten für 35 Tage die Kosten weiterhin erstattet, das heißt bis zum 07.01.2024. Ab dem 08.01.2024 werden keine Kosten mehr gezahlt. Die LP kommt am 15.01.2024 wieder in die WfbM. Ab diesem Tag werden die Kosten wieder übernommen. Die neue Platzfreihalteregelung ist anzuwenden.

Bitte informieren Sie die außerbayerischen Kostenträger Ihrer LPs in geeigneter Weise über diese Neuregelung in Sachen Platzfreihaltegebühr, da wir dies wegen Unkenntnis dieser Träger nicht selbst übernehmen können. Unter den bayerischen Bezirken ist das Verfahren so abgestimmt. Diese müssen Sie nicht informieren.

Informationen zu unseren Modellprojekten finden Sie hier: