Kostenbeitrag für Leistungen der Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe-Leistungen werden auf der gesetzlichen Grundlage des Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) vom Bezirk Schwaben gewährt. Einige dieser Leistungen der Eingliederungshilfe werden unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht. Hierzu zählen beispielsweise Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe an Bildung.

Für viele Leistungen der Eingliederungshilfe, wie zum Beispiel Leistungen der Sozialen Teilhabe und für Leistungen der Mobilität, ist das eigene Einkommen und Vermögen einzusetzen, wenn die unten beschriebenen Freigrenzen überschritten werden. Die Berechnung, was an Einkommen und Vermögen gegebenenfalls eingesetzt werden muss, erfolgt auf allgemeinen gesetzlichen Grundlagen und wird individuell für jeden Einzelfall vorgenommen.

Im Folgenden erklären wir Ihnen die Einkommens-und Vermögensfreigrenzen stark vereinfacht. Sollten Sie Fragen zu Ihrem speziellen Fall haben, wenden Sie sich vor Antragsstellung bitte an unsere Beratungsstelle. Sollten Sie schon einen Antrag gestellt haben, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Ansprechperson.