Einsatz von Einkommen in der Eingliederungshilfe
Abhängig von Art und Höhe des eigenen Einkommens sowie der familiären Situation kann es sein, dass leistungsberechtigte Personen oder bei Minderjährigen auch die Eltern einen Kostenbeitrag zahlen müssen.
Die Eigenbeteiligung berechnet sich aus den Einkünften des Vorvorjahres und orientiert sich an einer gesetzlich festgeschriebenen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird jährlich anhand des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. Dies ist im § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4 (SGB IV) geregelt. Sie liegt im Jahr 2025 bei 44.940 €.
Je nachdem, ob das Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger, sozialversicherungsfreier Beschäftigung oder aus Renteneinkünften besteht, liegt der Freibetrag zwischen 60 und 85 Prozent der oben genannten Bezugsgröße. Welches Einkommen relevant ist, richtet sich nach § 135 SGB IX. Es kommt danach auf die Summe der Einkünfte nach § 2 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie bei Renten auf die Bruttorente an. Je nach Familienstand können noch Zuschläge für den Partner bzw. für unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt werden. Somit ist die Einkommensgrenze immer individuell zu errechnen.
Ergeben sich erhebliche Abweichungen zwischen den aktuellen Einkünften und denen des Vorvorjahres, werden die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Das ist zum Beispiel bei einer Arbeitszeitreduzierung oder mit Renteneintritt möglich.
Kostenbeitrag
Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, ist kein Kostenbeitrag zu zahlen. Übersteigt das Jahreseinkommen die Einkommensgrenze, muss eine Eigenbeteiligung geleistet werden.
Die Eigenbeteiligung ist gesetzlich festgelegt und beträgt zwei Prozent des Einkommens, das die oben genannte individuelle Einkommensgrenze übersteigt.