Vermögensfreigrenzen in der Eingliederungshilfe
Der aktuelle Vermögensfreibetrag für Barvermögen und sonstige Geldwerte (wie zum Beispiel Aktien, Fonds oder Gutscheine) sind gesetzlich festgelegt. Für das Jahr 2025 liegt der Vermögensfreibetrag bei 67.410 €.
Überschreitet das Vermögen diesen Betrag, müssen die benötigten Leistungen aus dem eigenen Vermögen bis zu dem oben genannten Vermögensfreibetrag finanziert werden.
Bestimmte Vermögenswerte müssen laut Gesetzgeber nicht zur Finanzierung der Leistungen eingesetzt werden. Das Gesetz verweist diesbezüglich auf die Regelung im Sozialgesetzbuch 12 (§ 90 SGB XII). Zu den geschützten Vermögenswerten gehören zum Beispiel
- ein angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kfz und
- ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Menschen mit Behinderung oder von den nach den Regeln der Sozialhilfe einstandspflichtigen Personen bewohnt wird.