Budget für Ausbildung
Das Budget für Ausbildung ermöglicht Menschen mit Behinderung, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben, eine reguläre betriebliche Erstausbildung nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder nach § 42r Handwerksordnung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber zu absolvieren.
- Arbeitgeber oder Arbeitgeberin:
- Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung
- einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags zur Unfallversicherung.
- Auszubildende:
- Kosten für Anleitung und Begleitung durch eine Assistenz im Betrieb und in der Berufsschule. Diese werden als Budget zur Verfügung gestellt. Die Assistenzkraft wird selbst ausgewählt und beschäftigt.
- ggf. Kosten für den schulischen Teil in einer beruflichen Reha- Einrichtung
- Übernahme der Fahrtkosten
- Das Budget für Ausbildung ist eine Alternative für Menschen mit Behinderungen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 57 (Leistungen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich) oder nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich) für den Besuch einer Werkstatt oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben und voll erwerbsgemindert sind. Sie können wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht oder noch nicht (wieder) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
- Sie sind in der Lage, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
- Ein regulärer sozialversicherungspflichtiger Ausbildungsvertrag mit einem privaten oder öffentlicher Arbeitgeber in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem Ausbildungsgang nach § 66 BBiG oder § 42r HwO (,,Fachpraktiker-Ausbildung‘‘) liegt vor.
- Der Arbeitgeber muss ein anerkannter Ausbildungsbetrieb sein.
- Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein.
- Es muss sich um eine Erstausbildung handeln.
- Das Budget für Ausbildung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.
- Die Förderung erstreckt sich über die Gesamtdauer des Ausbildungsverhältnisses, längstens bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss.
- Die Bundesagentur für Arbeit soll bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz und ggf. bei der Suche nach einer geeigneten beruflichen Reha-Einrichtung unterstützen.
- Es besteht ein Rückkehrrecht in die Werkstatt bzw. ein Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet wird.
- Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereiches in WfbM angerechnet, sofern die berufliche Bildung in der WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter in derselben Fachrichtung fortgesetzt wird.
Die Ermittlung des Leistungsbedarfs und -umfangs erfolgt durch die Fachdienste des zuständigen Reha-Trägers:
- Es werden für den Berufsbildungsbereich bereits Leistungen erbracht oder der Anspruch liegt dem Grunde nach vor: Sie müssen den Antrag beim zuständigen Reha-Träger nach § 63 Abs. 1 SGB IX (in der Regel Bundesagentur für Arbeit) stellen.
- Es werden im Arbeitsbereich bereits Leistungen erbracht oder der Anspruch darauf liegt dem dem Grunde nach vor: Sie müssen den Antrag beim zuständigen Reha-Träger nach § 63 Abs. 2 SGB IX (in der Regel Bezirk) stellen.
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Beantragen Sie zum ersten Mal Leistungen beim Bezirk Schwaben, füllen Sie bitte den Sozialleistungsantrag vollständig aus. Bei bereits laufenden Fällen benötigt Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter einen Kurzantrag für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bei Bedarf bekommen Sie diesen Antrag von uns ausgehändigt.
Neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag benötigen wir folgende Unterlagen:
- Aussagekräftige Unterlagen oder Nachweise zur vorliegenden Erwerbsminderung.
- Arztbericht
- Sozialbericht
Die Mitarbeiter der Sozialverwaltung (SG 25, Eingliederungshilfe für Erwachsene mit körperlicher oder geistiger Behinderung) stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.