Grundsätze der Sozialhilfe (nach SGB XII)
Die Leistungen der Sozialhilfe setzen finanzielle Hilfebedürftigkeit voraus. Das ist der Fall, wenn die zur Verfügung stehenden Einkünfte nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Dabei gilt der sogenannte Nachranggrundsatz: Wer sich selbst helfen kann oder die benötigte Hilfe von anderen oder von Dritten erhält, bekommt keine Sozialhilfe. Andere sind dabei Angehörige oder Träger anderer Sozialleistungen, wie beispielsweise die Pflegekasse, die Deutsche Rentenversicherung, das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder die Krankenkasse. Dritte sind zum Beispiel vertraglich Verpflichtete, Beschenkte oder Unterhaltspflichtige. Dies ist im §2 SGB XII geregelt ist.
Bitte beachten Sie, dass die Darstellung der Grundsätze stark vereinfacht ist und der ersten Orientierung dienen sollen. Der Einzelfall wird immer individuell geprüft.
Zum Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches 12 (SGB XII) gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld (z.B. Rente, Arbeitseinkommen, Werkstatteinkommen, Kindergeld, Wohngeld, Krankengeld, Übergangsgeld etc.) oder Geldeswert. Darunter fallen auch Sachleistungen, Gutscheine oder Gutschriften.
Von diesem Einkommen werden abgezogen:
- Steuern, die auf das Einkommen entrichtet werden müssen,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
- angemessene Versicherungsbeiträge
- und Ausgaben, die notwendig sind um das Einkommen zu erzielen.
Folgende Einnahmen fließen nicht in die Berechnungen der Sozialhilfe mit ein:
- die Leistungen nach dem SGB XII
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
- Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz / SGB XIV
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
Für ihre Pflege müssen pflegebedürftige Personen ihr eigenes Einkommen und Vermögen bis auf das Schonvermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung einsetzen.
Bei Ehegatten und Lebenspartnern wird aus dem gemeinsamen Einkommen ein sogenannter Kostenbeitrag errechnet.
In der Sozialhilfe muss neben dem Einkommen auch vorhandenes Vermögen für den Lebensunterhalt und andere Bedarfe vorrangig eingesetzt werden.
Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen, bis auf das sogenannte Schonvermögen.
Dies sind zum Beispiel: Barvermögen, Spar- und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Aktien, Immobilien und Sachwerte.
Das sogenannte „Schonvermögen“ muss nicht für die Leistungen der Sozialhilfe eingesetzt werden. Dies sind:
- Ein „angemessenen Hausgrundstück“, das von der leistungsberechtigten Person oder ihrem Ehegatten und deren minderjährigen Kindern bewohnt wird. Die Größe muss angemessen sein.
- Bar-Beträge oder sonstigen Geldwerten bis zu 10.000 € bei Alleinstehenden, bzw. bis zu 20.000 € bei Verheirateten.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro
- Bestattungsvorsorge und Grabpflegeverträge in der Regel bis zu 5.400 € bei Alleinstehenden und bis zu 10.800 € bei Ehepaaren
Voraussetzung ist, dass der Vertrag vor Antragsstellung mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde. Außerdem muss dieser Vertrag zweckgebunden und unwiderruflich sein und der vereinbarte Geldbetrag muss bereits an das Bestattungsunternehmen beziehungsweise ein Treuhandkonto überwiesen worden sein.
Der Bezirk Schwaben prüft, ob pflegebedürftige Menschen Ansprüche gegen weitere Personen haben. Solche Ansprüche können beispielsweise durch die Übertragung von Grundvermögen mittels Notarvertrag oder durch Schenkungen von Vermögenswerten entstehen.
Wurden Vermögenswerte wie zum Beispiel Geldvermögen, Haus- und Grundbesitz oder sonstige Vermögensgegenstände in den letzten zehn Jahren verschenkt, müssen diese zur Deckung der Sozialhilfe eingesetzt werden. Es besteht dann gem. § 528 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten ein Rückforderungsanspruch. Der Anspruch besteht bis zu der Höhe, die notwendig ist, um den Sozialhilfe-Bedarf zu decken.
Wurde vor über 10 Jahren Immobilienvermögen übertragen und im Notarvertrag hierfür Gegenleistungen vereinbart, prüft der Bezirk Schwaben deren betragliche Abgeltung. D.h., ob aufgrund der vertraglich festgelegten Klausel eine Zahlung zu leisten ist.
Sollte der oder die Beschenkte oder der dazu vertraglich Verpflichtete nicht freiwillig zahlen, leitet der Sozialhilfeträger im Regelfall diesen Anspruch gem. § 93 SGB XII auf sich über und fordert vom Beschenkten bzw. dem vertraglich Verpflichteten die Herausgabe der entsprechenden Beträge.
Schenkungsrückforderungsansprüche sowie vertragliche Leistungen gehen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen vor. Das heißt: Schenkungen oder vertragliche Leistungen werden zurückgefordert, bevor Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Der Bezirk Schwaben prüft die Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person gegenüber deren Kindern und Eltern sowie deren getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartnern und fordert diese ein. Der Bezirk kann die Ansprüche in eigenem Namen geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Bezirk Schwaben die Kosten für die ambulante oder stationäre Pflege übernimmt (vgl. § 94 SGB XII). Die pflegebedürftige Person muss sich in diesem Fall nicht selbst um diese Ansprüche kümmern.
Andere Angehörige, zum Beispiel Enkel oder Geschwister der pflegebedürftigen Person werden nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen. Schenkungen und vertraglich vereinbarte Zahlungen sind davon nicht betroffen. Diese müssen zurückgezahlt bzw. weiterhin geleistet werden, sofern der Beschenkte leistungsfähig ist.
Eltern zahlen für ihre erwachsenen pflegebedürftigen Kinder einen pauschalen Unterhaltsbetrag von derzeit maximal 74,68 Euro monatlich (Stand: 2024). Diese Regel gilt, wenn das Einkommen zumindest eines Elternteils mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr beträgt. Der Betrag ist gesetzlich festgelegt in § 94 Abs. 2 SGB XII.
Erwachsene Kinder sind seit dem 1.1.2020 für ihre pflegebedürftigen Eltern nur unterhaltspflichtig, wenn das steuerlich festgesetzte Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Der Unterhaltsbetrag wird immer individuell berechnet. Ob eine Unterhaltsforderung und in welcher Höhe erfolgt, richtet sich immer nach dem Einzelfall.