Einzelintegrationsplätze in Kindertagesstätten und integrative Kindertagesstätten
Einzelintegrationsplätze, auch "I-Kita-Plätze" genannt, sind Plätze für Kinder mit einer Behinderung in regulären Kindertagesstätten mit einem höheren Betreuungsschlüssel. Durch die Einzelintegrationsplätze können Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut und gefördert werden. Die Förderung kann dadurch möglichst wohnortnah erfolgen, um soziale Kontakte zu anderen Kindern vor Ort zu erhalten.
Einzelintegrationsplätze gibt es in Kinderkrippen (Kinder von 0 bis 3 Jahren), Kindergärten (von 3 Jahren bis zur Einschulung) und in Kindertagesstätten (von 0 Jahren bis zur Einschulung). Für Schulkinder gibt es bis zur Grundschulstufe die Möglichkeit einer Einzelintegration im Hort (Einschulung bis Ende Grundschule). Diese Plätze müssen von der Einrichtung mit beantragt werden.
Werden in einer Kindertagesstätte mindestens drei Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder betreut, spricht man auch von einer integrativen Kindertagestätte.
Das Ziel von Einzelintegrationsplätzen ist neben der individuellen Förderung des Kindes zur Entfaltung seiner/ihrer Persönlichkeit, die soziale Teilhabe am Leben mit gleichaltrigen Kindern. Soziale Integrationsprozesse zwischen Kindern mit und ohne Behinderung werden gefördert. Gesellschaftliche Teilhabe von Beginn an kann so gewährleistet werden.
Der Bezirk finanziert die Zusatzkosten des Trägers für den Einzelintegrationsplatz. Abgerechnet wird mit dem Träger direkt. Zusätzlich bekommt die Einrichtung Fachdienststunden pro Einzelintegrationsplatz. Diese können für das Team zum Beispiel zur Beratung oder Supervision genutzt werden.
Leistungsberechtigt sind:
- Kinder im Vorschulalter (Krippe, Kindergarten) mit einer (drohenden) geistigen, körperlichen und seelischen Behinderung im Vorschulalter,
- Kinder und Jugendliche ab Schulbesuch (Hort) mit einer (drohenden) geistigen und/oder körperlichen Behinderung oder Mehrfachbehinderung im Schulalter,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Regierungsbezirk Schwaben haben und durch ihre (drohende) Behinderung wesentlich an der gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind.
Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung ist ab Schuleintritt das Jugendamt zuständig.
Sowohl die Kindertagesstätte als auch die Eltern bzw. Sorgeberechtigten müssen einen Antrag – am besten zeitgleich – stellen. Der Bezirk prüft, ob Ihr Kind leistungsberechtigt ist. Dazu wird ein ärztliches Zeugnis (siehe Antragsunterlagen) benötigt, aus dem die wesentliche Teilhabebeeinträchtigung hervorgeht.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie im Antrag "Einzelintegration" an.)
- unterschriebene Buchungszeitenvereinbarung
- Für Nicht-EU Bürgerinnen und Bürger: Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate)
Zudem bitten wir Sie im Bedarfsfall um die Einreichung von:
- Schweigepflichtentbindung
- Ggf. weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie
Bitte senden Sie die Unterlagen an unser Postfach.
Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats übernommen, in dem der Antrag beim Bezirk eingegangen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind.
Die Kosten für den Einzelintegrationsplatz beinhalten keine Kindertagesstätten-Gebühr oder Essenskosten. Für diese Kosten kommen die Eltern selbst auf.
Für Schülerinnen und Schüler, die eine seelische Behinderung haben, ist ab Schuleintritt das örtliche Jugendamt zuständig.