Frühförderung
Leistungen der Frühförderung sind für Kinder im Vorschulalter bestimmt. Diese Leistungen können interdisziplinär oder als alleinige heilpädagogische, sogenannte „isoliert heilpädagogische Leistungen“, erbracht werden. Ziel ist es immer, Beeinträchtigungen beziehungsweise wesentliche Entwicklungsverzögerungen so früh wie möglich zu erkennen, um die Kinder dann entsprechend zu unterstützen und zu fördern.
Interdisziplinäre Frühförderung bietet Beratung der Eltern, Diagnostik sowie medizinisch-therapeutische, psychologische und gleichzeitig eine heil- und sozialpädagogische Förderung des Kindes. Der medizinisch-therapeutische Bereich wird von der Krankenkasse bezahlt. Er besteht, je nach Bedarf, beispielsweise aus Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie oder Ergotherapie. Der Bezirk finanziert Leistungen aus dem heilpädagogisch-psychologischen Bereich. Dieser beinhaltet zum Beispiel Spiel- oder Kommunikationstherapie oder Soziales Kompetenztraining. Die Behandlung erfolgt in einer interdisziplinären Frühförderstelle (IFS) oder im Lebensumfeld des Kindes – zum Beispiel zuhause oder in der Kindertagesstätte.
Isoliert heilpädagogische Leistungen haben keinen medizinischen Leistungsanteil. Sie haben zum Ziel, eine drohende Behinderung zu vermeiden oder die Folgen einer Behinderung abzumildern. Die Kinder werden unterstützt, Fähigkeiten in ihrem sozialen Umfeld zu entwickeln. Die Behandlung kann in einer Praxis oder einer interdisziplinären Frühförderstelle (IFS) erfolgen oder auch „mobil“ im Lebensumfeld des Kindes – zum Beispiel zuhause oder in der Kindertagesstätte.
Der Bezirk Schwaben finanziert die heilpädagogisch-psychologischen Leistungen. Jedes Kind kann maximal 72 Behandlungseinheiten pro Jahr erhalten. Eine Verlängerung bis zur Einschulung ist möglich. Dann endet diese Leistung.
Die Leistungen der Frühförderung können Kinder bis zur Einschulung erhalten, die aufgrund ihrer Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind an der Gesellschaft teilzunehmen oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die interdisziplinäre Frühförderung bietet sich insbesondere bei Kindern an, die in mehreren Bereichen Förderbedarf haben. Es empfiehlt sich eine Beratung im Vorfeld durch die Frühförderstelle oder in der heilpädagogischen Praxis in Anspruch zu nehmen.
Der Antrag auf Leistungen der Frühförderung muss vor Beginn der Behandlung mit den notwendigen Unterlagen beim Bezirk eingereicht werden. Die Frühförderstellen beziehungsweise heilpädagogischen Praxen helfen Ihnen bei der Antragsstellung.
Der Bezirk prüft, ob Ihr Kind leistungsberechtigt ist.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie "Antrag auf Gewährung von ambulanter Eingliederungshilfe" an.)
- Bei Beantragung von isoliert heilpädagogischen Leistungen ist ein Förder- und Behandlungsplan erforderlich.
- Bei Beantragung einer interdisziplinären Frühförderung wird der Förder- und Behandlungsplan nach Anlage 3 zum Bayerischen Rahmenvertrag benötigt. Dieser liegt den Integrativen Frühförderstellen vor.
- Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger benötigen einen Nachweis über ihren Aufenthaltstitel.
Zudem bitten wir Sie im Bedarfsfall um die Einreichung von:
- Schweigepflichtentbindung
- weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie
Bitte senden Sie die Unterlagen an unser Postfach.
Offenes Beratungsangebot
Eltern können im Vorfeld das Beratungsangebot einer interdisziplinären Frühförderstelle oder einer heilpädagogischen Praxis in Anspruch nehmen. Dabei wird geklärt, ob das Kind einer Förderung bedarf. Für das offene Beratungsangebot können zwei Behandlungseinheiten übernommen werden. Der Zugang ist offen, d.h. es bedarf keiner vorausgehenden Begutachtung, Überweisung oder ähnlichem. In den meisten Fällen gibt der behandelnde Kinderarzt einen Hinweis oder die Kindertagesstätte empfiehlt die Beratung.
Interdisziplinäre Frühförderung
Es ist kein zusätzlicher Antrag für die medizinischen Leistungen der Krankenkasse notwendig. Es genügen der Antrag auf ambulante Eingliederungshilfe und der Förder- und Behandlungsplan (Anlage 3 zum Bayerischen Rahmenvertrag). In der Regel orientiert sich die Krankenkasse an den Leistungsbescheid des Bezirks und rechnet auf Grundlage des Förder- und Behandlungsplanes ab. Die Praxen bzw. die Frühförderstellen kümmern sich um die Abrechnung.