Individualbegleitung in Kindertageseinrichtungen, Schulvorbereitenden Einrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten
Individualbegleitungen, auch Kita-Begleitung, SVE-Begleitung oder HPT-Begleitung und früher auch "Integrationshelfer" genannt, sind Begleitpersonen mit oder ohne pädagogische Qualifikation. Mit ihrer Unterstützung soll der Besuch des Kindes in einer Einrichtung erleichtert oder ermöglicht werden. Diese Einrichtungen können Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte), oder Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE) und Heilpädagogische Tagesstätten (HPT) sein. Ziel ist die möglichst altersgerechte selbständige Teilhabe an der Kindertageseinrichtung. Individualbegleitungen können für ein Kind oder für mehrere Kinder gleichzeitig zuständig sein (sogenannte Maßnahmenkombination oder Pooling).
Individualbegleitungen leisten bis zum Schuleintritt eine individuelle Betreuung für das Kind, die wegen der Behinderung nicht vom regulären Personal in der Einrichtung geleistet werden kann. Sie unterstützen das Kind im Alltag im sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich.
Der Bezirk Schwaben finanziert die Betreuung durch die Individualbegleitung. Der zeitliche Rahmen, die Aufgaben der Begleitung sowie deren Qualifikation legt der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst des Bezirks fest. Er richtet sich dabei nach dem individuellen Hilfebedarf des Kindes.
Die Leistungen sind für Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt, die eine wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder eine Mehrfachbehinderung haben oder von einer solchen bedroht sind. Niederschwelligere Hilfen, wie zum Beispiel die Leistungen der Frühförderung oder ein Einzelintegrationsplatz in der Kindertageseinrichtung, sollten im Vorfeld ausgeschöpft worden sein beziehungsweise reichen als Unterstützung nicht aus.
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Zuständigkeitsprüfung entscheidet der Bezirk, je nach festgestellten Hilfebedarfs des Kindes, in welchen zeitlichen Umfang die Leistung erbracht werden soll und welche Qualifikation der Individualbegleitung notwendig ist. Die Begutachtung führt der Sozialpädagogisch-Medizinische Dienst des Bezirks durch.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Antragsstellung einreichen:
- Antrag auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (Bitte kreuzen Sie im Antrag "Individualhelfer" an.)
- Bei Nicht-EU-Bürger/-innen: Nachweis über den Aufenthaltstitel
- Ärztliches Zeugnis (nicht älter als 3 Monate) und
sofern vorhanden, weitere ärztliche Unterlagen zur Behinderung Ihres Kindes in Kopie - Kindergartenbegleitung Stellungnahme
- unterschriebene Buchungszeitenvereinbarung
Zudem bitten wir Sie um die Einreichung folgender Unterlagen:
- Schweigepflichtentbindung
- Falls die Individualbegleitung medizinische Maßnahmen erbringen soll, ist die Vorlage einer ärztlichen Verordnung für häusliche Krankenpflege notwendig. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Diabetes, Epilepsie, Katheterisierung oder notwendiger Medikamentengabe.
Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats übernommen, in dem der Antrag beim Bezirk eingegangen ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt bereits erfüllt sind.
Die Individualbegleitungen können sowohl bei einem Träger der Kindertageseinrichtung, als auch bei einem Träger der freien Jugendhilfe eingestellt werden. Die Träger sollen mit dem Bezirk Schwaben eine entsprechende Leistungs-und Entgeltvereinbarung abgeschlossen haben oder noch abschließen.
Falls die Individualbegleitung medizinische Maßnahmen erbringen soll, ist die Vorlage einer ärztlichen Verordnung für häusliche Krankenpflege notwendig. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Diabetes, Epilepsie, Katheterisierung oder notwendiger Medikamentengabe.
In der Regel erfolgt alle zwei Jahre vom Bezirk Schwaben eine Überprüfung der Hilfeleistungen.
Mit Schuleintritt ändert sich die Zuständigkeit der Kostenträger. Ab Schuleintritt ist das örtliche Jugendamt für Kinder mit seelischer Behinderung zuständig.