Informationen für die Träger im Bereich sozialer Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie
19. Rundschreiben und Regelungen (gültig ab 26.05.2022)
Um die finanziellen Härten – bedingt durch die im Zuge der Corona- und Ukrainekrise gestiegenen Kraftstoffpreise – im Bereich der Fachleistung im häuslichen Umfeld (ABW) abzumildern, gewährt der Bezirk Schwaben einen Kraftstoffzuschlag von 0,16€ je abrechenbarer Fachleistungsstunde. Der Kraftstoffzuschlag wird im Rahmen eines Entgeltverfahrens auf Antrag für die Zeit vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 gewährt. Bitte stellen Sie die entsprechenden (formlosen) Anträge wie bisher bei den Ihnen bekannten Ansprechpartnern der Pflegesatzabteilung bis zum 31.10.2022 (Ausschlussfrist). Da es sich hier um ein Zusatzentgelt handelt, ist eine erneute Antragstellung notwendig. Zur Abrechnung mit dem Bezirk Schwaben wird der Zuschlag auf das vereinbarte Entgelt je Fachleistungsstunde addiert. Zur Verwaltungsvereinfachung (Vermeidung von Korrekturrechnungen) bitten wir Sie, die Abrechnung des betreffenden Zeitraums erst nach Abschluss des Entgeltverfahrens vorzunehmen.
Für die auf den Dezember 2022 folgenden Monate beachten Sie bitte die entsprechenden Updates auf der Seite des Bezirks Schwaben.
Um die finanziellen Härten – bedingt durch die im Zuge der Corona- und Ukrainekrise gestiegenen Kraftstoffpreise – im Bereich der Fachleistung im häuslichen Umfeld (ABW) abzumildern, gewährt der Bezirk Schwaben einen Kraftstoffzuschlag von 0,14€ je abrechenbarer Fachleistungsstunde. Der Kraftstoffzuschlag wird im Rahmen eines Entgeltverfahrens auf Antrag für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.08.2022 gewährt. Bitte stellen Sie die entsprechenden (formlosen) Anträge wie bisher bei den Ihnen bekannten Ansprechpartnern der Pflegesatzabteilung bis zum 31.08.2022 (Ausschlussfrist). Da es sich hier um ein Zusatzentgelt handelt, ist eine erneute Antragstellung notwendig. Zur Abrechnung mit dem Bezirk Schwaben wird der Zuschlag auf das vereinbarte Entgelt je Fachleistungsstunde addiert. Zur Verwaltungsvereinfachung (Vermeidung von Korrekturrechnungen) bitten wir Sie, die Monate Juli und August erst nach Abschluss des Entgeltverfahrens abzurechnen.
Für die auf den August 2022 folgenden Monate beachten Sie bitte die entsprechenden Updates auf der Seite des Bezirks Schwaben.
Um die finanziellen Härten – bedingt durch die im Zuge der Corona- und Ukrainekrise gestiegenen Kraftstoffpreise – im Bereich der Fachleistung im häuslichen Umfeld (ABW) abzumildern, gewährt der Bezirk Schwaben einen Kraftstoffzuschlag von 0,14€ je abrechenbarer Fachleistungsstunde. Der Kraftstoffzuschlag wird im Rahmen eines Entgeltverfahrens auf Antrag für die Zeit vom 01.06.2022 bis 30.06.2022 gewährt. Bitte stellen Sie die entsprechenden (formlosen) Anträge wie bisher bei den Ihnen bekannten Ansprechpartnern der Pflegesatzabteilung bis zum 31.07.2022 (Ausschlussfrist). Da es sich hier um ein Zusatzentgelt handelt, ist eine erneute Antragstellung für den Monat Juni notwendig. Zur Abrechnung mit dem Bezirk Schwaben wird der Zuschlag auf das vereinbarte Entgelt je Fachleistungsstunde addiert. Zur Verwaltungsvereinfachung (Vermeidung von Korrekturrechnungen) bitten wir Sie, den Monat Juni erst nach Abschluss des Entgeltverfahrens abzurechnen.
Für die auf den Juni 2022 folgenden Monate beachten Sie bitte die entsprechenden Updates auf der Seite des Bezirks Schwaben.
Ab sofort können die Abrechnungstools für den fünften Abrechnungszeitraum vom 01.01.2022-31.05.2022 beim Bezirk Schwaben eingereicht werden.
Die Einreichung ist bis zum 31.08.2022 (Ausschlussfrist) möglich.
Für folgende Leistungstypen wird beim Bezirk Schwaben eine Schlussabrechnung in diesem Zeitraum durchgeführt:
- Schulbegleitung/Individualbegleitung
- HPT
- Wohnen
- Förderstätte
- WfbM
- Frühförderung
- ABW
Hinweis:
Die Abrechnungsformulare wurden auf Landeseben nur redaktionell überarbeitet. Die aktuelle Fassung des jeweiligen Abrechnungsformulars finden Sie untenstehend.
Die Abrechnung erfolgt wie bisher unter Maßgabe der jeweils gültigen Rundschreiben des Bayerischen Bezirketags zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie und der entsprechenden Rundschreiben des jeweils zuständigen Bezirks.
Vorbehaltlich bereits bestehender Regelungen auf Bezirksebene besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf eine Abrechnung über das Tool zu verzichten. In diesem Fall ist dem zuständigen Bezirk bis spätestens 31.08.2022 mittels Verpflichtungserklärung oder in anderer geeigneter Weise schriftlich mitzuteilen, dass keine Einsparungen, Ersatzleistungen oder Mehraufwendungen entstanden sind.
Um die finanziellen Härten – bedingt durch die im Zuge der Corona- und Ukrainekrise gestiegenen Kraftstoffpreise – im Bereich der Fachleistung im häuslichen Umfeld (ABW) abzumildern, gewährt der Bezirk Schwaben einen Kraftstoffzuschlag von 0,17€ je abrechenbarer Fachleistungsstunde. Der Kraftstoffzuschlag wird im Rahmen eines Entgeltverfahrens auf Antrag für die Zeit vom 01.05.2022 bis 31.05.2022 gewährt. Bitte stellen Sie die entsprechenden (formlosen) Anträge wie bisher bei den Ihnen bekannten Ansprechpartnern der Pflegesatzabteilung bis zum 30.06.2022 (Ausschlussfrist). Da es sich hier um ein Zusatzentgelt handelt, ist eine erneute Antragstellung für den Monat Mai notwendig. Zur Abrechnung mit dem Bezirk Schwaben wird der Zuschlag auf das vereinbarte Entgelt je Fachleistungsstunde addiert. Zur Verwaltungsvereinfachung (Vermeidung von Korrekturrechnungen) bitten wir Sie, den Monat Mai erst nach Abschluss des Entgeltverfahrens abzurechnen.
Für die auf den Mai 2022 folgenden Monate beachten Sie bitte die entsprechenden Updates auf der Seite des Bezirks Schwaben.
Aufgrund der sinkenden Fallzahlen in Bayern und dem damit einhergehenden Auslaufen der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 28.05.2022 wurde mit dem 19. Rundschreiben die Aussetzung der Regelungen zur Platzfreihaltegebühr zum 31.05.2022 aufgehoben.
Die Regelungen zur Platzfreihaltegebühr finden ab dem 01.06.2022 wieder regelhaft Anwendung.
Um Unklarheiten und Härten zu vermeiden, beginnen die Gewährungszeiträume für die Platzfreihalteregelungen ab dem 01.06.2022 neu zu laufen.
18. Rundschreiben und Regelungen (gültig ab 01.04.2022)
Um die finanziellen Härten – bedingt durch die im Zuge der Corona- und Ukrainekrise gestiegenen Kraftstoffpreise – im Bereich der Fachleistung im häuslichen Umfeld (ABW) abzumildern, gewährt der Bezirk Schwaben einen Kraftstoffzuschlag von 0,14 € je geleisteter Fachleistungsstunde, für die auch tatsächlich Fahrtkosten angefallen sind. Der Kraftstoffzuschlag wird im Rahmen eines Entgeltverfahrens auf Antrag für die Zeit vom 01.04.2022 bis 30.04.2022 gewährt. Bitte stellen Sie die entsprechenden (formlosen) Anträge bei den Ihnen bekannten Ansprechpartnern der Pflegesatzabteilung bis zum 31.05.2022 (Ausschlussfrist). Da es sich hier um ein Zusatzentgelt handelt, ist eine erneute Antragstellung für den Monat April notwendig. Zur Abrechnung mit dem Bezirk Schwaben wird der Zuschlag auf das vereinbarte Entgelt je Fachleistungsstunde addiert. Zur Verwaltungsvereinfachung (Vermeidung von Korrekturrechnungen) bitten wir Sie, den Monat April erst nach Abschluss des Entgeltverfahrens abzurechnen.
Für die auf den April 2022 folgenden Monate beachten Sie bitte die entsprechenden Updates (zu finden unter der Rubrik Corona) auf dieser Seite.
Um die finanziellen Härten - bedingt durch die im Zuge der Corona- und Ukrainekrise gestiegenen Kraftstoffpreise - im Bereich der Fachleistung im häuslichen Umfeld (ABW) abzumildern, gewährt der Bezirk Schwaben einen Kraftstoffzuschlag von 0,25 € je geleisteter Fachleistungsstunde, für die auch tatsächlich Fahrtkosten angefallen sind. Der Kraftstoffzuschlag wird im Rahmen eines Entgeltverfahrens auf Antrag für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.03.2022 gewährt. Bitte stellen Sie die entsprechenden (formlosen) Anträge bei den Ihnen bekannten Ansprechpartnern der Pflegesatzabteilung bis zum 30.04.2022. Zur Abrechnung mit dem Bezirk Schwaben wird der Zuschlag auf das vereinbarte Entgelt je Fachleistungsstunde addiert.
Für die auf den März 2022 folgenden Monate beachten Sie bitte die entsprechenden Updates auf dieser Seite.
17. Rundschreiben und Regelungen (gültig ab 20.01.2022)
Ab sofort können die Abrechnungstools für den vierten Abrechnungszeitraum vom 01.08.2021-31.12.2021 beim Bezirk Schwaben eingereicht werden.
Die Einreichung ist bis zum 31.03.2022 (Ausschlussfrist) möglich.
Für folgende Leistungstypen wird beim Bezirk Schwaben eine Schlussabrechnung im Zeitraum 01.08.2021-31.12.2021 durchgeführt:
- Schulbegleitung/Individualbegleitung
- HPT
- Wohnen
- Förderstätte
- WfbM
- Frühförderung
- ABW
Hinweis:
Die Abrechnungsformulare wurden auf Landeseben noch einmal leicht überarbeitet. Die aktuelle Fassung des jeweiligen Abrechnungsformulars finden Sie untenstehend.
Die Abrechnung erfolgt wie bisher unter Maßgabe der für den Zeitraum jeweils gültigen Rundschreiben des Bayerischen Bezirketags zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie und der entsprechenden Rundschreiben des Bezirk Schwaben.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf eine Abrechnung über das Tool zu verzichten. In diesem Fall ist dem Bezirk Schwaben bis spätestens 31.03.2022 mittels Verpflichtungserklärung oder in anderer geeigneter Weise schriftlich mitzuteilen, dass keine Einsparungen, Ersatzleistungen oder Mehraufwendungen entstanden sind.
16. Rundschreiben und Regelungen (gültig ab 01.12.2021)
Auf Grund der pandemischen Lage im Bereich des Bezirk Schwaben und zur Entlastung der Träger der Eingliederungshilfe, setzt der Bezirk Schwaben mit Wirkung ab 06.12.2021 bis aktuell einschließlich 19.01.2022 im Bereich von Werk- und Förderstätten sowie der besonderen Wohnform die Regelungen zur Platzfreihaltegebühr aus.
Darüber hinaus gehende Maßnahmen wie z.B. die Schließung einzelner Bereiche sind weiterhin mit dem Bezirk Schwaben individuell abzustimmen.
15. Rundschreiben und Regelungen (gültig ab 01.11.2021)
Ab 11.01.2021 wurden die Gesamtentgelte je Buchungszeit für die Betreuung im Leistungstyp T-K-KITA grundsätzlich bei allen Kindertagesstätten in Schwaben um 20 % gekürzt. Sofern im Einzelfall eine Notbetreuung erfolgt ist, konnten die Notbetreuungen unter Nennung der betreuten Kinder und dem Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Notbetreuung gemeldet und damit die Auszahlung von 100% der Entgelte beantragt werden. Das gleiche galt für die Zeiten der Notbetriebe, wenn in den jeweiligen Landkreisen die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wurde. Für diese Zeiträume waren die Notbetreuungszeiten erneut zu melden, damit 100% der Entgelte ausbezahlt werden. Sofern die Notbetreuungszeiten bisher nicht mitgeteilt wurden, können diese noch bis spätestens 31.12.2021 für das Kita-Jahr 2020/2021 nachgemeldet werden. Wenn bis dahin keine Meldungen über Notbetreuungen vorliegen, können in den Zeiten des Notbetriebs nur 80% der Entgelte abgerechnet werden.
14. Rundschreiben und Regelungen (gültig ab 01.10.2021)
13. Rundschreiben und Regelungen (gültig ab 01.09.2021)
12. Rundschreiben und Regelungen (gültig ab 16.07.2021)
Mit Regelung vom 07.01.2021 hat das Bay. Kultusministerium beschlossen, anstelle der Faschingsferien eine zusätzliche Unterrichtswoche stattfinden zulassen, die als „pädagogische Chance“ genutzt werden kann und in der „vorangegangene
Beeinträchtigungen ein Stück weit kompensiert“ werden sollen.
Da es sich hier um nicht geplante Tage mit Schulbegleitung gehandelt hat, stellen die Ausfallzeiten aus Sicht des Bezirk Schwaben Corona bedingte Mehrkosten da, die durch die Abrechnungstools ausgeglichen werden sollen.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass ein entsprechendes Abrechnungstool für das 1. Halbjahr 2021 vorgelegt wird.
Im o.g. Zeitraum konnten im Rahmen der Festlegungen aus den Rundschreiben zur Corona-Pandemie keinerlei Stunden abgerechnet werden – die Faschingsferien wurden aus den Rechnungen gestrichen. Im Rahmen der Vorlage des Abrechnungstools und Durchführung der Schlussabrechnung sind die erbrachten Stunden für og. Zeitraum als Mehrkosten im Tabellenblatt 6 „Sach- und Zusatzkosten“ bei Sonstiges zu erfassen, ggf. ist eine Aufstellung aller erbrachten Stunden auf einem Zusatzblatt, als Nachweis, notwendig.
Ab dem 01.08.2021 können die Abrechnungstools für den dritten Abrechnungszeitraum vom 01.01.2021-31.07.2021 beim Bezirk Schwaben eingereicht werden.
Die Einreichung ist bis zum 30.09.2021 (Ausschlussfrist) möglich.
Für folgende Leistungstypen wird beim Bezirk Schwaben eine Schlussabrechnung im Zeitraum 01.01.2021-31.07.2021 durchgeführt:
- Schulbegleitung/Individualbegleitung
- HPT
- Wohnen
- Förderstätte
- WfbM
- Frühförderung
- ABW
Hinweis:
Die Abrechnungsformulare wurden auf Landeseben noch einmal leicht überarbeitet. Die aktuelle Fassung des jeweiligen Abrechnungsformulars finden Sie unten stehend.
Im Rahmen der (Schluss)Abrechnung können Kosten, die parallel zur Exit-Strategie (bis 31.03.2021) angefallen sind, aber von der Exit-Strategie nicht erfasst sind (z.B. persönliche Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel), berücksichtigt werden Die im Zeitraum ab 01.04.2021-31.07.2021 angefallenen notwendigen Corona bedingten Kosten, einschließlich der bisher von der Exit-Strategie erfassten Kostenarten, können im Abrechnungszeitraum ebenfalls berücksichtigt werden. Um eine Abgrenzung zur Exit-Strategie zur ermöglichen, bitten wir, die Kostenarten in den Zeiträumen 01.01.-31.03.2021 und 01.04.2021-31.07.2021 jeweils getrennt in einer Anlage darzustellen.
Die Abrechnung erfolgt wie bisher unter Maßgabe der jeweils gültigen Rundschreiben des Bayerischen Bezirketags zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie und der entsprechenden Rundschreiben des jeweils zuständigen Bezirks.
Vorbehaltlich bereits bestehender Regelungen auf Bezirksebene besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf eine Abrechnung über das Tool zu verzichten. In diesem Fall ist dem zuständigen Bezirk bis spätestens 30.09.2021 mittels Verpflichtungserklärung oder in anderer geeigneter Weise schriftlich mitzuteilen, dass keine Einsparungen, Ersatzleistungen oder Mehraufwendungen entstanden sind.