Archiv bis 07.03.2021

Allgemeine Infos und Regelungen (gültig bis 07.03.2021)



Die derzeit herrschende Corona-Krise hat alle – insbesondere die Einrichtungen im Bereich der Eingliederungshilfe – vor besondere Herausforderungen gestellt, die nur gemeinsam bewältigt werden können.

Zur Sicherung der Leistungsangebote im Zuge der Corona-Pandemie haben sich die bayerischen Bezirke darauf geeinigt, die durch die Krise entstandenen Mehrkosten im Rahmen der „Abrechnung Mehrkosten/Kosteneinsparung Corona-Pandemie in den SGB IX-Einrichtungen“ zu berücksichtigen.

Dies erfolgt im Rahmen der o.g. Abrechnung. Dabei wurden Kosten und Einsparungen gegenübergestellt und auf die Anzahl aller Leistungsberechtigten (schwäbisch/außerschwäbisch) in den Einrichtungen heruntergebrochen.

Es können sich hier für die Kostenträger sowohl positive als auch negative Ausgleichsbeträge ergeben.

Im Zuge der Sicherung der Leistungsangebote im Bezirk Schwaben sind daher die Einrichtungen auf eine Beteiligung aller Kostenträger angewiesen. Wir bitten daher die außerbayerischen Kostenträger, sich an den in den Bewilligungsschreiben festgestellten Sätzen (Kosten) zu beteiligen.


In der Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 ist in der Formulierung zum Besuch der Förderstätte der in der vorherigen Allgemeinverfügung enthaltene Begriff „freiwillig“ entfallen.
Auf Grund der Umformulierung ist der Bezirk Schwaben davon ausgegangen, dass nunmehr eine Pflicht zum Besuch der Förderstätte besteht und somit die Aussetzung der Platzfreihaltegebühr nicht verlängert wird.

Mit Schreiben vom 04.12.2020 an den Bay. Bezirketag hat das STAMAS klargestellt, dass nicht beabsichtigt war, die bisherige Regelung zu ändern, sondern vielmehr sollte diese unverändert bestehen bleiben.

Ab dem 01.12.2020 gilt somit für den Bereich der Förderstätten die Aussetzung der Platzfreihaltegebühr weiterhin, wenn Förderstättenbesucherinnen und -besucher wegen des Infektions- und Erkrankungsrisikos diese nicht besuchen. Für Personen, die aus sonstigen Gründen die Förderstätte nicht besuchen, gelten die Regelungen der Platzfreihaltegebühr.

Diese Regelung ist analog der Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 bis vorerst 28.02.2021 gültig.

Auf Grund der Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 wird für Werkstätten im Bereich des Bezirk Schwaben, für welche der Härtefall festgestellt wurde, die Aussetzung der Platzfreihaltegebühr für die im Update vom 18.09.2020 genannten und genehmigten Einzelfälle daher auch weiterhin bis zum 28.02.2021 ausgesetzt.

Für Förderstätten im Bereich des Bezirk Schwaben werden auf Grund des mit der Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 aufgehobenen Freiwilligkeitsvorbehalt und des Wiedereinführens eines Betretungsverbotes die Regelungen für die Bestimmung des Härtefalles aus dem Update vom 18.09.2020 analog angewendet:

Wann ein Härtefall der Förderstätte vorliegt, wird bei jeder Förderstätte im Einzelfall entschieden. Entsprechende Prüfungsanträge sind beim Bezirk Schwaben, Herr Eber, Frau Finsterwald, zu stellen. Dieser Antrag muss die Gesamtzahl der Beschäftigten, Nennung der Personen, welche aktuell nicht in die Förderstätte kommen und aus welchen Gründen diese fernbleiben, enthalten.
Sofern eine Härte vorliegt, wird die Platzfreihaltegebühr bis zum 28.02.2021 weiter ausgesetzt. Dies gilt nicht pauschal für die gesamte Förderstätte, sondern nur für Einzelfälle in denen ein ärztliches Attest beim Bezirk Schwaben vorgelegt wird (dieses bitte o.g. Antrag beilegen). Aus dem Attest muss eindeutig hervorgehen, dass der Leistungsberechtigte aufgrund von Vorerkrankungen als Hochrisikopatient in Fall einer Covid 19 Infektion gilt. Personen die einen Förderstättenbesuch ablehnen, sind von der Gewährung der verlängerten Platzfreihaltegebühr ausgeschlossen.

Die Regelungen des Rundschreibens des Bayerischen Bezirketages vom 15.08.2020 wurden auf Grund der Verlängerung der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Maßnahmen in Werk- und Förderstätten bis 30.11.2020, ebenfalls bis zum 30.11.2020 verlängert.

Für Werkstätten im Bereich des Bezirk Schwaben, für welche der Härtefall festgestellt wurde, wird die Aussetzung der Platzfreihaltegebühr für die im Update vom 14.09.2020 genannten und genehmigten Einzelfälle daher auch weiterhin bis zum 30.11.2020 ausgesetzt.

Aktuell sind beim Bezirk Schwaben schon einige Anfragen zum Tabellenblatt 5.KUG eingegangen.
Hier besteht teilweise Unsicherheit, welche Werte hier eingetragen werden sollen.

Wichtig: In diesem Tabellenblatt sind nicht die Leistungen der Arbeitsagentur einzutragen, sondern der durch den Anteil Kurzarbeit entstehende Einspareffekt bei den Bruttoarbeitgeberkosten.

Beispiel (stark vereinfacht):

Mitarbeiter Max Mustermann hat eine reguläre Beschäftigungszeit von 40h pro Woche. Ab dem 01.05.2020 bis 31.05.2020 ist Herr M. in K30 beschäftigt. Das heißt, er arbeitet noch 30% seiner regulären Beschäftigung also 12 Wochenstunden, mit den restlichen 28h ist er nicht beschäftigt.

Das reguläre Entgelt von Herrn M. beträgt 3.000€ mtl. Als Arbeitgeberbrutto fallen für den AG so unter der Annahme einer 20% SV-Abgabe Bruttoarbeitgeberkosten von 3.600€ pro Monat an.

Ist Herr M. noch mit 12h beschäftigt, liegt das Brutto bei 900€, die Arbeitgebergesamtbelastung somit unter Berücksichtigung der 20% SV-Abgabe bei 1.080€ mtl.
Im Vergleich zu einem regulären Beschäftigungsmonat hat sich der Arbeitgeber 2.100€ Bruttoarbeitslohn und 420€ SV-Abgabe erspart, Diese Werte sind auf dem Blatt 5.KUG in die Spalte G und H einzutragen.

Da eine tarifliche Verpflichtung oder eine entsprechende betriebliche Absprache (in Abstimmung mit dem Bezirk Schwaben) besteht, hat der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld um z.B. 300€ ausgestockt und hat dafür zusätzlich 20%SV-Abgabe aufgewendet, so dass der Aufwand insgesamt auf 360€ summiert. Diese beiden Werte sind im Blatt 5.KUG in die Spalten I und J einzutragen.

Die Differenz aus den ersparten Bruttoarbeitgeberkosten und den KUG-Aufstockungen ergeben dann die Personalkostenersparnis.

Die auf Landeseben vereinbarten Abrechnungstools gehen in ihrer Berechnungssystematik immer von einer 100% Refinanzierung des Angebots aus. Zu dieser 100% Finanzierung können Mehrkosten hinzukommen, im Gegenzug werden aber ebenfalls vorhandene Einsparungen abgezogen (z.B. KUG). Am Ende der Berechnung ergibt sich so der sog. Corona-Ausgleichsbetrag welcher sowohl negativ wie positiv sein kann.
Im Anschluss erfolgt eine erneute Abrechnung der Leistungen im vorgegeben Zeitraum z.B. bei Schulbegleitung 20h pro Woche mit der vereinbarten Vergütung, zuzüglich oder abzüglich des separat auszuweisenden Corona-Ausgleichsbetrag.

Auf Grund der steigenden Infektionszahlen mit Covid-19 kommt es im Bereich ABW wieder zu Problem bei der Leistungserbringung.
Teilweise befinden sich Klienten oder Mitarbeiter des Leistungserbringers in Quarantäne oder andere lokale Maßnahmen machen die Leistungserbringung schwierig. Insbesondere die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen sorgen hier auch für erschwerte Bedingungen.

Ab dem 28.10.2020 ist es daher im Bereich des ABW wieder möglich, unter den o.g. Voraussetzungen, Leistungsnachweise ohne die Unterschrift des Klienten einzureichen.
Es können weiterhin nur direkt erbrachte Stunden abgerechnet werden (hier zählt neben face-to-face auch jede andere Unterstützung der Klienten per Telefon, Videochat etc.).

Eventuell aufgrund der Situation entstehender Mehrbedarf ist mit dem Bezirk abzustimmen (eine Anwendung der 10%-Regelung sollte ebenfalls abgestimmt werden).

Aktuell kommt es in einzelnen Landkreisen und Kommunen bereits wieder zu rollierendem Schulbetrieb.
Die für die Schulbegleitung genehmigten Stunden können im Regelfall nur zu ca. 50% im Schulbetrieb erbracht werden.
Hier gelten auch jetzt die Aussagen vom Frühjahr, dass der Bezirk Schwaben die Betreuung im Homeschooling nachdrücklich unterstützt. Der Bezirk Schwaben übernimmt Kosten für alle genehmigten Stunden, in denen eine tatsächliche Betreuung des Kindes stattgefunden hat.
Dabei umfasst die Betreuungsmöglichkeit die Stunden im Homeschooling, Betreuung in sonstigen Räumlichkeiten der Schule oder weitere geeignete Betreuungsleistungen mit persönlichem Kontakt (Videochat, Telefon usw.). Die außerhalb des regulären Unterrichts stattgefunden Betreuungsstunden sind mit dem Vermerk „Corona-Ausfall“ und der genauen Beschreibung der Leistungsform wie z.B. „in weiteren Räumlichkeiten der Schule“ oder „per Videochat“ zu kennzeichnen. Vorrang in dieser Leistungserbringung hat aus Sicht des Bezirk Schwaben jedoch die Anwesenheit des Schulbegleiters vor Ort und direkt am Kind.

Hinweis:
Sollte es zu einem lokalen oder bayernweiten Lockdown kommen, werden entsprechende Regelungen für diesen Fall durch den Bezirk Schwaben oder den Bayerischen Bezirketag veröffentlicht.

Update vom 23.10.2020: (Schluss)Abrechnung im Bereich des Bezirks Schwaben

Auf Landesebene liegen mittlerweile die geeinten Abrechnungsformulare für die sog. Schlussrechnung in Bayern vor. Aktuell sind drei Formulartypen vorgesehen:

  • Tagessatzabrechnung
  • Stundenabrechnung
  • Frühförderung

Der grundsätzliche Abrechnungszeitraum laut bayerischer Vereinbarung ist vom 15.03.2020 bis zum 30.09.2020 gewählt.

Abweichend davon können für einzelne Leistungstypen und auf die jeweiligen Bezirke angepasste Abrechnungszeiträume festgelegt werden. In Schwaben begrenzt grundsätzlich der Beginn der sog. Exit-Strategie in einigen Leistungstypen die Schlussrechnung.

Im Bereich des Bezirk Schwaben werden für die Leistungstypen, für welche eine Schlussabrechnung erfolgt, folgende Abrechnungszeiträume festgelegt:

Leistungstyp Zeitraum Formulartyp
Frühförderung 15.03.2020-31.07.2020 Frühförderung
Heilpädagogische Tagesstätten 15.03.2020-31.07.2020 Tagessatz
Schulbegleitung / Individual 15.03.2020-31.07.2020 Stundensatz
WfbM 15.03.2020-14.06.2020 Tagessatz
Förderstätte 15.03.2020-30.06.2020 Tagessatz
Wohnen 15.03.2020-14.06.2020 Tagessatz

Für den Leistungstyp KITA erfolgt noch eine gesonderte Bekanntmachung zu den Abrechnungsmodalitäten.

Für den Leistungstyp ABW ist in Schwaben keine (Schluss)Abrechnung vorgesehen, da der Bezirk Schwaben davon ausgeht, dass die Leistungen wie gewohnt erbracht wurden. Der für die Abrechnung notwendige persönliche Kontakt wurde so niederschwellig angelegt, dass es hier kaum zu Ausfällen gekommen sein dürfte. Dies gilt ebenso für Leistungen der Assistenz und Hauswirtschaft.

Ist mit einem Träger vereinbart, dass der Beginn der Exit-Strategie nach hinten verschoben wird, endet die Schlussabrechnung am Tag vor dem festgelegten Beginn der Exit-Strategie.

Grafischer Ablauf der (Schluss)Abrechnung

Bitte reichen Sie die Tools bis zum 15.11.2020 per Mail an den für Sie zuständigen Entgeltsachbearbeitern ein.

Hinweis zur Rechnungsstellung im Rahmen der Schlussabrechnung und Exit-Strategie:

Bitte reichen Sie die Nachberechnungen aus diesen beiden Aktion an die Rechenstelle des Bezirk Schwaben z.Hd. Frau Vanessa Kurz ein.

weitere Updates

Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen für WfbM-Besucher
nach Ende der Platzfreihaltegebühr

Zur Vermeidung von Härten und dem Verlust der sozialen Absicherung übernimmt der Bezirk Schwaben bei Werkstattbesuchern, bei den die Platzfreihaltegebühr abgelaufen ist, auch weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, welche auf den weitergezahlten Lohn anfallen.
Ob und in welcher Höhe Aufzahlung durch das ZBFS erfolgen, ist mit diesem individuell zu klären. Diese Regelung ist vorerst bis zum 31.12.2020 befristet.
Rechnungsstellung der SV-Beiträge bitte wie bisher.

Zur Antragsstellung im Rahmen der Exit-Strategie, Schreiben des
Bezirk Schwaben vom 21.07.2020

Wir weisen hier darauf hin, dass Anträge im Rahmen der Exit-Strategie bis zum 30.09.2020 einzureichen waren. Bisher sind nicht von allen Trägern hierzu Anträge vorgelegt worden.
Diejenigen Träger, welche noch keinen Antrag eingereicht haben, bzw. eine individuelle Fristverlängerung beantragt haben, fordern wir auf, bis zum 16.10.2020 entsprechende Anträge vorzulegen oder unter Darstellung von gewichtigen Gründen eine Fristverlängerung zu beantragen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Verlängerung der Platzfreihaltegebühr in der WfbM, Härtefallregelung

als Ergänzung zum Update vom 14.09.2020

  1. Die Platzfreihaltegebühr in der WfbM wird grundsätzlich bis einschließlich 20.09.2020 verlängert.
  2. Wann ein Härtefall der Werkstatt vorliegt, wird bei jeder WfbM im Einzelfall entschieden. Entsprechende Prüfungsanträge sind beim Bezirk Schwaben, Herr Eber, Frau Finsterwald, zu stellen. Dieser Antrag muss die Gesamtzahl der Beschäftigten, Nennung der Personen, welche aktuell nicht in die Werkstatt kommen und aus welchen Gründen diese fernbleiben, enthalten.
    Sofern eine Härte vorliegt, wird die Platzfreihaltegebühr bis zum 31.10.2020 weiter ausgesetzt. Dies gilt nicht pauschal für die gesamt WfbM, sondern nur für Einzelfälle in denen ein ärztliches Attest beim Bezirk Schwaben vorgelegt wird (dieses bitte o.g. Antrag beilegen). Aus dem Attest muss eindeutig hervorgehen, dass der Leistungsberechtigte entweder aufgrund von Vorerkrankungen als Hochrisikopatient in Fall einer Covid 19 Infektion gilt oder dass der Leistungsberechtigte behinderungsbedingt die notwendigen Abstands- und Hygieneregelungen nicht einhalten kann. Personen die einen Werkstattbesuch ablehnen, sind von der Gewährung der verlängerten Platzfreihaltegebühr ausgeschlossen.

Zum Thema "Homeoffice in der WfbM als Sonderfall der o.g. Platzfreihaltegebühr"

Homeoffice ist für Beschäftigte in der WfbM grundsätzlich nicht möglich. Für die Dauer der o.g. Verlängerung der Platzfreihaltegebühr für Personen die unter Ziffer 2 fallen, ist der Bezirk Schwaben einverstanden, dass in der WfbM anfallende Arbeiten auch zu Hause durchgeführt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass dies mit der WfbM abgestimmt ist und diese den Aufwand erbringen kann. Auf Betreuung zu Hause besteht kein Anspruch, evtl. anfallende Kosten (Fahrtkosten usw.) werden nicht übernommen.

Finanzierung der Exitstrategie

  • Das sich aus den Kosten der Exitstrategie unter Berücksichtigung der Deckelungsbeträgen ergebende Budget wird rechnerisch auf alle Bewohner der Wohneinrichtung (auch WT100%) verteilt. Dies erleichtert die Abrechnung, da für alle Bewohner ein einheitlicher Zuschlag zur Abrechnung zu bringen ist.
  • Für den Bereich der WfbM und Förderstätte nimmt der Bezirk Schwaben Abstand von der Einreichung der mit Mail vom 10.08.2020 geforderten Listen mit Benennung aller Betreuten. Weiterhin benötigen wir aber die grundsätzlichen Angaben zum Betrieb (rollierend/ nicht rollierend) sowie die Angabe der Zeitpunkte ab wann welche Betriebsform gewählt wurde.
  • Für den Bereich Wohnen bleiben die Anforderungen an die mit o.g. Mail versandten Liste unverändert und die Einreichung ist weiterhin notwendig.
    Sollte die Einreichung der Liste in der geforderten Form nicht möglich sein, ist im Einzelfall die Prüfung des Zuschlages für den Bereich Wohnen möglich. Ausgeschlossen dabei ist jedoch dann die Gewährung des gedeckelten Zuschlages in Höhe von bis zu 10/20€ für Wohnheimbewohner, welche nicht in WfbM oder Förderstätte konnten oder können. Hier bildet dann der je nach Betriebsform des zweiten Lebensraums mögliche Zuschlag von 1/4€ die rechnerische Obergrenze.
  • Klarstellung zum Thema Platzfreihaltegebühr in der WfbM:
    Für die Platzfreihaltegebühr in der WfbM gelten die mit Rundschreiben des Bay. BT vom 10.08.2020 veröffentlichten Regelungen. Ergänzend hierzu wurde mit Schreiben vom 14.08.2020 durch den Bay. BT gegenüber der LAG WfbM klargestellt, dass hinsichtlich der Personen nach Nr. 3.5 der Allgemeinverfügung eine Härtefallregelung nur bezogen auf die Gesamtsituation der Werkstätte zum Tragen kommen kann, nicht jedoch als Entscheidung für den Einzelfall. Um ggfl. über die Anwendung einer Härtefallregelung entscheiden zu können, ist die Vorlage einer Liste mit den Personen vorzulegen, welche die WfbM nach Nr. 3.5. oder aus anderen Gründen nicht besuchen.

Für den Bereich ambulant betreutes Wohnen:

Für den Bereich des ambulant betreuten Wohnens ist für Leistungsnachweise/Rechnungen, die nach dem 31.07.2020 beim Bezirk Schwaben eingereicht werden zwingend die Unterschrift des Leistungsberechtigten oder seines Betreuers auf den Leistungsnachweisen nötig. Sollte die Unterschrift nicht geleistet werden können, ist eine Begründung erforderlich.

aus dem Bereich Frühförderung:

Frühförderstellen können ab 15.06.2020 wieder bis max. 80% der monatlich erbrachten Einheiten vor Ausbruch der Corona-Pandemie bei dringender Erforderlichkeit erbringen.

Somit ist eine Leistungserbringung möglich, die die Ausfallzahlungen des Bezirk Schwaben in Höhe von 75% des Vorjahresbudgets übersteigt. Für den Monat Juni erfolgen somit keine Ausfallzahlungen mehr. Die im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen möglichen Einheiten können wieder regulär abgerechnet werden.


aus dem Bereich Heilpädagogische Tagesstätten:

Ab 15.06.2020 ist der Schulbesuch wieder für alle Jahrgangsstufen möglich.

Da ab 15.06.2020 wieder alle Jahrgangsstufen im sog. rollierenden System unterrichtet werden, wird der Abrechnungssatz für die HPT wieder auf 100% abrechenbar für alle Kinder erhöht. Es handelt sich hierbei um keine Rückkehr zum Regelbetrieb. Der Zeitraum ab 15.06.2020 unterliegt noch der Berücksichtigung in der Endabrechnung.

Abrechnung der Plätze und der Fahrtkosten bei Tagesstätten für psychisch behinderte Menschen

Tagesstätten für psychisch behinderte Menschen, denen aufgrund der Öffnung der Tagesstätte ab dem 20.04.2020 die Abrechnung des 100%-igen Tagessatzes bewilligt wurde, können grundsätzlich alle genehmigten Plätze zu 100% mit dem Bezirk Schwaben abrechnen.

Erfüllt ein Besucher der Tagesstätte die Voraussetzungen für einen abrechenbaren Platz nicht (z.B. fehlende Mindestanwesenheitszeit), kann dieser Platz nur abrechnet werden, wenn ein schlüssiges Betreuungskonzept vorgelegt und mit dem Kompetenzzentrum Schwäbische Sozialpsychiatrie abgestimmt wird. Wenden Sie sich hierfür an Ihren bekannten Ansprechpartner des Kompetenzzentrums.

Trotz der coronabedingten Beschränkungen sollten die Tagesstätten versuchen, möglichst viele Besucher mit ihren Angeboten zu versorgen.

Abhängig von dem abgestimmten Betreuungskonzept werden die Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrtkosten für jede Tagesstätte individuell festgelegt und mit dem Kompetenzzentrum Schwäbische Sozialpsychiatrie vereinbart.

„Grundsätzlicher Aufnahmestopp in stationären Einrichtungen für behinderte Menschen ist ab dem 25.05.2020 aufgehoben. Dieser wird durch ein einrichtungsindividuelles Schutzkonzept ersetzt.“

Mit Bekanntmachung vom 22.05.2020 hat das STMGP mit Wirkung ab 25.05.2020 den grundsätzlichen Aufnahmestopp in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aufgehoben.
D.h. das unter Erstellung und Beachtung eines einrichtungsindividuellen Schutzkonzeptes ist eine Aufnahme in die Einrichtungen wieder möglich.

Der Bezirk Schwaben beendet daher ab 25.05.2020 die seit 16.03.2020 gültige Regelung zur Aussetzung der Platzfreihaltegebühr in Wohnheimen.
Ab 25.05.2020 greifen die Regelungen der Platzfreihaltegebühr wieder.

Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung wird die Platzfreihaltegebühr im Wohnheim ab dem 25.05.2020 so gewertet, wie wenn unmittelbar vorher ein zusammenhängender 10-tägiger Aufenthalt im Wohnheim stattgefunden hätte. D.h. ab dem 25.05.2020 läuft der 30-Tagezeitraum bei Abwesenheiten ab diesem Zeitpunkt erneut an.

Bei Bewohnern, welche die Einrichtung aus Angst vor Corona seit dem 16.03.2020 nicht mehr besucht haben und auch aktuell noch nicht zurückkehren wollen, beginnt ab 25.05.2020 die geltende Platzfreihaltegebühr zu laufen und endet nach 30 Tagen.

Für den Leistungstyp WT-KJ kommt ab 25.05.2020 ebenfalls die jeweilige Regelung zur Platzfreihaltegebühr zur Anwendung.

Werkstätten können Betrieb mit Externen unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufnehmen.

Mit Allgemeinverfügung vom 14.05.2020 hat das StMGP das Betretungsverbot für Werkstätten ab 18.05.2020 für Personen, welche zuhause oder ambulant betreut wohnen und nicht einschlägig vorerkrankt sind, wieder aufgehoben.
Dieser Personenkreis kann ab dem 18.05.2020 wieder in der Werkstatt betreut werden. Der Infektionsschutz ist vor Ort sicherzustellen.
Da in der Woche ab dem 18.05.2020 der Betrieb in den Werkstätten aus organisatorischen Gründen
nur schrittweise anlaufen kann, endet der Zeitraum für die Anrechnung Leistungen Dritter mit der 25%-Rückforderungsklausel zum 25.05.2020.
Zur Sicherstellung des Infektionsschutzes stimmt der Bezirk Schwaben dem Betrieb im Schichtmodell mit tage- bzw. wochenweisem Wechsel grundsätzlich zu. Mehrere Schichten an ein und demselben Tag sind aus Sicht des Bezirk Schwaben nicht möglich.

ABW: Entfall der Zusatzstunden auf Grund Coronakrise.

Ab dem 18.05.2020 wurde das generelle Betretungsverbot der WfbM, für Menschen mit Behinderungen, die ambulant betreut werden, aufgehoben. Der auf Antrag gewährte Mehrbedarf an Fachleistung aufgrund der Coronakrise (Schließung der WfbM, Ausgangsbeschränkungen etc.) endet daher mit Ablauf des 24.05.2020 (Übergangsfrist). Ein eventuell nach dem 24.05.2020 noch bestehender Mehrbedarf ist über die 10% Regelung (für Krisenzeiten) aus der Leistungsvereinbarung abzudecken. Ein Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen, die ambulant betreut werden und für die das Betretungsverbot für Werkstätten weiterhin besteht (z.B. chronisch kranke Menschen etc.), muss für den Einzelfall beantragt werden. Ein Mehrbedarf von Menschen mit Behinderung, bei denen die betreffenden Werkstätten weiterhin vollständig geschlossen sind wird nicht weiter gewährt.

Abrechnung des Fachleistungsanteil Mittagessen in teilstationären Einrichtungen ab 01.05.2020: Die Abrechnung des Fachleistungsanteils Mittagessen in teilstationären Einrichtungen ist ab dem 01.05.2020 für Bewohner besonderer Wohnformen weiterhin möglich. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger der teilstationären Einrichtung den Fachleistungsanteil an den Träger der besonderen Wohnform zur Sicherstellung des Mittagessens in der besonderen Wohnform weiterleitet.

im Bereich integrative Kindertagesstätten: Nach Ausweitung der Notbetreuung können Kitas, die ab 11.05.2020 erstmals I-Kinder notbetreuen formlos einen Antrag auf Übernahme von bis zu 100% der bisher vereinbarten Entgelte stellen. Dazu reicht eine Aufstellung per Email an den zuständigen Entgeltsachbearbeiter mit Angabe der I-Kinder, der Einrichtung und des Datums der erstmaligen Notbetreuung.

im Bereich Schulbegleitung: 

Regelung ab 11.05.2020: Die Träger können entsprechend dem Wiederanlaufen des Schulbetriebs verteilt nach Jahrgangsstufen die Schulbegleiter ab Wiederbeginn des Schulbetriebes in der entsprechenden Jahrgangsstufe aus der Kurzarbeit zurückholen.
Da jedoch aktuell in vielen Jahrgangsstufen nur abwechselnd wochenweise beschult wird, ist bei den Schulbegleitern in Jahrgangsstufen mit wechselnder Beschulung eine 50% Kurzarbeit beizubehalten.
Die Verpflichtung zur Beibehaltung einer 50%-Kurzarbeit entfällt, wenn die Schulbegleitung in der Homeschooling-Woche das Kind zu Hause betreut, in geeigneter Weise den Kontakt aufrechterhält oder in anderen Angeboten der Eingliederungshilfe eingesetzt wird.
Ab Wiederaufnahme des Schulbetriebes der entsprechenden Jahrgangsstufe und tatsächlichem Einsatz des Schulbegleiters werden die Betreuungsstunden im bewilligten Umfang in der Endabrechnung berücksichtigt. Aktuell bleibt es bei der Abrechnung des 60%-Stundensatz (evtl. abweichend vereinbart). Voll erbrachte Leistungen werden bei der Endabrechnung berücksichtigt.

im Bereich Kindertagessstätten: Es sind entsprechend gekürzte Rechnungen einzustellen, eine automatische Kürzung falscher Rechnungen erfolgt nicht.

im Bereich Tagesstätten der Kinder- und Jugendhilfe: Für Vorschulgruppen, welche bei Tagesstätten der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) angegliedert sind, gilt ab 20.04.2020 die Regelung der Jugendhilfe 30+28 Tage Platzfreihaltegebühr für die Bewältigung der Krise. Berechnungsbeginn ist hier der 16.03.2020. Eine Beantragung der Leistungen nach dem Rundschreiben ist hier aktuell nicht nötig.

im Bereich Kindertagesstätten: Die gekürzten Gesamtleistungen sowie ein korrigiertes Abrechnungsformular stehen auf der üblichen Seite Verfügung.

in den Bereichen Heilpädagogische Tagesstätten und Schul-/Individualbegleitung

  1. Klarstellung des Verhältnisses Weitergewährung von Leistungen durch den Bezirk Schwaben und der Anrechnung von Leistungen Dritter:

    Der Bezirk Schwaben gewährt die Leistungen entsprechend der im Rundschreiben genannten Höhen weiter. Parallel hierzu sind Ersatzleistungen Dritter, insbesondere Kurzarbeitergeld zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Nach Ende der Corona-Krise erfolgt eine Abrechnung, bei der die in Anspruch zu nehmenden Leistungen Dritter addiert werden. Übersteigen die Leistungen Dritter in der Summe den durch den Bezirk nicht finanzierten Aufwand (mit der Folge, dass der Aufwand zu mehr als 100 % finanziert wäre), kann es zu einer Rückforderung durch den Bezirk kommen. Verbleiben dem Träger hingegen trotz Inanspruchnahme Ersatzleitungen Dritter noch ungedeckte Aufwendungen, wird der Bezirk gesondert über eine Nachzahlung zur Deckung dieser Finanzierungslücke entscheiden.

  2. Antrag zur Gewährung von Leistungen nach dem Rundschreiben und SodEG-Antrag jetzt online

  3. Update im Bereich Werkstätten und Förderstätten

  4. Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld, Meldung von Personalressourcen:

    Der Bezirk Schwaben wird tariflich anfallende Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld bei der Verrechnung mit dem über das Rundschreiben vom 17.04.2020 gewährten Leistungen anerkennen und berücksichtigen.
    Aufstockungsbeträge für Kurzarbeitergeld, welche keine tarifliche Grundlage haben, sind im Einzelfall mit dem Bezirk Schwaben (Frau Finsterwald, Herrn Eber) abzusprechen. An die Anerkennung der Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld, ob tariflich oder freiwillig, ist die Meldung der in Kurzarbeit befindlichen Personalressourcen mittels Meldedatei (PersRessourcen) geknüpft, siehe unten.
    Wir bitten die entsprechende Datei an organisation.shv@bezirk-schwaben.de zu übersenden. Dort werden die Daten gesammelt und anfragenden Trägern vermittelt um somit die Betreuung vor Ort sicherstellen zu können.

in den Bereichen Werkstätten, ABW und Schulbegleitung (siehe "Leistungsangebote und Erläuterungen")

Update vom 02.04.: im Bereich Tagesstätten für seelisch kranke Menschen: "Abrechnungsmodus"

Update vom 31.03.: Weiterberechnung Fachleistungsanteil Essenskosten in teilstationären Einrichtungen

Update vom 30.03.: Ergänzende Ausführungen/Klarstellung zum Rundschreiben vom 27.03.2020 Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen

Zur Klarstellung unseres Rundschreibens vom 27.03.2020 wird folgendes ausgeführt bzw. korrigiert:

  1. Der Bezirk Schwaben hält an seiner Zusage, bis zum 19.04.2020 alle Leistungen der Eingliederungshilfe zu 100% weiter zu finanzieren ungebrochen fest. Eine gegenteilige Darstellung war auch in o.g. Rundschreiben nicht enthalten bzw. beabsichtigt.
  2. Der Bezirk Schwaben nimmt von der Aufforderung zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld als Ersatzleistung bis zum 19.04.2020 abstand. Die Inanspruchnahme anderer Ersatzleistungen bleibt hiervon unberührt.

Sollte die Schließung einzelner Angebote über den 19.04.2020 hinaus weiterhin erforderlich sein, werden wir Sie rechtzeitig über das weiter Vorgehen, insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Sozialdienstleister-Einsatzgesetz informieren.

Update vom 27.03.: Rundschreiben zum Thema „Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen in der Corona-Krise“

Update vom 25.03.: im Bereich Ambulant betreutes Wohnen / ambulante Wohngemeinschaft: „Abrechnung von Neufällen“

Update vom 24.03.: im Bereich Werk- und Förderstätten: "Mehrbedarfszuschlag und Abrechnung Kosten des Mittagessen"


Allgemeine Infos und Regelungen (gültig ab 20.04.2020)

Die Bayerischen Bezirke haben für die Zeit ab 20.04.2020 bis auf Weiteres die im folgenden aufgezeigten Regelungen für die weitere Gewährung der Vergütung und die Aufrechterhaltung der Angebote in der Eingliederungshilfe vereinbart.

Bei den aktuell im folgenden festgelegten Weiterfinanzierungsregelungen handelt es sich nicht um die Anwendung der Regelungen nach dem SodEG.

Die hier angebotenen Regelungen zur Refinanzierung beruhen auf Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bezirk Schwaben und den Trägern der Eingliederungshilfe.
Zur Inanspruchnahme dieser Leistung ist eine Antragsstellung für jeden Teilbereich notwendig.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier:

Leistungsangebote und Erläuterungen (gültig ab 20.04.2020)

Die von Seiten des Bezirk Schwaben im Rahmen dieser Regelung erbrachten Zahlungen dienen der Sicherung des (teilweisen) Betriebes, soweit dieser möglich ist bzw. der Existenzsicherung von Einrichtungen und erfolgen diesbezüglich nur vorläufig und nachrangig gegenüber Leistungen Dritter (IfSG, Kurzarbeitergeld, Versicherungsleistungen usw.). Eine Überzahlung ist dem Bezirk Schwaben nach Beendigung der Corona-Krise nach noch festzulegenden Modalitäten zu erstatten.

Soweit möglich, soll das freiwerdende Personal der WfbM im Wohnheim eingesetzt werden und hier die Tagesstruktur sicherstellen.
Der Bezirk Schwaben geht hier, unter Aussetzung der Platzfreihaltegebühr, weiterhin mit 100 % der vereinbarten Leistungen in Vorleistung.
Die von Seiten des Bezirk Schwaben im Rahmen dieser Regelung erbrachten Zahlungen dienen der Sicherung des Betriebes, soweit dieser möglich ist bzw. der Existenzsicherung der Einrichtungen und erfolgen diesbezüglich nur vorläufig und nachrangig gegenüber Leistungen Dritter (IfSG, Kurzarbeitergeld, Versicherungsleistungen usw.). Diese Leistungen sind in Anspruch zu nehmen und dem Bezirk nachträglich gut zu bringen. Soweit keine Ersatzleistungen in Anspruch genommen werden, sind drei Monate nach Ablauf der entsprechenden Allgemeinverfügung 25 %zurück zu erstatten, es sei denn, der Träger weist nach, dass und in welchem Umfang er sein Personal in einem durch die Eingliederungshilfe finanzierten Bereich eingesetzt hat. Der Erstattungsanteil verringert sich um den Anteil des nachgewiesenen Personaleinsatzes entsprechend einer vom Bezirk festzulegenden Bonusstaffel.

Wir bitten um Ergänzung und Einreichung an den Bezirk Schwaben per Mail an die beiden o.g. Adressen.

Update vom 20.04.2020 (1): Personal, welches zur Aufrechterhaltung der Produktion beschäftigt wird und somit zur Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeiten auch für Menschen mit Behinderung nach der Corona-Krise Beiträgt beiträgt oder systemrelevante Tätigkeiten ausübt, gilt als im Rahmen der Eingliederungshilfe beschäftigtes Personal. Die erzielen Erlöse sind zur Finanzierung der Werkstattlöhne einzusetzen.

Update vom 20.04.2020 (2), Ergänzung der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 durch Bekanntmachung vom 16.04.2020:  Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, auf einem Außenarbeitsplatz eines Auftraggebers der Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzt sind und in keinem Wohnheim wohnen, sind vom Beschäftigungsverbot ausgenommen.

Update vom 21.04.2020: Hier gilt abweichend vom Rundschreiben nun doch das allgemeine Antragsformular zur Gewährung von Leistungen nach dem Rundschreiben, die spezielle Vereinbarung entfällt.

Update vom 18.05.2020: Mit Allgemeinverfügung vom 14.05.2020 hat das StMGP das Betretungsverbot für Werkstätten ab 18.05.2020 für Personen, welche zuhause oder ambulant betreut wohnen und nicht einschlägig vorerkrankt sind, wieder aufgehoben.
Dieser Personenkreis kann ab dem 18.05.2020 wieder in der Werkstatt betreut werden. Der Infektionsschutz ist vor Ort sicherzustellen.
Da in der Woche ab dem 18.05.2020 der Betrieb in den Werkstätten aus organisatorischen Gründen
nur schrittweise anlaufen kann, endet der Zeitraum für die Anrechnung Leistungen Dritter mit der 25%-Rückforderungsklausel zum 25.05.2020.
Zur Sicherstellung des Infektionsschutzes stimmt der Bezirk Schwaben dem Betrieb im Schichtmodell mit tage- bzw. wochenweisem Wechsel grundsätzlich zu. Mehrere Schichten an ein und demselben Tag sind aus Sicht des Bezirk Schwaben nicht möglich.

Es erfolgt eine Weiterleistung von 60 % auf Grundlage der bisherigen Berechnungsbasis (Zahlbetrag des Monats November 2019). Bei Nachweis höherer notwendiger Kosten sind höhere Leistungen unter Anrechnung von Ersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) möglich.
Mit der 60%-Regelung sind alle Ersatzleistungen abgegolten, es entstehen keine weiteren Ansprüche des Bezirk Schwaben.

Der Bezirk Schwaben geht davon aus, dass alternative Leistungsmöglichkeiten weiterhin ange-boten werden (telefonische Beratung, Video-Chat etc.). Die Frühförderstellen/Therapeuten/Freie Heilpädagogen erhalten eine Weiterfinanzierung in Höhe von 75 % des Aufwandes im letzten Kalenderjahr. Erstattungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) sind anzurechnen. Härtefallregelungen mit einem höheren Protzentsatz sind möglich in Abhängigkeit zum Umfang der erbrachten Leistung in angepasster Form. Teilmonate (z.B. ab 20.04.) werden mit einem 1/30 oder 1/31 multipliziert mit den verbleibenden Kalendertagen finanziert.

Update vom 16.06.2020:

Frühförderstellen können ab 15.06.2020 wieder bis max. 80% der monatlich erbrachten Einheiten vor Ausbruch der Corona-Pandemie bei dringender Erforderlichkeit erbringen.

Somit ist eine Leistungserbringung möglich, die die Ausfallzahlungen des Bezirk Schwaben in Höhe von 75% des Vorjahresbudgets übersteigt. Für den Monat Juni erfolgen somit keine Ausfallzahlungen mehr. Die im Rahmen der gesetzlichen Einschränkungen möglichen Einheiten können wieder regulär abgerechnet werden.

In diesem Leistungstyp müssen jetzt auch die Schulzeiten abgedeckt werden. Ziel ist es, diese Zeiten durch ggf. freiwerdende Personalressourcen (z.B. Schulbegleitungen) anderer Angebote abzudecken. Individuelle darüber hinaus gehende Lösungen müssen mit dem Bezirk Schwaben abgesprochen werden.

Die Finanzierung der heilpädagogischen Tagesstätten wird mit 60 % des vereinbarten Pflegesat-zes fortgeführt. Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass Personal in Leistungsbereichen der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, kann eine höhere Leistung festgesetzt werden. Erstattungs-leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) sind anzurechnen. Rechnungsstellung im Einzelfall ist weiter-hin mit dem angepassten Vergütungssatz erforderlich.

Update vom 22.04.2020 (1): Die Kostenbeiträge werden bei Betreuung zu Hause bzw. bei nicht bereit gestelltem Mittagessen an die Eltern zurückbezahlt, da häusliche Ersparnisse nicht entstehen. Über den Modus der Auszahlung werden wir entscheiden, sobald die Tagesstätten wieder komplett geöffnet sind.

Update vom 22.04.2020 (2): Die Gewährung der 60% Leistung enthält auch die Abgeltung für Einzelfälle, in den ggfl. ein höherer Leistungsanteil bis zur Vollleistung erbracht wird. Diese Leistungsanteile werden bei der abschließenden Endabrechnung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise ist aus technischen Gründen aktuell nicht möglich. Bisher anders lautende Aussagen zu diesem Thema werden hiermit korrigiert.

Update vom 16.06.2020: Ab 15.06.2020 ist der Schulbesuch wieder für alle Jahrgangsstufen möglich.

Da ab 15.06.2020 wieder alle Jahrgangsstufen im sog. rollierenden System unterrichtet werden, wird der Abrechnungssatz für die HPT wieder auf 100% abrechenbar für alle Kinder erhöht. Es handelt sich hierbei um keine Rückkehr zum Regelbetrieb. Der Zeitraum ab 15.06.2020 unterliegt noch der Berücksichtigung in der Endabrechnung.

Diese Leistungen sollten als Basisversorgung weiterlaufen. Der Träger ist verpflichtet, die Betreuung ggf. in einer auf die Situation angepassten Form, z.B. telefonisch oder über soziale Medien, weiter sicherzustellen. In Krisenfällen sollte ein persönlicher Kontakt ermöglicht werden, wobei hier die Vorgaben der Hygiene incl. Raum und Setting zu beachten sind. Leistungsnach-weise sind zur Abrechnung weiterhin zu erstellen. Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit von Fachleistungsstunden ist persönlicher Kontakt (Face-to-Face, Telefon, Internet etc.) zum Klienten. Die Form der Kontaktaufnahme ist im Leistungsnachweis festzuhalten.

Hinweis:
Alle Fälle, die ab dem 25.03.2020 in die Zukunft gerichtet verbeschieden werden, können nur mit den tatsächlich erbrachten Stunden abgerechnet werden. Dazu zählt ebenfalls wie o.g. nicht nur „Face to Face“ Betreuung, sondern jegliche Unterstützung der Klienten in der Krisenzeit (z.B. telefonisch oder per Videochat etc.).

Update vom 20.04.2020: Träger für das ambulant betreute Wohnen müssen keinen Antrag für Leistungen aus diesem Rundschreiben stellen. Stunden aus dem bewilligten Stundenkontingent ohne Kontakt (Kontakt = face-to-face, Telefon, soziale Medien etc.) zum Leistungsberechtigten können ab 20.04.2020 nicht mehr abgerechnet werden.

Update vom 18.05.2020: Ab dem 18.05.2020 wurde das generelle Betretungsverbot der WfbM, für Menschen mit Behinderungen, die ambulant betreut werden, aufgehoben. Der auf Antrag gewährte Mehrbedarf an Fachleistung aufgrund der Coronakrise (Schließung der WfbM, Ausgangsbeschränkungen etc.) endet daher mit Ablauf des 24.05.2020 (Übergangsfrist). Ein eventuell nach dem 24.05.2020 noch bestehender Mehrbedarf ist über die 10% Regelung (für Krisenzeiten) aus der Leistungsvereinbarung abzudecken. Ein Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen, die ambulant betreut werden und für die das Betretungsverbot für Werkstätten weiterhin besteht (z.B. chronisch kranke Menschen etc.), muss für den Einzelfall beantragt werden. Ein Mehrbedarf von Menschen mit Behinderung, bei denen die betreffenden Werkstätten weiterhin vollständig geschlossen sind wird nicht weiter gewährt.

Die Finanzierung der Schul-/Individualbegleitung wird mit 60 % der vereinbarten Stundenvergütungen/Monatsbudgets fortgeführt. Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass Personal in Leistungsbereichen der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, kann eine höhere Leistung festgesetzt werden. Erstattungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) sind anzurechnen. Rechnungsstel-lung im Einzelfall ist weiterhin mit dem angepassten Vergütungssatz erforderlich.

Update vom 20.04.2020: Eine Entlastung der häuslichen Betreuungssituation durch Schul- und Individualbegleiter ist auch weiterhin möglich.

Update vom 22.04.2020: Die Gewährung der 60% Leistung enthält auch die Abgeltung für Einzelfälle, in den ggfl. ein höherer Leistungsanteil bis zur Vollleistung erbracht wird. Diese Leistungsanteile werden bei der abschließenden Endabrechnung berücksichtigt. Eine andere Vorgehensweise ist aus technischen Gründen aktuell nicht möglich. Bisher anders lautende Aussagen zu diesem Thema werden hiermit korrigiert.

Update vom 12.05.2020: Regelung ab 11.05.2020: Die Träger können entsprechend dem Wiederanlaufen des Schulbetriebs verteilt nach Jahrgangsstufen die Schulbegleiter ab Wiederbeginn des Schulbetriebes in der entsprechenden Jahrgangsstufe aus der Kurzarbeit zurückholen.
Da jedoch aktuell in vielen Jahrgangsstufen nur abwechselnd wochenweise beschult wird, ist bei den Schulbegleitern in Jahrgangsstufen mit wechselnder Beschulung eine 50% Kurzarbeit beizubehalten.
Die Verpflichtung zur Beibehaltung einer 50%-Kurzarbeit entfällt, wenn die Schulbegleitung in der Homeschooling-Woche das Kind zu Hause betreut, in geeigneter Weise den Kontakt aufrechterhält oder in anderen Angeboten der Eingliederungshilfe eingesetzt wird.
Ab Wiederaufnahme des Schulbetriebes der entsprechenden Jahrgangsstufe und tatsächlichem Einsatz des Schulbegleiters werden die Betreuungsstunden im bewilligten Umfang in der Endabrechnung berücksichtigt. Aktuell bleibt es bei der Abrechnung des 60%-Stundensatz (evtl. abweichend vereinbart). Voll erbrachte Leistungen werden bei der Endabrechnung berücksichtigt.

Ab 20.04.2020 werden die Gesamtentgelte je Buchungszeit für die Betreuung im Leistungstyp T-K-KITA um 20% gekürzt. Die ab diesem Zeitpunkt gültigen Entgelte finden Sie auf der Homepage des Bezirk Schwaben an gewohnter Stelle.

Update vom 13.05.2020

Nach Ausweitung der Notbetreuung können Kitas, die ab 11.05.2020 erstmals I-Kinder notbetreuen formlos einen Antrag auf Übernahme von bis zu 100% der bisher vereinbarten Entgelte stellen. Dazu reicht eine Aufstellung per Email an den zuständigen Entgeltsachbearbeiter mit Angabe der I-Kinder, der Einrichtung und des Datums der erstmaligen Notbetreuung.

Update vom 23.04.2020: Die gekürzten Gesamtleistungen sowie ein korrigiertes Abrechnungsformular stehen auf der üblichen Seite Verfügung.

Update vom 24.04.2020: Es sind entsprechend gekürzte Rechnungen einzustellen, eine automatische Kürzung falscher Rechnungen erfolgt nicht.

Eine Schließung ist nicht förderschädlich. Soweit möglich, ist das Beratungsangebot aufrecht zu erhalten bzw. auf anderen Wegen sicherzustellen.

Tagesstätten:
Tagesstätten erhalten eine Weiterfinanzierung in Höhe von 60 % des vereinbarten öffnungstägli-chen Pflegesatzes. Sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass das Personal für Leistungsbe-reiche der Eingliederungshilfe eingesetzt wird, kann ein höherer Betrag festgesetzt werden. Er-stattungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) sind anzurechnen. Rechnungsstellung ist weiterhin mit dem angepassten Vergütungssatz erforderlich.

Die durch COVID-19 bedingten Schließ-/Teilausfallzeiten können wie reguläre Monate abge-rechnet werden: 20 Tage x Plätze x 60 % Tagessatz.

In Teilmonaten (z.B. April) erfolgt die Berechnung wie folgt:
20 / 30 × verbleibende Kalendertage 10 = 6,66.
Dies entspricht gerundet 7 Tagen mit gekürztem 60 %-Pflegesatz.

Update vom 03.06.2020: 

Tagesstätten für psychisch behinderte Menschen, denen aufgrund der Öffnung der Tagesstätte ab dem 20.04.2020 die Abrechnung des 100%-igen Tagessatzes bewilligt wurde, können grundsätzlich alle genehmigten Plätze zu 100% mit dem Bezirk Schwaben abrechnen.

Erfüllt ein Besucher der Tagesstätte die Voraussetzungen für einen abrechenbaren Platz nicht (z.B. fehlende Mindestanwesenheitszeit), kann dieser Platz nur abrechnet werden, wenn ein schlüssiges Betreuungskonzept vorgelegt und mit dem Kompetenzzentrum Schwäbische Sozialpsychiatrie abgestimmt wird. Wenden Sie sich hierfür an Ihren bekannten Ansprechpartner des Kompetenzzentrums.

Trotz der coronabedingten Beschränkungen sollten die Tagesstätten versuchen, möglichst viele Besucher mit ihren Angeboten zu versorgen.

Abhängig von dem abgestimmten Betreuungskonzept werden die Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrtkosten für jede Tagesstätte individuell festgelegt und mit dem Kompetenzzentrum Schwäbische Sozialpsychiatrie vereinbart.

Wenn die Seniorentagesstätte/T-ENE nicht mehr besucht werden kann, da das Wohnheim in Quarantäne gestellt wurde, werden die Vergütungssätze wie bisher weiterhin gezahlt. Soweit möglich, soll das Personal der Seniorentagesstätte/T-ENE im Wohnheim arbeiten und hier die Tagesstruktur sicherstellen.

Die Förderung der Inklusionsfirmen bleibt unberührt. Hinsichtlich der Richtlinien zur Förderung von Zuverdienstarbeitsplätzen wird die 15 %-Regelung (Abgleich Soll-Ist) für die Spitzabrech-nung 2020 auf 30 % erhöht (Art. 12, 3. Spiegelstrich).

Bei Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe lehnt sich der Bezirk Schwaben an die Regelungen der Jugendhilfe für die Einrichtung an.

Update vom 23.04.2020: Für Vorschulgruppen, welche bei Tagesstätten der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) angegliedert sind, gilt ab 20.04.2020 die Regelung der Jugendhilfe 30+28 Tage Platzfreihaltegebühr für die Bewältigung der Krise. Berechnungsbeginn ist hier der 16.03.2020. Eine Beantragung der Leistungen nach dem Rundschreiben ist hier aktuell nicht nötig.

Die Abrechnung der Fachleistungsanteile Essenskosten ist ab 01.05.2020 nicht mehr möglich. Für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages gilt das Schreiben des BMAS vom 09.04.2020.

Update vom 13.05.2020

Die Abrechnung des Fachleistungsanteils Mittagessen in teilstationären Einrichtungen ist ab dem 01.05.2020 für Bewohner besonderer Wohnformen weiterhin möglich. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger der teilstationären Einrichtung den Fachleistungsanteil an den Träger der besonderen Wohnform zur Sicherstellung des Mittagessens in der besonderen Wohnform weiterleitet.

Sollte es auf Grund der COVID-19 Schutzmaßnahmen beim Bezirk Schwaben zur Verzögerung in der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen kommen und hierdurch Liquiditätsengpässe in den Einrichtungen entstehen, besteht hier die Möglichkeit beim Bezirk Schwaben eine Erhöhung der Abschlagszahlungen für die Fachleistung zur Abfederung dieser Ausfälle zu beantragen.

Bei der Festlegung der Zuschusshöhe nach SodEG sind ebenfalls zwingend zu erwartende Zuwendungen Dritter (hier vor allem Kurzarbeitergeld) bereits im Vorfeld in Abzug zu bringen. Es kann daher nicht von einer generellen Zuschusshöhe von 75% ausgegangen werden.
Das Recht zur Antragsstellung nach dem SodEG bleibt von den im folgenden angebotenen Regelungen selbstverständlich unberührt.
Ein entsprechendes SodEG-Formular finden Sie hier:


Allgemeine Infos und Regelungen (gültig bis 19.04.2020)

Die aktuelle Corona-Pandemie stellt die Gesellschaft in Deutschland vor große Herausforderungen. Diese können nur in gemeinschaftlichem Zusammenwirken durch uns alle bewältigt werden.
Gemeinsam mit den Trägern der Eingliederungshilfe blicken wir auf eine jahrzehntelange erfolgreiche, gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit zurück. Diese Basis ermöglicht es uns, gemeinsam die Herausforderungen der Corona-Krise zu meistern.

Viele Angebote der Eingliederungshilfe können in den nächsten Wochen zur Bekämpfung der weiteren Ausbereitung der COVID 19 Erkrankung nicht stattfinden. Wir alle verstehen, dass diese von Seiten der Staatsregierung verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung der Erkrankung notwendig sind, gleichwohl verbinden sich damit aber auch Ängste.

Um zumindest den Trägern der Eingliederungshilfe bestehende Existenzängste nehmen zu können, haben die Bayerischen Bezirke gemeinsam beschlossen, dass grundsätzlich die Finanzierung der Angebote der Eingliederungshilfe unter Aussetzung der Regelungen zur Platzfreihaltegebühr bis zunächst 19.04.2020 unverändert fortlaufen wird.

Dies bedeutet im Wesentlichen, dass Sie alle bewilligten Leistungen unabhängig von einer tatsächlichen Erbringungsmöglichkeit bedingt durch die durch COVID-19 hervorgerufenen Einschränkungen abrechnen können. Öffentliche und private (Versicherungen) Ersatz-, Entschädigungs- oder Ausfallleistungen sind auf diese Zahlungen anzurechnen. Wie dies abschließend gehandhabt wird, ist nach Bewältigung der Corona-Krise zu klären.

Einen Katalog der einzelnen Leistungsangebote und weitere Erläuterungen finden Sie weiter unten.

Als Ansprechpartner für die Einrichtungen stehen Ihnen beim Bezirk Schwaben zur Verfügung:

Bitte beachten Sie, dass es auf Grund von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 auch beim Bezirk Schwaben zu eingeschränkter Erreichbarkeit kommen wird. Auch die Sachbearbeitung wird nur noch eingeschränkt möglich sein. Gerade im Bereich der Grundsicherung für Menschen in besonderen Wohnformen kann es zu Verzögerungen kommen. Bitte seien Sie aber versichert, dass Leistungen entsprechend nachgezahlt werden. Geben Sie diese Information gerne auch an Angehörige oder Betreuer weiter, die sich an Ihre Einrichtungen werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Monika Kolbe
Regierungsdirektorin

Leistungsangebote und Erläuterungen (gültig bis 19.04.2020)

Bei Schließung der Werkstätten / Förderstätten erfolgt eine Fortzahlung der vollen Entgelte (ohne Ansatz der Regelungen zur Platzfreihaltegebühr).

Soweit dies möglich ist, soll das Personal im Wohnheim mitarbeiten und hier die Tagesstruktur sicherstellen.

Update vom 24.03.: "Mehrbedarfszuschlag und Abrechnung Kosten des Mittagessen"

Der Bezirk Schwaben übernimmt für die Kosten des Fahrdienstes den Zahlungsbetrag des Monats November 2019 abzüglich einer Ersparnis in Höhe von 15 %. Die Zahlung beläuft sich somit auf 85 % der Zahlungen des Monats November 2019.

Ggf. vereinbarte Abschlagszahlungen werden weiterhin geleistet und sind mit den Zahlungsbeträgen der Monate März 2020 und April 2020 aufzurechnen.

Sollten für die Monate März 2020 und April 2020 Beförderungskosten angefallen sein, welche die vorgenannte Regelung übersteigen, so wird darum gebeten, diese nachzuberechnen.

Das weitere Leistungsangebot soll vor Ort abgewogen werden. Alternative Leistungsmöglichkeiten sollten angeboten werden (telefonische Beratung, Video-Chat etc.). Ausgefallen Leistungseinheiten sind mit „Corona-Ausfall“ zu kennzeichnen und können im Umfang der regelhaften Leistungserbringung im Ausfallzeitraum abgerechnet werden.

Update 23.03.2020: „Kein persönlicher Kontakt zu Klienten mehr“ gemäß der Ergänzung der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020

In diesem Leistungstyp muss jetzt auch die Schulzeiten abgedeckt werden. Ziel ist es, diese Zeiten durch ggf. frei werdende Personalressourcen (z.B. Schulbegleitungen) anderer Angebote abzudecken. Individuelle darüber hinaus gehende Lösungen müssen mit dem Bezirk Schwaben abgesprochen werden.

Bei Schließung erfolgt die Finanzierung (ohne Ansatz der Regelungen zur Platzfreihaltegebühr) weiter.

Update 25.03.:

Diese Leistungen sollten als Basisversorgung weiterlaufen. Die bewilligten Leistungen werden wie vereinbart weitergezahlt. Der Träger ist verpflichtet, die Betreuung ggf. in einer auf die Situation angepassten Form, z.B. telefonisch oder über soziale Medien, weiter sicherzustellen. In Krisenfällen sollte ein persönlicher Kontakt ermöglicht werden, wobei hier die Vorgaben der Hygiene incl. Raum und Setting zu beachten sind. Leistungsnachweise sind zur Abrechnung weiterhin zu erstellen, ausgefallene Stunden mit „Corona-Ausfall“ zu quittieren.

Diese Regelung betrifft alle Bestandsfälle, die schon vor der Corona Krise betreut wurden.

Alle Fälle, die ab dem 25.03.2020 in die Zukunft gerichtet verbeschieden werden, können nur mit den tatsächlich erbrachten Stunden abgerechnet werden. Dazu zählt nicht nur „face to face“ Betreuung, sondern jegliche Unterstützung der Klienten in der Krisenzeit wie z.B.: Telefon usw..

Leistungen werden weiter gewährt, ohne Ansatz der Regelungen zur Platzfreihaltegebühr.

Soweit möglich, sind die Mitarbeiter im häuslichen oder stationären Bereich einzusetzen. Der Bezirk Schwaben stimmt hier ausdrücklich zu, dass zur Entlastung der häuslichen Betreuungssituation Schul- und Individualbegleitungen im häuslichen Bereich tätig werden. Eine Risikoeinschätzung hat im Einzelfall durch den Träger zu erfolgen.

Leistungen werden weiter gewährt, ohne Ansatz einer Ausfallregelung.

Eine Schließung ist nicht förderschädlich. Soweit möglich, ist das Beratungsangebot aufrecht zu erhalten bzw. auf anderen Wegen sicherzustellen.

Fahrdienst zu den Tagesstätten: Die Mindestbedingung (Anwesenheit an mind. 3 Stunden an mind. 5 Tagen) wird ausgesetzt

Update 02.04.2020: Die durch COVID-19 bedingten Schließ-/Teilausfallzeiten können wie reguläre Monate abgerechnet werden: 20 Tage x Plätze x Tagessatz.

Wenn die Seniorentagesstätte/T-ENE nicht mehr besucht werden kann, da das Wohnheim in Quarantäne gestellt wurde, werden die Vergütungssätze wie bisher weiterhin gezahlt. Soweit möglich, soll das Personal der Seniorentagesstätte/T-ENE im Wohnheim arbeiten und hier die Tagesstruktur sicherstellen.

Die Förderung der Inklusionsfirmen bleibt unberührt. Hinsichtlich der Richtlinien zur Förderung von Zuverdienstarbeitsplätzen wird die 15 %-Regelung (Abgleich Soll-Ist) für die Spitzabrechnung 2020 auf 30 % erhöht (Art. 12, 3. Spiegelstrich).

Bei Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe lehnt sich der Bezirk Schwaben an die Regelungen der Jugendhilfe für die Einrichtung an.

Bis vorerst 19.04.2020 können die Fachleistungsanteile der Essenskosten im Durchschnitt der Anwesenheit der Monate 01/2020 und 02/2020 weiterhin abgerechnet werden.

Update vom 31.03.2020: Regelung wird wie folgt geändert: Berechnungsbasis bilden die Anwesenheit im Monat November 2019.

Sollte es auf Grund der COVID-19 Schutzmaßnahmen beim Bezirk Schwaben zur Verzögerung in der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen kommen und hierdurch Liquiditätsengpässe in den Einrichtungen entstehen, besteht hier die Möglichkeit beim Bezirk Schwaben eine Erhöhung der Abschlagszahlungen für die Fachleistung zur Abfederung dieser Ausfälle zu beantragen.