Modellprojekt Aufsuchende Assistenz
Den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bezirk Schwaben ist es gelungen, in der Sitzung der AG ABW am 24.01.2023 die Bedingungen für das Modellprojekt Aufsuchende Assistenz in Schwaben zu finalisieren. Das Modellprojekt ist zum 01.02.2023 gestartet.
Der Bezirk Schwaben freut sich sehr, gemeinsam mit den Verbänden diesen entscheidenden Schritt zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und der daraus resultierenden gesetzlichen Vorgaben des § 78 SGB IX im Bereich der Assistenz zu tun. Das Modellprojekt dient auch dazu, den teilnehmenden Diensten Zeit für die Umstellung auf die neuen gesetzlichen Vorgaben zu geben und neue Verfahren zu erproben.
Bei diesem Modellprojekt geht es gleichzeitig um mehr als nur die Umsetzung geltenden Rechts als Selbstverständlichkeit: Die Arbeitsgruppe erwartet Impulse zur weiteren Verbesserung der Betreuungssituation von Menschen mit Behinderung, die mit diesem Angebot begleitet werden.
Zur Evaluation des Modellprojektes wurde ein Projektbeirat ins Leben gerufen. In diesem Projektbeirat werden Menschen mit Behinderung als Betroffenenvertreter, die Verbände der Wohlfahrtspflege für die Einrichtungen und der Bezirk Schwaben als Träger der Eingliederungshilfe vertreten sein und aktuelle Erfahrungen aus dem Projekt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen lassen.
Der Projektzeitraum ist bis zum 31.12.2025 angelegt.
Evaluation
(Stand Dezember 2023)
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Modellprojekts Aufsuchende Assistenzleistungen wurde von Seiten des Projektbeirats vereinbart, dass zum Stand 31.12.2023 die Anteile der jeweiligen Qualifikationsniveaus an der Leistungserbringung (in Prozent und mit Binnendifferenzierung) kumuliert für jeden Dienst ermittelt werden. Wir bitten darum, die Ergebnisse – für die im Rahmen des Modellprojekts begutachteten Klienten - aufgeteilt nach qualifizierter Assistenz und unterstützender Assistenz bis zum 31.01.2023 an die Geschäftsstelle des Modellprojekts zu melden. Diese sammelt die Ergebnisse und führt diese zusammen. Die Betrachtung soll den Monat Dezember umfassen. Bitte verwenden Sie das beistehende Excel-Formular.
Für verbandsgebunde/trägergebundene Dienste: Die Auswertung ist für jeden einzelnen Dienst/Organisationseinheit zu erfassen.
Beispiel: Sozialpädagoge mit 40 Std./Woche erbringt 30 Std. direkte Betreuung, 20 Std. als qualifizierte Assistenz, 10 Std. als unterstützende Assistenz. Demnach in der Übersicht: qual. Assistenz QN 1 66%, unterstützende Assistenz QN 1 33%.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Stand April 2024
Kurz zusammengefasst setzt das Modellprojekt die Anforderungen des BTHG im Bereich aufsuchende Assistenz um.
Assistenz wird nach den gesetzlichen Vorgaben in qualifizierte und unterstützende Assistenz (§ 78 SGB IX) aufgeteilt.
Eine genaue Beschreibung, was im Modellprojekt passiert, ist im Konzeptpapier nachzulesen:
Das Modellprojekt startete zum 01.02.2023. Während des Modellzeitraumes ist ein Beitritt jederzeit zum jeweils nächsten ersten des Folgemonats möglich.
Grundvoraussetzung für den Beitritt zum Modellprojekt ist, dass aktuell eine Leistungsvereinbarung (FiHU/ABW) mit dem Bezirk Schwaben besteht.
Für private Leistungsanbieter besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass sie in der Refinanzierung ihres Personals nachweislich anerkannte Tarifvergütungen (mind. der jeweils aktuellen Tabellenentgelte TVöD, AVR Caritas od. Diakonie, AWO und BRK oder vergleichbar) anwenden. Als Nachweis hierfür werden anerkannt: Vorlage der Arbeitsverträge mit dynamischer Einbeziehungsabrede einer Tabellenvergütung Tarif oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.
Diese Voraussetzungen treffen auf Ihren Dienst zu?
Dann bei Beitrittswunsch das Beitrittsformular ausfüllen:
Einzureichen sind die Beitrittserklärungen zwingend bei den jeweils teilnehmenden Verbänden. Diese reichen die Formulare an den Bezirk Schwaben weiter. Sollten Sie die Beitrittserklärung als Scan per E-Mail einreichen, ist das Original mit Unterschrift zwingend ebenso beim Bezirk Schwaben einzureichen (das gilt ebenso für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Verbandsbindung). Beim Bezirk Schwaben wird eine Geschäftsstelle für das Modellprojekt aufsuchende Assistenz eingerichtet.
Sollten Sie keinem Verband angehören, die sonstigen Voraussetzungen aber vorliegen, ist der Beitritt direkt gegenüber dem Bezirk Schwaben – Geschäftsstelle Modellprojekt aufsuchende Assistenz – zu erklären (Kontaktdaten s. unten).
Ein übersichtliches Ablaufschema zum Modellprojekt finden Sie hier:
Die bisherige Leistungsvereinbarung bleibt grundsätzlich gültig, aber die im Konzeptpapier und den Anlagen herausgearbeiteten Veränderungen, wie z. B. die Zulassung von Qualifikationen für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche und insbesondere die Aufteilung in qualifizierte und unterstützende Assistenz sowie die vorzunehmende Binnendifferenzierung ergänzen diese.
Bei Teilnahme am Modellprojekt ist der beiliegende Leistungsnachweis verbindlich heranzuziehen. Wesentliche Änderung im Leistungsnachweis ist, dass die in der Betreuung eingesetzten Qualifikationen kenntlich gemacht und am Monatsende abschließend die Stunden je Qualifikation summiert werden müssen. Den Leistungsnachweis finden Sie hier:
Ausreichend ist hier auch eine einmalige mtl. Quittierung der Leistungen durch die leistungsberechtigte Person.
Für Bestandsfälle gilt bis zu einer ICF basierten Hilfebedarfsermittlung und Umstellung der Kostenübernahme mit den dort ermittelten Bedarfen die Personalsystematik der parallel geltenden bisherigen Leistungsvereinbarung mit einer Fachkraftquote von mehr als 50 % weiterhin.
Für Bestandsfälle kann auch weiterhin der bisherige Leistungsnachweis genutzt werden. Wünschenswert wäre allerdings auch hier die baldige Nutzung des neuen Formulars.
Bei Nutzung des neuen Formulars wäre im Feld Qualifikationsniveau dann bis zum Zeitpunkt der Umstellung auf ICF basierte Hilfebedarfsermittlung ein B=Bestandsfall zu dokumentieren.
Nach Beitritt zum Modellprojekt werden auch die Bestandsfälle mit der Durchschnittsvergütung des Modellprojektes vergütet.
Für die Beteiligung des Leistungserbringers im Gesamtplanverfahren ist die Zustimmung der leistungsberechtigten Person notwendig. Die Bedarfsermittlung erfolgt mit dem Bedarfsermittlungsinstrument Bayern (BIBay). Das Muster einer Einwilligungserklärung finden Sie hier:
Den Bogen zur individuellen Vorbereitung auf das Bedarfsermittlungsgespräch finden Sie hier:
Den Bogen zur individuellen Vorbereitung auf das Bedarfsermittlungsgespräch in Leichter Sprache finden Sie hier:
Hauptzweck des Modellprojektes ist es, die durch die ICF basierte Hilfebedarfsermittlung und die Umsetzung des § 78 SGB IX notwendigen strukturellen Änderungen in den ABW Diensten umzusetzen. Hierfür ist nun die Teilung in qualifizierte und unterstützende Assistenz, sowie die durch den Dienst durchzuführende weitere Binnendifferenzierung gedacht.
Um diese Daten entsprechend auch bei der Abrechnung nachvollziehbar zu gestalten, ist für die umgestellten Fälle eine angepasste Rechnungsstellung notwendig: d.h. die einzelnen Qualifikationsniveaus sind separat auszuweisen. Hierzu ein Beispiel:
Klient x erhält pro Monat 40 Stunden aufsuchende Assistenz, die sich wie folgt aufteilen (vereinfachtes Beispiel):
- 10h Soz. Pädagoge
- 10h Fachkraft
- 10h qual. Hilfskraft
- 10h Hilfskraft
Daher bei Rechnungsstellung bitte ausweisen:
- 10h x 76,32 € Soz. Pädagoge
- 10h x 76,32 € Fachkraft
- 10h x 76,32 € qual. Hilfskraft
- 10h x 76,32 € Hilfskraft
Nur in dieser Form können die Rechnungen korrekt gebucht werden und dann anschließend eine Datenauswertung erfolgen.
Es steht nicht zu erwarten, dass während der Dauer des Modellprojekts die Personalbesetzung eines Dienstes unverändert bleibt. Kündigungen, Mutterschutz usw. bleiben nicht aus.
Sollte auf Grund der Änderungen in der personellen Struktur die Aufrechterhaltung der Binnendifferenzierung nicht möglich sein, ist das der zuständigen Sachbearbeitung beim Bezirk Schwaben unverzüglich mitzuteilen.
Eine Änderung des Bescheides erfolgt nicht, da die Aufteilung in qualifizierte und unterstützende Assistenz unverändert bleibt. Die Binnendifferenzierung ist im Bescheid nur nachrichtlich abgebildet.
Die Abrechnung sowohl von Gruppen- als auch WG-Lebenstunden kann durch den Anbieter je nach vorhandenem Kontingent vorgenommen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass das für diese Stunden verwendete Qualifikationsniveau in den Einzelfällen auch von den Kontingenten der Leistungsberechtigten gedeckt ist.
Beispiel: Gruppenangebot von 1 Stunde für 4 Leistungsberechtigten. Durchgeführt wird das Angebot von QN 1.
3 Leistungsberechtigte haben auch QN 1 verbeschieden – 1 Leistungsberechtigter QN 2. Abgerechnet werden können hier 3x jeweils 0,25 Stunden QN 1 und einmal 0,25 Stunden QN 2. Diese Stunden sind in der Abrechnung als Gruppen- bzw. WG-Lebenstunden zu kennzeichnen.
Diese Regelung gilt auch rückwirkend ab Beitritt des Dienstes zum Modellprojekt bzw. Begutachtung und Umstellung des Falls im Modellprojekt. Wir bitten darum Kontakt mit dem zuständigen Mitarbeitenden der Pflegesatzabteilung zur Umsetzung aufzunehmen.
Bis 05.02.2024:
Aktuell gibt es in Schwaben noch vereinzelt Anbieter, welche ABW in Wohngruppen erbringen und diese teilweise noch mit einem Tagessatz finanziert erhalten oder bei Stundenfinanzierung zum Teil fixe Gruppenstundenkontingente abrechnen können. Parallel hierzu unterhalten diese Dienste aber auch stundenfinanzierte Einzel-ABW.
Bisher ist der Bezirk Schwaben davon ausgegangen, dass diese Anbieter nicht am Modellprojekt teilnehmen können, da nicht der komplette Dienst umgestellt werden kann. Um hier aber die Bewohner im stundenfinanzierten Einzel-ABW doch bereits im Modellprojekt berücksichtigen zu können, haben wir uns entschlossen diese Entscheidung unter Beachtung folgender Vorgaben aufzuheben:
Der anfragende Dienst bietet, wie bereits oben genannt, ebenfalls die Leistung stundenfinanziertes Einzel-ABW an.
- Bietet der Dienst parallel hierzu eine tagessatzfinanzierte ABW-Wohngruppe an, ist eine Aufnahme in das Modellprojekt ab Antrag möglich, wenn der Dienst sich verpflichtet, diese Wohngruppen spätestens bis zum 31.12.2025 (Ablauf des Modellprojektes) von der bisherigen Tagessatzfinanzierung in die Finanzierungsform des Modellprojektes oder deren Anschlussfinanzierung zu überführen. Ebenfalls können ab diesem Zeitpunkt nur die dann in Schwaben geltenden strukturellen Ausgestaltungen der aufsuchenden Assistenz zur Anwendung kommen. Bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung kommt weiterhin der vereinbarte Tagessatz zur Abrechnung.
- Bietet der Dienst parallel hierzu eine stundensatzfinanzierte ABW-Wohngruppe an, in welcher fixe Gruppenstundenkontingente abgerechnet werden können, ist eine Aufnahme in das Modellprojekt ab Antrag möglich, wenn der Dienst sich verpflichtet, diese Wohngruppe bis spätestens 31.12.2023 an die Voraussetzungen des Modellprojektes anzupassen. Insbesondere für die Darstellung der personellen Ausstattung der Gruppenangebote muss eine Lösung erarbeitet werden. Bis zum Zeitpunkt der Umstellung zum 01.01.2024 verbleibt es für die geleisteten Stunden in der ABW-Wohngruppe bei dem bisherigen Fachleistungsstundensatz. Die Sätze des Modellprojektes werden erst mit Umstellung gültig.
Hinweise:
Die oben unter 1. und 2. genannten Konstellationen können bei einem Träger auch parallel gegeben sein.
Entschließt sich ein Träger, bei dem die unter Nr. 2 genannte Konstellation vorliegt, gleich für eine Überführung der Wohngruppe in die neue Struktur und setzt diese um, wäre es bis zum 31.12.2023 für den Bezirk Schwaben akzeptabel, wenn die bisherigen Gruppenstunden vom Personaleinsatz jeweils mit 50% qual. Assistenz und 50% unterstützender Assistenz mit der jeweiligen einzelfallbezogenen Binnendifferenzierung im Leistungsnachweis erfasst werden.
Eine Teilnahme am Modellprojekt ist dann möglich, wenn die Honorarvereinbarungen sich dynamisch (d. h. Weitergabe aller Erhöhungen) am TVöD oder an einem sonstigen im Sinne des Modellprojektes anerkannten Tarifvertrag orientieren. Die Honorarvereinbarungen betragen mindestens:
Qualifikation | Ab 01.02.2023 | Ab 01.07.2023 | Ab 01.01.2024 |
---|---|---|---|
Hilfskraft pro Stunde 60 Minuten | 22,85 Euro | 24,12 Euro | 24,93 Euro |
Qualifizierte Hilfskraft pro Stunde 60 Minuten | 27,68 Euro | 29,23 Euro | 30,20 Euro |
sonstige Fachkraft pro Stunde 60 Minuten | 32,90 Euro | 34,72 Euro | 35,88 Euro |
Sozialpädagoge (oder vergleichbar) pro Stunde 60 Minuten | 35,59 Euro | 37,57 Euro | 38,82 Euro |
Ebenso gehen wir davon aus, dass die Fahrzeiten und Kosten entsprechend entschädigt werden.
Sinn des Modellprojektes ist es gerade, Ihnen als ABW Anbieter im Modellzeitraum die Chance zur Umstrukturierung zu geben. Um die ggfl. personellen Veränderungen abzufedern, gewährt der Bezirk im Modellzeitraum eine Einheitsvergütung für alle Qualifikationsniveaus. Aber: diese Tatsache entbindet Sie als Projektteilnehmer nicht von der Pflicht, die durch unseren SMD festgestellten Aufteilungen in qualifizierte und unterstützende Assistenz vorzunehmen und durch eine Binnendifferenzierung abzurunden. Dabei kommt es im Modellprojekt nicht darauf an, dass Sie bei 100% FK faktisch keine HK haben.
Beispiel:
Sie betreuen bisher den Klienten XY mit Ihrem Dienst nach der alten Fachleistungsstundensystematik mit 8 FL-Stunden pro Woche. Die nun im Rahmen der Bedarfsermittlung durchgeführte ICF basierte Ermittlung ergibt:
Klient XY benötigt 5h pro Woche qualifizierte Assistenz und 3h pro Woche unterstützende Assistenz.
Problem: Sie als Dienst beschäftigen aktuell nur Fachkräfte, also ist eine direkte Umsetzung der 3h unterstützende Assistenz nicht möglich. Hier greifen dann die Mechanismen des Modellprojektes, welche Sie bei der Umsetzung der neuen Struktur in Ihrem Personalkörper unterstützen sollen.
Diese sind:
1. Einheitliche Vergütung für alle Qualifikationsniveaus im Projektzeitraum
Hiermit wird sichergestellt, dass Ihr Dienst nicht in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, wenn sich wie oben dargestellt die FL-Systematik auflöst und eine Differenzierung in qualifizierte Assistenz und unterstützende Assistenz erfolgt. Aber: nach dem Projektzeitraum erfolgt eine Differenzierung der Vergütung und somit bei den oben genannten 3h unterstützende Assistenz eine deutliche Absenkung. Nutzen Sie die Zeit zur Anpassung Ihres Personalkörpers.
2. Binnendifferenzierung
Innerhalb der Bereiche qualifizierte Assistenz und unterstützende Assistenz ist im Rahmen des Modellprojektes eine sog. Binnendifferenzierung vereinbart. Das heißt im Bereich FK unterscheiden wir Fachkräfte mit Studium und sonstige Fachkräfte, im Bereich unterstützende Assistenz Hilfskräfte mit Ausbildung und Hilfskräfte ohne Ausbildung (eine entsprechende Zuweisung zu den einzelnen Gruppen entnehmen Sie bitte dem Modellpapier).
Diese Binnendifferenzierung ist für die im Fall XY festgestellte Verteilung der 5h qualifizierte Assistenz und der 3h unterstützende Assistenz durchzuführen.
Problem: Sie beschäftigen in Ihrem Dienst nur Fachkräfte (deren Aufteilung nach Einsatz im Fall ebenfalls notwendig ist). Wie gehen Sie mit der Aufteilung der unterstützenden Assistenz um? Faktisch werden Sie die festgestellten Stunden weiterhin mit Fachkräften durchführen, da Ihnen aktuell keine Hilfskräfte zur Verfügung stehen. Die Binnendifferenzierung ist hier aber trotzdem notwendig, um die Auswertbarkeit der Daten aus dem Modellprojekt zu gewährleisten.
Der Bezirk Schwaben schlägt daher in Fällen einer 100% FK-Ausstattung des Dienstes vor, die Binnendifferenzierung im Bereich unterstützende Assistenz bis zur tatsächlichen Beschäftigung einer Hilfskraft mit dem Niveau qualifizierte Hilfskraft anzugeben.
Auf die nach dem Ende des Projektzeitraumes nötige abgeschlossene Anpassung des Personalkörpers wird hier erneut hingewiesen.
Ebenfalls dürfen wir darauf hinweisen, dass die Binnendifferenzierung in den Ausprägungen der Assistenz zentrales Element des Modellprojektes ist und zwingend eingehalten werden muss.
Um hier eine Abgrenzung zwischen der im Modellprojekt als unterstützende Assistenz bezeichneten Assistenz nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 und einfacher Assistenz ebenso nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 zu ermöglichen, werden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Diese Assistenzformen sind rechtlich nicht zu unterscheiden, werden jedoch anders vergütet (bzgl. Anfahrtskosten, Zuschlägen usw.). Zur Abgrenzung wurde mit den Verbänden vereinbart, dass bis zur Grenze von 5h wöchentlich unterstützende Assistenz mit den Sätzen aus dem Modellprojekt bewilligt und vergütet wird. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn parallel hierzu auch Leistungen der qualifizierten Assistenz im Rahmen des Modellprojektes erbracht werden. Ab der 6. Stunde wöchentlich erfolgt die Vergütung mit dem Satz für einfache Assistenz außerhalb des Modellprojektes.
Alle Stunden einfacher Assistenz, welche von Diensten außerhalb des Modellprojektes erbracht werden (d. h. auch Stunden einfacher Assistenz, welche ohne Stunden qualifizierter Assistenz von einem am Modellprojekt teilnehmenden Dienst erbracht werden), werden mit einem extra hierfür bereits vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Satz abgerechnet.
Grundsätzlich gilt:
- Für Neu- und Bestandsfälle im Modellprojekt wird bis auf weiteres das bisherige Berichtswesen (HEB-Bögen) verwendet.
- Für Bestandsfälle wird weiterhin die Mustereinwilligungserklärung zur Herausgabe des Gesamtplans an die Leistungserbringer verwendet.
Für Neufälle gilt:
Folgende Formulare werden von der Sachbearbeitung des Bezirks bei Neuanträgen im Modellprojekt von der antragstellenden Person angefordert:
- Basisbogen des BIBay - wenn möglich digital. Den Basisbogen füllt die leistungsberechtigte Person oder die gesetzliche Betreuung aus, ggf. mit Hilfe anderer Stellen oder Vertrauenspersonen, Beratungsstellen, Leistungserbringer.
- Ärztlicher Bericht - i.d.R. durch Facharzt für Psychiatrie - entsprechend dem bisherigen Gesamtplanverfahren. Aktuell ist noch keine medizinische Stellungnahme nach BIBay einzureichen.
- Gesprächsvorbereitungsbogen für das Gespräch mit dem SMD. Dieser Vorbereitungsbogen ist nicht verpflichtend. Er stellt ein Angebot dar, um im Vorfeld wesentliche Fragestellungen des BIBay, sowie eigene wichtige Punkte zu notieren. Der Vorbereitungsbogen muss daher nicht bei der Sachbearbeitung oder dem SMD vor der Bedarfsermittlung eingereicht werden.
- Ein Sozialbericht kann übergangsweise weiterhin zusätzlich eingereicht werden. Das ist in komplexen Einzelfällen sinnvoll, in denen z. B. Fachpersonal des SPDI eine wichtige Vertrauensperson darstellt.
Für Bestandsfälle gilt:
Die Leistungserbringer (Dienste) werden ab sofort darum gebeten im HEB-B-Bogen unter „empfohlener Stundenbedarf bzw. Ergänzende Ausführungen“ zum Zeitpunkt der Fortschreibung des Gesamtplans bzw. bei einem Änderungsantrag den differenzierten Assistenzbedarf in Stunden nach qualifizierter und unterstützender Assistenz zusammen mit der Binnendifferenzierung (QN 1-4) anzugeben. Auf dieser Grundlage zusammen mit dem Bericht entscheidet der SMD aus fachlicher Einschätzung, ob bei Bestandsfällen eine persönliche Bedarfsermittlung mittels BIBay erforderlich ist, oder eine Leistungsempfehlung auf Aktengrundlage ausreichend ist.
Nach dem Bedarfsermittlungsgespräch:
Das BIBay wird an die leistungsberechtigte Person zur Kenntnisnahme und Unterschrift übersandt. Die Teile C, D, G des BIBay-Formulars werden nur nach Zustimmung der leistungsberechtigten Person dem Leistungserbringer zugeleitet, wenn die Zustimmung dazu im BIBay-Formular erteilt wurde. Die bisherige Mustereinwilligungserklärung ist nicht mehr erforderlich.
Alle Formulare sind zu finden auf der Homepage des Bayerischen Bezirketags (s. Infos zum Gesamtplanverfahren und zum BIBay).
Hierzu wird auf Punkt 5 des Konzeptpapieres verwiesen. Die darin beschriebenen Korridore sind auf das Halbjahreskontingent anzuwenden. Anzustreben ist allerdings im Hinblick auf eine qualitativ angemessene Leistungserbringung, dass die Korridore auch monatlich eingehalten werden.
Um die Verschiebung von unterschiedlichen Qualifikationen bei der Leistungserbringung abbilden zu können, ist in den Leistungsnachweisen in der Spalte Qualifikationsniveau das an den Bezirk – im Rahmen der Bedarfsermittlung – übermittelte Qualifikationsniveau (wie in Zeile „Vereinbarte Wochenstunden: Qualifikationsniveau 1, 2, 3, 4") einzutragen. In der Spalte Inhalt wird in Klammern das Qualifikationsniveau der Betreuungskraft vermerkt, die die Leistung tatsächlich erbracht hat. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Korridore und Kontingente abgebildet und gebucht werden können.
Beispiel:
Es wurde ein Bedarf von 6 Stunden pro Woche an qualifizierter Assistenz festgestellt. Die durch den Leistungserbringer an den Bezirk übermittelte Aufteilung ist wie folgt: 4 Stunden pro Woche durch eine Fachkraft des Qualifikationsniveaus 1 und 2 Stunden pro Woche durch eine Fachkraft des Qualifikationsniveaus 2. Alle 4 Stunden des Qualifikationsniveaus 1 wurden bereits erbracht und die Fachkraft mit Qualifikationsniveau 2 ist erkrankt und kann die Stunden nicht erbringen. Es ist nun möglich die verbleibenden 2 Stunden durch eine Fachkraft mit dem Qualifikationsniveau 1 zu erbringen. Zum Nachweis ist für diese 2 Stunden in der Spalte Qualifikationsniveau am Tag der Leistungserbringung die "2" einzutragen und bei Inhalt der Leistung (1).
* Es ist auch möglich, im Inhaltsfeld Folgendes zu ergänzen: „Leistung erbracht durch 1". Ausreichend ist für den Bezirk allerdings wie im Beispiel (Bild) gezeigt die Qualifikationsstufe in Klammern anzugeben.
Ergebnis: Aus dem Kontingent für die sonstige Fachkraft nach Qualifikationsniveau 2 werden die Stunden gebucht – für den Korridor aber der Fachkraft nach Qualifikationsniveau 1 zugeordnet.
Ansprechpersonen für das Modellprojekt
Das Antragsverfahren läuft bei Mitgliedschaft in einem Verband über den Verband, der die Anträge an die Geschäftsstelle Modellprojekt aufsuchende Assistenz beim Bezirk Schwaben weiterleitet. Ohne Verbandsmitgliedschaft wenden Sie sich bitte direkt an den Bezirk Schwaben – Geschäftsstelle Modellprojekt aufsuchende Assistenz.
Betreut wird die Geschäftsstelle von:
Leiter
Mitarbeiterin
Für die weitere Bearbeitung sind die Kolleginnen und Kollegen des Sachgebiets Entgelt-Angelegenheiten zuständig, die Ihren Dienst bereits jetzt betreuen.