Anderer Leistungsanbieter

Ein „Anderer Leistungsanbieter“ ist alternatives Beschäftigungsangebot zu einer Werkstatt für behinderte Menschen. Es gelten für die „Anderen Leistungsanbieter“ weitestgehend die gleichen Vorschriften wie für eine Werkstatt für behinderte Menschen. Sie haben grundsätzlich dieselben Qualitätsanforderungen zu erfüllen, benötigen aber keine förmliche Anerkennung.  

„Andere Leistungsanbieter“ können Maßnahmen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich und/oder im Arbeitsbereich anbieten. Sie können aufgrund der meist geringeren Betriebsgröße und des spezialisierten Beschäftigungsangebots auf bestimmte Zielgruppen ausgerichtet werden. Die Maßnahmen können auch auf ausgelagerten Arbeitsplätzen bei Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes stattfinden. Im Arbeitsbereich besteht ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis zwischen dem „Anderen Leistungsanbieter“ und dem/der Beschäftigten. Es wird ein Arbeitsentgelt bezahlt.

Besonderheit:

Der „Andere Leistungsanbieter“ muss im Gegensatz zur Werkstatt für behinderte Menschen nicht alle Leistungsbereiche (Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich) anbieten.

Stattdessen kann sich das Leistungsangebot nur auf einen der vorgenannten Bereiche beschränken. Im Unterschied zur Werkstatt für behinderte Menschen haben „Andere Leistungsanbieter“ keine Aufnahmeverpflichtung und kein zugewiesenes Einzugsgebiet.

Angebote im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich und/oder im Arbeitsbereich dienen dem Ziel  die Leistungsfähigkeit sowie die Fähigkeiten der Beschäftigten zu erhalten und zu verbessern. Ein weiteres generelles Ziel ist es, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Qualifizierungsangebote und Betriebspraktika zu fördern.

Eingliederungshilfeleistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben bei einem „Anderen Leistungsanbieter“ können längstens bis zur Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Mit Erreichen des Rentenalters erhalten die Beschäftigten eine Regelaltersrente. Zudem besteht bereits nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren bzw. 240 Beitragsmonaten Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Für erwachsene Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung sowie Menschen mit anderen Sinnesbeeinträchtigungen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder beschäftigt werden können und dem Grunde nach einen Anspruch auf die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben.

Es muss ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit nach Abschluss des Berufsbildungsbereiches geleistet werden können.

Grundsätzlich ist ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/Rehabilitation beim zuständigen Reha-Träger nach § 63 SGB IX zu stellen. Welcher Träger zuständig ist für die Antragsbearbeitung, richtet sich nach dem Angebot des Anderen Leistungsanbieters. Bietet er Leistungen im Berufsbildungsbereich und ggf. zusätzlich im Arbeitsbereich an, ist der Antrag in der Regel bei der Bundesagentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Der Bezirk wird, wenn er zuständiger Reha-Träger für den Arbeitsbereich ist, als Anschlusskostenträger am Aufnahmeverfahren im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens beteiligt. Werden vom Anderen Leistungsanbieter nur Maßnahmen im Arbeitsbereich angeboten, ist der Antrag auf Aufnahme und Leistungsgewährung beim zuständigen Reha-Träger nach § 63 Abs. 2 SGB IX (i. d. R. beim Bezirk) zu stellen.

Unter folgendem Link sind alle „Anderen Leistungsanbieter" mit ihren Angebotsprofilen im Bundesgebiet aufgelistet:

https://www.rehadat-adressen.de/adressen/arbeit-beschaeftigung/andere-leistungsanbieter-nach-bthg/

Eine tägliche Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes vom Wohnort aus in einer Zeit von nicht mehr als 60 Minuten sollte beachtet werden.

Die Mitarbeiter der Sozialverwaltung des
Bezirks Schwaben stehen Ihnen für weitere
Auskünfte gerne zur Verfügung.

Bezirk Schwaben
Sozialverwaltung
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